Berliner Muslime

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Kurs 5 · Straf- und Gerichtsrecht

Die Arten der Tötung

أَنْوَاعُ الْقَتْلِ


Im Madhhab gibt es drei Arten der Tötung: die vorsätzliche, die vorsatzähnliche und die versehentliche. Vorsatz liegt vor, wenn jemand töten will, weiß, dass das Opfer geschützt ist, und ein Mittel benutzt, das in der Regel tötet. Dann darf der Rechtsinhaber des Opfers wählen: Vergeltung, Blutgeld, Vergleich gegen Geld oder Verzeihung. Bei der vorsatzähnlichen Tötung war das Mittel eines, das normalerweise nicht tötet; bei der versehentlichen tat der Täter etwas Erlaubtes. In diesen beiden Fällen gibt es keine Vergeltung, sondern Blutgeld und Sühne – und das Blutgeld trägt die männliche Verwandtschaft des Täters.

أَنْوَاعُ الْقَتْلِ
Die Arten der Tötung
الْعَمْدُ
Vorsätzliche Tötung
  1. 1
    الْقَاتِلُ
    Der Täter
    • قَاصِدٌhat die Absicht
    • عَالِمٌ بِعِصْمَةِ الْمَقْتُولِweiß, dass das Opfer geschützt ist
    • مُكَلَّفٌvoll verantwortlich
  2. 2
    الْمَقْتُولُ
    Das Opfer
    • آدَمِيٌّein Mensch
    • مَعْصُومٌgeschützt
  3. 3
    الْآلَةُ
    Das Mittel
    • تَقْتُلُ غَالِبًاtötet in der Regel
  4. 4
    يُخَيَّرُ الْوَلِيُّ بَيْنَ
    Der Rechtsinhaber wählt zwischen
    • الْقِصَاصِVergeltung
    • الدِّيَةِBlutgeld
    • الصُّلْحِ عَلَى مَالٍVergleich gegen Geld
    • الْعَفْوِVerzeihung
شِبْهُ الْعَمْدِ
Vorsatzähnliche Tötung
  1. 5
    الْآلَةُ لَا تَقْتُلُ غَالِبًا وَلَمْ يَجْرَحْهُ بِهَا
    Mittel tötet normalerweise nicht, und er verwundet damit nicht
  2. 6
    فِيهِ الدِّيَةُ مُغَلَّظَةً وَالْكَفَّارَةُ
    verschärftes Blutgeld und Sühne
الْخَطَأُ
Versehentliche Tötung
  1. 7
    يَفْعَلُ مَا لَهُ فِعْلُهُ
    er tut, was ihm erlaubt ist
  2. 8
    فِيهِ الدِّيَةُ وَالْكَفَّارَةُ
    Blutgeld und Sühne
الدِّيَةُ فِي الْخَطَأِ وَشِبْهِ الْعَمْدِ عَلَى الْعَاقِلَةِ
Bei Versehen und Vorsatzähnlichem zahlt die Sippe
وَهُمْ ذُكُورُ عَصَبَاتِ الْجَانِي

Die Begriffe

مَعْصُومٌ
Geschützt

Ein Mensch, dessen Blut unantastbar ist: der Muslim und der Nichtmuslim, der mit Vertrag oder Schutzzusage unter Muslimen lebt. Wer diesen Schutz nicht hat – etwa der feindliche Kämpfer im Krieg –, dessen Tötung löst keine Vergeltung aus.

تَقْتُلُ غَالِبًا
Tötet in der Regel

Ein Mittel, das üblicherweise tödlich ist: Messer, Schwert, Schusswaffe, ein schwerer Stein auf den Kopf. Daran erkennt der Richter den Vorsatz, denn die Absicht im Herzen sieht er nicht.

وَلِيُّ الدَّمِ
Rechtsinhaber des Blutes

Die Erben des Getöteten. Ihnen steht das Recht auf Vergeltung zu; sie dürfen es auch gegen Geld abgeben oder ganz verzeihen.

الْعَاقِلَةُ
Die haftende Sippe

Die männlichen Verwandten des Täters väterlicherseits, die ihn beerben würden (Brüder, Söhne, Onkel usw.). Sie tragen das Blutgeld bei versehentlicher und vorsatzähnlicher Tötung, damit der Täter nicht allein daran zerbricht.

الْكَفَّارَةُ
Die Sühne

Ein Recht Allahs neben dem Recht der Angehörigen: einen gläubigen Sklaven freilassen, und wer das nicht kann, fastet zwei aufeinanderfolgende Monate (siehe Blatt 18).

Absicht + geschütztes Opfer + tödliches Mittel = Vorsatz; dann wählt der Rechtsinhaber, sonst gibt es Blutgeld und Sühne.

Prüfe dich selbst

6 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.

  1. 1. Wie viele Arten der Tötung kennt der Madhhab nach diesem Blatt?

  2. 2. Woran erkennt der Richter den Vorsatz beim Mittel?

  3. 3. Wozwischen darf der Rechtsinhaber bei vorsätzlicher Tötung wählen?

  4. 4. Jemand gibt einem anderen eine Ohrfeige, und dieser stirbt unerwartet daran. Welche Art liegt vor?

  5. 5. Wer trägt das Blutgeld bei versehentlicher und vorsatzähnlicher Tötung?

  6. 6. Ein Jäger zielt auf Wild und trifft versehentlich einen Menschen. Was gilt?

Für den Unterricht

  • Mit drei Fällen üben: Messerstich ins Herz (Vorsatz), Ohrfeige, an der jemand unerwartet stirbt (vorsatzähnlich), Jäger trifft einen Menschen statt des Wildes (Versehen).
  • Betonen, dass bei Vorsatz die Vergeltung nur eine von vier Möglichkeiten ist – der Islam lobt ausdrücklich das Verzeihen.
  • Das verschärfte und das leichte Blutgeld nur nennen; die Einzelheiten folgen auf Blatt 4.

Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه الجنايات, S. 144