Berliner Muslime

Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 45 von 67

Kapitel: Die Araya und anderes

Kapitel: Die Araya und anderes

Hadith

٢٦٠ – عَنْ زَيْدِ بْنِ ثَابِتٍ رضي الله عنه: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ رَخَّصَ لِصَاحِبِ العَرِيَّةِ أَنْ يَبِيعَهَا بِخَرْصِهَا».

260 – Von Zaid ibn Thabit, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Gesandte Allahs ﷺ erlaubte dem Besitzer einer Ariya, sie nach ihrer Schätzung zu verkaufen."

Hadith

وَلِمُسْلِمٍ: «بِخَرْصِهَا تَمْراً، يَأْكُلُونَهَا رُطَباً».

Und bei Muslim: „nach ihrer Schätzung in getrockneten Datteln; sie essen sie frisch."

Hadith

٢٦١ – عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رضي الله عنه: «أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ رَخَّصَ فِي بَيْعِ العَرَايَا فِي خَمْسَةِ أَوْسُقٍ – أَوْ دُونَ خَمْسَةِ أَوْسُقٍ –».

261 – Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Der Prophet ﷺ erlaubte den Verkauf der Araya bei fünf Wasaq – oder weniger als fünf Wasaq –."

Hadith

٢٦٢ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «مَنْ بَاعَ نَخْلاً قَدْ أُبِّرَتْ فَثَمَرُهَا لِلْبَائِعِ، إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَ المُبْتَاعُ».

262 – Von Abdullah ibn Umar, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wer Palmen verkauft, die bereits bestäubt wurden, dessen Früchte gehören dem Verkäufer, es sei denn, der Käufer macht es zur Bedingung."

Hadith

وَلِمُسْلِمٍ: «وَمَنِ ٱبْتَاعَ عَبْداً فَمَالُهُ لِلَّذِي بَاعَهُ، إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَ المُبْتَاعُ».

Und bei Muslim: „Und wer einen Sklaven kauft, dessen Besitz gehört dem, der ihn verkauft hat, es sei denn, der Käufer macht es zur Bedingung."

Hadith

٢٦٣ – وَعَنْهُ رضي الله عنه أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «مَنِ ٱبْتَاعَ طَعَاماً فَلَا يَبِعْهُ حَتَّى يَسْتَوْفِيَهُ».

263 – Und von ihm, möge Allah mit ihm zufrieden sein: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wer Nahrungsmittel kauft, soll sie nicht verkaufen, bis er sie vollständig erhalten hat."

Hadith

وَفِي لَفْظٍ: «حَتَّى يَقْبِضَهُ».

Und in einer anderen Fassung: „bis er sie in Besitz genommen hat."

Hadith

وَعَنِ ٱبْنِ عَبَّاسٍ رضي الله عنهما: مِثْلُهُ.

Und von Ibn Abbas, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein: dasselbe.

Hadith

٢٦٤ – عَنْ جَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ رضي الله عنهما: أَنَّهُ سَمِعَ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ يَقُولُ عَامَ الفَتْحِ: «إِنَّ اللَّهَ وَرَسُولَهُ حَرَّمَ بَيْعَ الخَمْرِ وَالمَيْتَةِ وَالخِنْزِيرِ وَالأَصْنَامِ.

فَقِيلَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ! أَرَأَيْتَ شُحُومَ المَيْتَةِ؛ فَإِنَّهُ يُطْلَى بِهَا السُّفُنُ، وَيُدْهَنُ بِهَا الجُلُودُ، وَيَسْتَصْبِحُ بِهَا النَّاسُ؟ فَقَالَ: لَا، هُوَ حَرَامٌ.

ثُمَّ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ عِنْدَ ذَلِكَ: قَاتَلَ اللَّهُ اليَهُودَ؛ إِنَّ اللَّهَ لَمَّا حَرَّمَ شُحُومَهَا جَمَلُوهُ، ثُمَّ بَاعُوهُ، فَأَكَلُوا ثَمَنَهُ».

264 – Von Dschabir ibn Abdullah, möge Allah mit ihnen beiden zufrieden sein: Er hörte den Gesandten Allahs ﷺ im Jahr der Eroberung sagen: „Allah und sein Gesandter haben den Verkauf von Wein, Aas, Schweinen und Götzenbildern verboten.

Da wurde gefragt: ‚O Gesandter Allahs! Was sagst du zum Fett des Aases? Denn damit werden die Schiffe bestrichen, die Felle eingefettet, und die Menschen gewinnen damit Licht.' Da sagte er: ‚Nein, es ist verboten.'

Dann sagte der Gesandte Allahs ﷺ dazu: ‚Allah bekämpfe die Juden! Als Allah ihnen das Fett des Aases verbot, schmolzen sie es, verkauften es und aßen seinen Erlös.'"

„Dschamaluhu" bedeutet: Sie schmolzen es.