Kurs 3 · Geldgeschäfte
Die Auslobung
الْجَعَالَةُ
Die Auslobung ist ein Vertrag, den man aus dem Alltag gut kennt: „Wer meine Katze findet, bekommt 200 Euro.“ Ihr Besonderes ist, dass die Arbeit nicht genau feststehen muss – niemand weiß, wie lange die Suche dauert. Der Lohn dagegen muss genau feststehen. Der Arbeitende kann ein bestimmter Mensch sein oder jeder, der die Aufgabe erledigt. Das macht die Auslobung flexibler als die Miete, bei der Arbeit und Zeit bekannt sein müssen.
- 1مُعَيَّنٌein bestimmter
- 2غَيْرُ مُعَيَّنٍjeder Beliebige
Die Begriffe
Das Versprechen eines bestimmten Lohns für eine Leistung, egal wer sie erbringt und wie lange sie dauert. Erst wer die Leistung vollständig erbringt, hat Anspruch auf den Lohn.
Der Betrag, der für die Leistung versprochen wird. Er muss genau feststehen – „etwas Gutes“ als Belohnung reicht nicht.
Anders als bei der Miete muss bei der Auslobung nicht feststehen, wie viel Arbeit nötig ist. Die Suche nach einem verlorenen Ring kann eine Stunde oder eine Woche dauern – der Vertrag ist trotzdem gültig.
Die Auslobung kann sich an alle richten, etwa durch einen Aushang. Wer die Arbeit erledigt, nachdem er davon wusste, bekommt den Lohn.
Bei der Auslobung: Arbeit darf offen sein, Lohn nicht.
Prüfe dich selbst
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1. Was muss bei der Auslobung NICHT genau feststehen?
2. „Wer meine Katze findet, bekommt etwas Gutes.“ – Ist das eine gültige Auslobung?
3. Wer kann bei der Auslobung der Arbeitende (الْعَامِلُ) sein?
4. Was unterscheidet die Auslobung von der Miete?
5. Wann hat der Arbeitende Anspruch auf den Lohn?
Für den Unterricht
- Unterschied zur Miete herausarbeiten: Miete braucht bekannte Arbeit oder Zeit und einen bestimmten Arbeitnehmer; Auslobung nicht.
- Im Heft sind die Bedingungen bei Auslobendem und Formel als Lücke gelassen – die Hörer selbst ergänzen lassen: geschäftsfähig, und eine Formel, die das Gewollte zeigt.
- Alltagsbeispiele: Finderlohn, Prämie für einen vermittelten Kunden, Belohnung für das Auswendiglernen einer Sure.
Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه المعاملات, S. 24