Berliner Muslime

Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 16 von 67

Kapitel: Die Pflicht zur Ruhe (Tuma'nina) in Verbeugung und Niederwerfung

Kapitel: Die Pflicht zur Ruhe (Tuma'nina) in Verbeugung und Niederwerfung

Hadith

٩٣ – عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ﵁: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ دَخَلَ المَسْجِدَ، فَدَخَلَ رَجُلٌ فَصَلَّى، ثُمَّ جَاءَ فَسَلَّمَ عَلَى النَّبِيِّ ﷺ، فَقَالَ: ٱرْجِعْ فَصَلِّ فَإِنَّكَ لَمْ تُصَلِّ. فَرَجَعَ فَصَلَّى كَمَا صَلَّى، ثُمَّ جَاءَ فَسَلَّمَ عَلَى النَّبِيِّ ﷺ فَقَالَ: ٱرْجِعْ فَصَلِّ فَإِنَّكَ لَمْ تُصَلِّ – ثَلَاثاً –، فَقَالَ: وَالَّذِي بَعَثَكَ بِالحَقِّ! مَا أُحْسِنُ غَيْرَهُ فَعَلِّمْنِي. قَالَ: إِذَا قُمْتَ إِلَى الصَّلَاةِ فَكَبِّرْ، ثُمَّ ٱقْرَأْ مَا تَيَسَّرَ مَعَكَ مِنَ القُرْآنِ. ثُمَّ ٱرْكَعْ حَتَّى تَطْمَئِنَّ رَاكِعاً، ثُمَّ ٱرْفَعْ حَتَّى تَعْتَدِلَ قَائِماً. ثُمَّ ٱسْجُدْ حَتَّى تَطْمَئِنَّ سَاجِداً، ثُمَّ ٱرْفَعْ حَتَّى تَطْمَئِنَّ جَالِساً. وَٱفْعَلْ ذَلِكَ فِي صَلَاتِكَ كُلِّهَا».

93 – Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ betrat die Moschee. Da trat ein Mann ein und betete. Dann kam er und grüßte den Propheten ﷺ. Dieser sagte: ‚Geh zurück und bete, denn du hast nicht gebetet!' Da ging er zurück und betete wie zuvor, kam dann wieder und grüßte den Propheten ﷺ. Dieser sagte: ‚Geh zurück und bete, denn du hast nicht gebetet!' – dreimal. Da sagte der Mann: ‚Bei dem, der dich mit der Wahrheit gesandt hat! Ich kann es nicht besser, so lehre mich!' Er sagte: ‚Wenn du dich zum Gebet erhebst, so sprich den Takbir. Dann rezitiere, was dir vom Quran leichtfällt. Dann verbeuge dich, bis du in der Verbeugung zur Ruhe gekommen bist. Dann richte dich auf, bis du aufrecht stehst. Dann wirf dich nieder, bis du in der Niederwerfung zur Ruhe gekommen bist. Dann richte dich auf, bis du sitzend zur Ruhe gekommen bist. Und tue dies in deinem gesamten Gebet.'"