Berliner Muslime

← Geldgeschäfte

Kurs 3 · Geldgeschäfte

Vermächtnis und Testamentsvollstrecker

الْوَصِيَّةُ


Die Waṣiyya ist eine Anordnung für die Zeit nach dem Tod. Sie umfasst zwei Dinge: das Vermächtnis eines Teils des Vermögens und die Einsetzung eines Vertrauensmanns, der sich um die Hinterlassenschaft oder die Kinder kümmert. Das Heft nennt die Beteiligten und ihre Bedingungen. Zwei Grenzen sind entscheidend: kein Vermächtnis an einen Erben, und nicht mehr als ein Drittel – beides nur, wenn die Erben zustimmen.

الْوَصِيَّةُ
Die letztwillige Verfügung
مُتَعَلَّقَاتٌ
الْمُوصِي
Der Verfügende
  1. 1
    مُمَيِّزٌ
    unterscheidungsfähig
  2. 2
    عَاقِلٌ
    bei Verstand
الْمُوصَى لَهُ
Der Bedachte
  1. 3
    جِهَةٌ: مُبَاحَةٌ
    ein Zweck: erlaubt
  2. 4
    فَرْدٌ
    eine Person
    • قَبُولُهُ (بَعْدَ مَوْتِ الْمُوصِي)nimmt an – nach dem Tod
    • جَائِزُ التَّمَلُّكِkann Eigentum haben
    • غَيْرُ وَارِثٍkein Erbeإِلَّا بِإِجَازَةِ الْوَرَثَةِ
الْمُوصَى بِهِ
Das Vermachte
  1. 5
    مُبَاحٌ
    erlaubt
  2. 6
    لَا يَزِيدُ عَلَى الثُّلُثِ
    nicht mehr als ein Drittel
    إِلَّا بِإِجَازَةِ الْوَرَثَةِ
الْمُوصَى إِلَيْهِ
Der Testamentsvollstrecker
  1. 7
    مُسْلِمٌ
    Muslim
  2. 8
    مُكَلَّفٌ
    mündig und verständig
  3. 9
    عَدْلٌ
    rechtschaffen
  4. 10
    رَشِيدٌ
    vernünftig im Umgang mit Geld
الصِّيغَةُ (الْوَصِيَّةُ)
Die Formel (die Verfügung selbst)

Die Begriffe

الْمُوصَى لَهُ وَالْمُوصَى إِلَيْهِ
Bedachter und Testamentsvollstrecker

Der Bedachte bekommt etwas vom Vermögen. Der Testamentsvollstrecker bekommt nichts, sondern eine Aufgabe: Schulden begleichen, Vermächtnisse auszahlen, für die minderjährigen Kinder sorgen.

مُمَيِّزٌ
Unterscheidungsfähig

Schon ein Kind, das Gut und Schlecht unterscheiden kann, darf nach dem Madhhab ein Vermächtnis machen – anders als beim Geschenk, denn das Vermächtnis schadet ihm zu Lebzeiten nicht.

قَبُولُهُ بَعْدَ مَوْتِ الْمُوصِي
Annahme nach dem Tod

Ist eine bestimmte Person bedacht, muss sie annehmen, und zwar nach dem Tod des Verfügenden. Eine Annahme oder Ablehnung zu Lebzeiten zählt nicht.

لَا وَصِيَّةَ لِوَارِثٍ وَلَا فَوْقَ الثُّلُثِ
Nicht an Erben, nicht über ein Drittel

Die Erben haben ihre festen Anteile; ein zusätzliches Vermächtnis an einen von ihnen würde die anderen benachteiligen. Und mehr als ein Drittel an andere zu vermachen, würde den Erben zu viel nehmen. Beides wird nur wirksam, wenn die Erben nach dem Tod zustimmen.

Vermächtnis: nicht an Erben, nicht über ein Drittel – außer die Erben stimmen zu.

Prüfe dich selbst

5 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.

  1. 1. Welche zwei Grenzen gelten für das Vermächtnis?

  2. 2. Was unterscheidet den Bedachten (الْمُوصَى لَهُ) vom Testamentsvollstrecker (الْمُوصَى إِلَيْهِ)?

  3. 3. Wann muss eine bedachte Person das Vermächtnis annehmen?

  4. 4. Darf nach dem Madhhab ein unterscheidungsfähiges Kind (مُمَيِّزٌ) ein Vermächtnis machen?

  5. 5. Welche Eigenschaft gehört NICHT zu den Bedingungen des Testamentsvollstreckers?

Für den Unterricht

  • Praktisch werden: Jeder Muslim mit Vermögen oder Schulden sollte ein Testament haben. Wie verbindet man das mit dem deutschen Testamentsrecht?
  • Den Unterschied zwischen Bedachtem und Testamentsvollstrecker an einem Beispiel zeigen.

Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه المعاملات, S. 50