Kurs 5 · Straf- und Gerichtsrecht
Die Strafe für Rauschtrinken
حَدُّ الْمُسْكِرِ
Jedes Getränk, von dem eine große Menge berauscht, ist verboten – auch schon ein einziger Schluck davon. Wer es trinkt, erhält achtzig Hiebe, wenn er Muslim ist, voll verantwortlich, frei in seiner Entscheidung und wenn er wusste, dass es verboten ist und dass das Getränk berauscht. Bewiesen wird die Tat durch zwei rechtschaffene Zeugen oder ein einmaliges Geständnis. Ob der Trinker tatsächlich betrunken wurde, spielt keine Rolle.
- 1كُلُّ شَرَابٍ يُسْكِرُ كَثِيرُهُjedes Getränk, das in großer Menge berauscht
- 2مُسْلِمٌMuslim
- 3مُكَلَّفٌvoll verantwortlich
- 4مُخْتَارٌnicht gezwungen
- 5عَالِمٌwissend
- بِالتَّحْرِيمِum das Verbot
- بِأَنَّ مَا يَشْرَبُهُ مُسْكِرٌdass das Getränk berauscht
- 6شَهَادَةُ عَدْلَيْنِzwei rechtschaffene Zeugen
- 7إِقْرَارٌ مَرَّةًeinmaliges Geständnis
Die Begriffe
Alles, was den Verstand vernebelt und dabei ein Hochgefühl erzeugt. Es kommt nicht auf den Rohstoff an – Trauben, Datteln, Getreide oder anderes – und nicht auf den Namen, sondern nur auf die Wirkung.
Maßgeblich ist, ob eine große Menge berauscht. Dann ist auch die kleinste Menge verboten und löst die Strafe aus, selbst wenn man davon nicht betrunken wird.
Wer unwissentlich etwas Berauschendes trinkt, etwa einen vergorenen Saft, den er für harmlos hielt, wird nicht bestraft.
Die Strafe trifft nur den Muslim. Ein Schutzbefohlener, der es nach seiner Religion für erlaubt hält, wird dafür nicht gegeißelt, darf es aber nicht öffentlich zur Schau stellen.
Was in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner verboten – achtzig Hiebe für den Muslim, der es wissentlich trinkt.
Prüfe dich selbst
5 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.
1. Welches Getränk ist nach dem Blatt verboten?
2. Wie viele Hiebe nennt das Blatt als Strafe?
3. Jemand trinkt einen vergorenen Saft, den er für harmlos hielt. Was gilt?
4. Worauf kommt es beim Begriff مُسْكِرٌ an?
5. Wie wird das Rauschtrinken bewiesen?
Für den Unterricht
- Fragen: Gilt das auch für Bier, Sekt oder alkoholhaltige Mischgetränke? (Ja – entscheidend ist die berauschende Wirkung in großer Menge.)
- Die beiden Arten des Wissens trennen: Wissen um das Verbot und Wissen um die berauschende Wirkung – beides muss vorliegen.
- Vergleichen: Beim Rauschtrinken genügt ein einmaliges Geständnis, bei Unzucht sind es vier, beim Diebstahl zwei.
Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه الجنايات, S. 152