Berliner Muslime

Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 46 von 67

Das Kapitel über den Salam (Vorauskauf)

Das Kapitel über den Salam (Vorauskauf)

Hadith

٢٦٥ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا قَالَ: «قَدِمَ النَّبِيُّ ﷺ المَدِينَةَ وَهُمْ يُسْلِفُونَ فِي الثِّمَارِ: السَّنَتَيْنِ وَالثَّلَاثَ، فَقَالَ: مَنْ أَسْلَفَ فِي شَيْءٍ فَلْيُسْلِفْ؛ فِي كَيْلٍ مَعْلُومٍ، وَوَزْنٍ مَعْلُومٍ، إِلَى أَجَلٍ مَعْلُومٍ».

Von Abdullah ibn Abbas, möge Allah mit beiden zufrieden sein, wird überliefert: „Als der Prophet ﷺ nach Medina kam, ließen die Leute dort Früchte im Voraus kaufen, für zwei und für drei Jahre. Da sagte er: Wer etwas im Voraus kauft, der soll es nur gegen ein bekanntes Hohlmaß, ein bekanntes Gewicht und eine bekannte Frist tun.“