Kurs 3 · Geldgeschäfte
Die freiwilligen Gaben im Überblick
إِخْرَاجُ الْمَالِ
Die letzte Familie, die das Heft behandelt, ist das Weggeben ohne Gegenleistung. Das Heft nennt vier Arten, jede mit einer knappen Begriffsbestimmung: das Geschenk zu Lebzeiten, die Stiftung, das Vermächtnis und die Freilassung. Sie unterscheiden sich darin, was übergeht und wann: beim Geschenk das Eigentum sofort, bei der Stiftung nur der Nutzen für immer, beim Vermächtnis erst nach dem Tod.
Die Begriffe
Ein Geschäftsfähiger überträgt zu Lebzeiten sein Eigentum ohne Gegenleistung. „ʿAṭiyya“ nennen die Gelehrten besonders das Geschenk in einer lebensgefährlichen Krankheit, für das eigene Regeln gelten.
Bei der Stiftung wird die Sache selbst „eingefroren“: Niemand darf sie verkaufen, verschenken oder vererben. Ihr Nutzen – Mieteinnahmen, Früchte, Gebrauch – fließt dauerhaft dem guten Zweck zu.
Die Waṣiyya umfasst zweierlei: das Vermächtnis eines Teils des Vermögens und die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, etwa für die Sorge um die Kinder oder die Begleichung der Schulden.
Die Freilassung eines Sklaven. Der Ausdruck „Nacken“ steht für den ganzen Menschen. Das Kapitel hat heute keine Praxis, gehört aber zum Fiqh und zeigt, wie sehr der Islam die Freilassung förderte.
Geschenk: Eigentum jetzt. Stiftung: Nutzen für immer. Vermächtnis: nach dem Tod.
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5 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.
1. Welche vier Arten freiwilliger Gaben nennt das Heft?
2. Was bedeutet تَحْبِيسُ الْعَيْنِ وَتَسْبِيلُ الْمَنْفَعَةِ bei der Stiftung?
3. Wann geht beim Vermächtnis (الْوَصِيَّةُ) etwas über?
4. Was nennen die Gelehrten besonders الْعَطِيَّةُ?
5. Was umfasst die Waṣiyya laut Blatt?
Für den Unterricht
- Diese Übersicht mit Blatt 1 verbinden: Damit ist auch die letzte Familie erreicht, und die Landkarte ist vollständig.
- Moderne Formen nennen: Schenkung an Kinder, Stiftung eines Brunnens oder einer Moschee, Testament nach islamischem Recht.
Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه المعاملات, S. 47