Berliner Muslime

Die Lehrtexte des Wissensstudenten – Fünfte Stufe · Kapitel 15 von 35

Kapitel über die Hälfte

Kapitel über die Hälfte

Dichtung

٣١ – فَالنِّصْفُ فَرْضُ خَمْسَةٍ أَفْرَادِ الــزَّوْجُ وَالأُنْـثَـى مِـنَ الأَوْلَادِ

31 – Die Hälfte ist der Pflichtanteil von fünf Einzelpersonen: der Ehemann und die Tochter unter den Kindern.

Dichtung

٣٢ – وَبِنْتُ الِابْنِ عِنْدَ فَقْدِ البِنْتِ وَالأُخْتُ فِي مَذْهَبِ كُلِّ مُفْتِي

32 – Und die Tochter des Sohnes, wenn keine Tochter da ist, und die Schwester – nach der Lehrmeinung jedes Rechtsgutachters.

Dichtung

٣٣ – وَبَعْدَهَا الأُخْتُ الَّتِي مِنَ الأَبِ عِنْدَ انْفِرَادِهِنَّ عَنْ مُعَصِّبِ

33 – Und nach ihnen die Schwester väterlicherseits, wenn sie allein stehen, ohne einen Mitverwandten, der sie zu Universalerben macht.