Berliner Muslime

Die Lehrtexte des Wissensstudenten – Fünfte Stufe · Kapitel 6 von 35

Abschnitt

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Was die Abrogation (an-Naskh) betrifft, so bedeutet sie sprachlich: die Beseitigung. Man sagt: „Die Sonne hat den Schatten abgelöst (nasakhat)“, wenn sie ihn beseitigt und aufgehoben hat.

Es wurde auch gesagt, ihre Bedeutung sei: das Übertragen, nach dem Ausdruck: „Ich habe abgeschrieben (nasakhtu), was in diesem Buch steht“, das heißt: ich habe es übertragen.

Ihre Definition lautet: Es ist die Rede, die auf die Aufhebung eines durch frühere Rede feststehenden Urteils hinweist, und zwar in der Weise, dass das Urteil – gäbe es sie nicht – fortbestünde, wobei sie zeitlich später erfolgt.

Es ist zulässig, den geschriebenen Wortlaut aufzuheben, während das Urteil bestehen bleibt.

Und es ist zulässig, das Urteil aufzuheben, während der geschriebene Wortlaut bestehen bleibt.

Die Abrogation ist zulässig mit einem Ersatz und ohne einen Ersatz;

ebenso hin zu etwas Schwererem und hin zu etwas Leichterem.

Es ist zulässig, den Quran durch den Quran aufzuheben.

Und die Sunna durch den Quran und durch die Sunna.

Es ist zulässig, das Mutawatir (die vielfach überlieferte Nachricht) durch das Mutawatir aufzuheben.

Und das Ahad (die Einzelüberlieferung) durch das Ahad und durch das Mutawatir.

Nicht zulässig ist es, den Quran durch die Sunna aufzuheben, und ebenso wenig das Mutawatir durch das Ahad; denn eine Sache wird durch ihresgleichen oder durch etwas Stärkeres aufgehoben.