Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 44 von 67
Kapitel: Was an Geschäften verboten ist
Kapitel: Was an Geschäften verboten ist
٢٥٠ – عَنْ أَبِي سَعِيدٍ الْخُدْرِيِّ رضي الله عنه: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنِ المُنَابَذَةِ – وَهِيَ: طَرْحُ الرَّجُلِ ثَوْبَهُ بِالبَيْعِ إِلَى الرَّجُلِ قَبْلَ أَنْ يُقَلِّبَهُ، أَوْ يَنْظُرَ إِلَيْهِ –، وَنَهَى عَنِ المُلَامَسَةِ – وَالمُلَامَسَةُ: لَمْسُ الثَّوْبِ لَا يَنْظُرُ إِلَيْهِ –».
250 – Von Abu Said al-Chudri, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot die Munabadha – das ist: dass jemand dem anderen beim Verkauf sein Gewand zuwirft, bevor dieser es wenden oder anschauen kann –, und er verbot die Mulamasa – die Mulamasa ist: das Berühren des Gewandes, ohne es anzuschauen –."
٢٥١ – عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رضي الله عنه أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «لَا تَلَقَّوُا الرُّكْبَانَ، وَلَا يَبِعْ بَعْضُكُمْ عَلَى بَيْعِ بَعْضٍ، وَلَا تَنَاجَشُوا، وَلَا يَبِعْ حَاضِرٌ لِبَادٍ.
وَلَا تُصَرُّوا الغَنَمَ، وَمَنِ ٱبْتَاعَهَا فَهُوَ بِخَيْرِ النَّظَرَيْنِ بَعْدَ أَنْ يَحْلُبَهَا؛ إِنْ رَضِيَهَا أَمْسَكَهَا، وَإِنْ سَخِطَهَا رَدَّهَا وَصَاعاً مِنْ تَمْرٍ».
251 – Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Fangt die Karawanen nicht ab, und keiner von euch soll über den Verkauf eines anderen hinaus verkaufen, und treibt nicht einander die Preise in die Höhe, und ein Städter soll nicht für einen Beduinen verkaufen.
Und haltet die Milch der Schafe nicht zurück. Wer sie kauft, hat nach dem Melken die Wahl zwischen den beiden besseren Möglichkeiten: Gefällt sie ihm, behält er sie; missfällt sie ihm, gibt er sie zurück und dazu einen Sa' Datteln."
وَفِي لَفْظٍ: «وَهُوَ بِالخِيَارِ ثَلَاثاً».
Und in einer anderen Fassung: „Und er hat die Wahl drei Tage lang."
٢٥٢ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنْ بَيْعِ حَبَلِ الحَبَلَةِ – وَكَانَ بَيْعاً يَتَبَايَعُهُ أَهْلُ الجَاهِلِيَّةِ، كَانَ الرَّجُلُ يَبْتَاعُ الجَزُورَ إِلَى أَنْ تُنْتَجَ النَّاقَةُ، ثُمَّ تُنْتَجُ الَّتِي فِي بَطْنِهَا –».
252 – Von Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot den Verkauf von Habal al-Habala – das war ein Geschäft, das die Leute der Dschahiliyya untereinander abschlossen: Jemand kaufte ein Schlachtkamel auf Zeit, bis die Kamelstute geworfen hatte und danach auch das Junge in ihrem Leib geworfen hatte –."
Es wurde gesagt: Er pflegte die Scharif – das ist das große, alte Tier – gegen das Junge zu verkaufen, das im Leib seiner Kamelstute war.
٢٥٣ – وَعَنْهُ رضي الله عنه: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنْ بَيْعِ الثَّمَرِ حَتَّى يَبْدُوَ صَلَاحُهَا؛ نَهَى البَائِعَ وَالمُشْتَرِيَ».
253 – Und von ihm, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot den Verkauf von Früchten, bevor ihre Reife erkennbar ist; er verbot es dem Verkäufer und dem Käufer."
٢٥٤ – عَنْ أَنَسِ بْنِ مَالِكٍ رضي الله عنه: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنْ بَيْعِ الثِّمَارِ حَتَّى تُزْهِيَ؛ – قِيلَ: وَمَا تُزْهِي؟ قَالَ: حَتَّى تَحْمَرَّ – قَالَ: أَرَأَيْتَ إِذَا مَنَعَ اللَّهُ الثَّمَرَةَ، بِمَ يَسْتَحِلُّ أَحَدُكُمْ مَالَ أَخِيهِ؟».
254 – Von Anas ibn Malik, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot den Verkauf von Früchten, bis sie ‚tuzhi'." Es wurde gefragt: „Was bedeutet ‚tuzhi'?" Er sagte: „Bis sie rot werden." Er sagte: „Siehst du: Wenn Allah die Frucht ausbleiben lässt, wodurch könnte dann einer von euch das Vermögen seines Bruders für erlaubt halten?"
٢٥٥ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَبَّاسٍ رضي الله عنهما قَالَ: «نَهَى رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَنْ تُتَلَقَّى الرُّكْبَانُ، وَأَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ، قَالَ: فَقُلْتُ لِابْنِ عَبَّاسٍ: مَا قَوْلُهُ: حَاضِرٌ لِبَادٍ؟ قَالَ: لَا يَكُونُ لَهُ سِمْسَاراً».
255 – Von Abdullah ibn Abbas, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein, der sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot, dass Karawanen abgefangen werden und dass ein Städter für einen Beduinen verkauft." Er sagte: Da fragte ich Ibn Abbas: „Was bedeutet seine Aussage: ‚ein Städter für einen Beduinen'?" Er sagte: „Dass er für ihn kein Makler sein soll."
٢٥٦ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما قَالَ: «نَهَى رَسُولُ اللَّهِ ﷺ عَنِ المُزَابَنَةِ – أَنْ يَبِيعَ ثَمَرَ حَائِطِهِ إِنْ كَانَ نَخْلاً بِتَمْرٍ كَيْلاً، وَإِنْ كَانَ كَرْماً أَنْ يَبِيعَهُ بِزَبِيبٍ كَيْلاً، أَوْ كَانَ زَرْعاً أَنْ يَبِيعَهُ بِكَيْلِ طَعَامٍ؛ نَهَى عَنْ ذَلِكَ كُلِّهِ –».
256 – Von Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein, der sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot die Muzabana – dass jemand die Früchte seines Gartens verkauft: wenn es Palmen sind, gegen getrocknete Datteln nach Maß; wenn es ein Weinberg ist, gegen Rosinen nach Maß; oder wenn es Saat ist, gegen Getreide nach Maß; er verbot all dies –."
٢٥٧ – عَنْ جَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ رضي الله عنهما قَالَ: «نَهَى النَّبِيُّ ﷺ عَنِ المُخَابَرَةِ وَالمُحَاقَلَةِ، وَعَنِ المُزَابَنَةِ، وَعَنْ بَيْعِ الثَّمَرِ حَتَّى يَبْدُوَ صَلَاحُهَا، وَأَنْ لَا تُبَاعَ إِلَّا بِالدِّينَارِ وَالدِّرْهَمِ، إِلَّا العَرَايَا».
257 – Von Dschabir ibn Abdullah, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein, der sagte: „Der Prophet ﷺ verbot die Mukhabara und die Muhaqala, ebenso die Muzabana und den Verkauf von Früchten, bevor ihre Reife erkennbar ist; und dass sie nur gegen Dinar und Dirham verkauft werden, ausgenommen die Araya."
Die Muhaqala ist: der Verkauf von Weizen in seinen Ähren gegen Weizen.
٢٥٨ – عَنْ أَبِي مَسْعُودٍ الأَنْصَارِيِّ رضي الله عنه: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنْ ثَمَنِ الكَلْبِ، وَمَهْرِ البَغِيِّ، وَحُلْوَانِ الكَاهِنِ».
258 – Von Abu Mas'ud al-Ansari, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot den Erlös für einen Hund, den Lohn der Hure und die Gabe an den Wahrsager."
٢٥٩ – عَنْ رَافِعِ بْنِ خَدِيجٍ رضي الله عنه أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «ثَمَنُ الكَلْبِ خَبِيثٌ، وَمَهْرُ البَغِيِّ خَبِيثٌ، وَكَسْبُ الحَجَّامِ خَبِيثٌ».
259 – Von Rafi' ibn Chadidsch, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Der Erlös für einen Hund ist schmutzig, der Lohn der Hure ist schmutzig, und der Verdienst des Schröpfers ist schmutzig."