Die Lehrtexte des Wissensstudenten – Fünfte Stufe · Kapitel 24 von 35
Kapitel über die gemeinschaftliche Aufgabe (al-Muschtaraka)
Kapitel über die gemeinschaftliche Aufgabe (al-Muschtaraka)
٩٧ – وَإِنْ تَجِدْ زَوْجاً وَأُمّاً وَرِثَا
وَإِخْوَةً لِلْأُمِّ حَازُوا الثُّلُثَا
97 – Und findest du einen Ehemann und eine Mutter als Erben vor, dazu Geschwister mütterlicherseits, die das Drittel erlangen,
٩٨ – وَإِخْوَةً أَيْضاً لِأُمٍّ وَأَبِ
وَاسْتُغْرِقَ المَالُ بِفَرْضِ النُّصُبِ
98 – und ebenfalls Geschwister von Mutter und Vater, und das Vermögen durch die festgesetzten Anteile ausgeschöpft ist,
٩٩ – فَاجْعَلْهُمُ كُلَّهُمُ لِأُمِّ
وَاجْعَلْ أَبَاهُمْ حَجَراً فِي اليَمِّ
99 – so mache sie alle zu Kindern der Mutter und mache ihren Vater zu einem Stein im Meer,
١٠٠ – وَاقْسِمْ عَلَى الإِخْوَةِ ثُلْثَ التَّرِكَهْ
فَهَذِهِ المَسْأَلَةُ «المُشَرَّكَهْ»
100 – und teile das Drittel des Nachlasses unter den Geschwistern; dies ist die Aufgabe „al-Muschtaraka" („die Gemeinschaftliche").