Berliner Muslime

Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 47 von 67

Das Kapitel über die Bedingungen beim Verkauf

Das Kapitel über die Bedingungen beim Verkauf

Hadith

٢٦٦ – عَنْ عَائِشَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا قَالَتْ: «جَاءَتْنِي بَرِيرَةُ فَقَالَتْ: كَاتَبْتُ أَهْلِي عَلَى تِسْعِ أَوَاقٍ، فِي كُلِّ عَامٍ أُوقِيَّةٌ فَأَعِينِينِي. فَقُلْتُ: إِنْ أَحَبَّ أَهْلُكِ أَنْ أَعُدَّهَا لَهُمْ وَيَكُونَ وَلَاؤُكِ لِي فَعَلْتُ، فَذَهَبَتْ بَرِيرَةُ إِلَى أَهْلِهَا، فَقَالَتْ لَهُمْ، فَأَبَوْا عَلَيْهَا. فَجَاءَتْ مِنْ عِنْدِهِمْ – وَرَسُولُ اللَّهِ ﷺ جَالِسٌ –، فَقَالَتْ: إِنِّي عَرَضْتُ ذَلِكَ عَلَيْهِمْ فَأَبَوْا إِلَّا أَنْ يَكُونَ لَهُمُ الوَلَاءُ. فَأَخْبَرَتْ عَائِشَةُ النَّبِيَّ ﷺ، فَقَالَ: خُذِيهَا وَٱشْتَرِطِي لَهُمُ الوَلَاءَ، فَإِنَّمَا الوَلَاءُ لِمَنْ أَعْتَقَ؛ فَفَعَلَتْ عَائِشَةُ. ثُمَّ قَامَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ فِي النَّاسِ، فَحَمِدَ اللَّهَ وَأَثْنَى عَلَيْهِ، ثُمَّ قَالَ: أَمَّا بَعْدُ، مَا بَالُ رِجَالٍ يَشْتَرِطُونَ شُرُوطاً لَيْسَتْ فِي كِتَابِ اللَّهِ، مَا كَانَ مِنْ شَرْطٍ لَيْسَ فِي كِتَابِ اللَّهِ فَهُوَ بَاطِلٌ وَإِنْ كَانَ مِئَةَ شَرْطٍ؛ قَضَاءُ اللَّهِ أَحَقُّ، وَشَرْطُ اللَّهِ أَوْثَقُ، وَإِنَّمَا الوَلَاءُ لِمَنْ أَعْتَقَ».

Von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wird überliefert: „Barīra kam zu mir und sagte: Ich habe mit meinen Herren einen Freikaufvertrag über neun Uqiyas geschlossen, zahlbar mit einer Uqiya pro Jahr. Hilf mir doch! Da sagte ich: Wenn deine Herren damit einverstanden sind, dass ich die Summe für sie auszahle und dein Walā’ mir gehört, dann will ich es tun. Barīra ging zu ihren Herren und sagte es ihnen, doch sie lehnten ab. Sie kam von ihnen zurück – der Gesandte Allahs ﷺ saß gerade da – und sagte: Ich habe ihnen das angeboten, aber sie bestehen darauf, dass ihnen das Walā’ gehört. Aischa berichtete es dem Propheten ﷺ, und er sagte: Nimm sie und mache ihnen zur Bedingung das Walā’; denn das Walā’ gehört nur dem, der freilässt. Aischa tat es. Dann erhob sich der Gesandte Allahs ﷺ vor den Leuten, lobte Allah und pries Ihn und sagte dann: Nun denn, was ist mit Männern, die Bedingungen stellen, die nicht im Buch Allahs stehen? Jede Bedingung, die nicht im Buch Allahs steht, ist ungültig, und wären es auch hundert Bedingungen. Allahs Urteil hat mehr Recht, und Allahs Bedingung ist verbindlicher. Das Walā’ gehört nur dem, der freilässt.“

Hadith

٢٦٧ – عَنْ جَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا: «أَنَّهُ كَانَ يَسِيرُ عَلَى جَمَلٍ فَأَعْيَا، فَأَرَادَ أَنْ يُسَيِّبَهُ، فَلَحِقَنِي النَّبِيُّ ﷺ فَدَعَا لِي وَضَرَبَهُ، فَسَارَ سَيْراً لَمْ يَسِرْ مِثْلَهُ. قَالَ: بِعْنِيهِ بِأُوقِيَّةٍ، قُلْتُ: لَا، ثُمَّ قَالَ: بِعْنِيهِ، فَبِعْتُهُ بِأُوقِيَّةٍ، وَٱسْتَثْنَيْتُ حُمْلَانَهُ إِلَى أَهْلِي، فَلَمَّا بَلَغْتُ أَتَيْتُهُ بِالجَمَلِ فَنَقَدَنِي ثَمَنَهُ، ثُمَّ رَجَعْتُ. فَأَرْسَلَ فِي أَثَرِي فَقَالَ: أَتُرَانِي مَاكَسْتُكَ لِآخُذَ جَمَلَكَ؟ خُذْ جَمَلَكَ وَدَرَاهِمَكَ فَهُوَ لَكَ».

Von Dschabir ibn Abdillah, möge Allah mit beiden zufrieden sein, wird überliefert: „Er ritt auf einem Kamel, das erschöpft war, und er wollte es freilassen. Da holte mich der Prophet ﷺ ein, betete für mich und schlug das Kamel, und es lief, wie es nie zuvor gelaufen war. Er sagte: Verkauf es mir für eine Uqiya. Ich sagte: Nein. Dann sagte er noch einmal: Verkauf es mir. Da verkaufte ich es ihm für eine Uqiya und nahm aus, dass ich darauf zu meiner Familie reiten dürfe. Als ich dort angekommen war, brachte ich ihm das Kamel, und er zahlte mir den Preis aus. Dann ging ich zurück. Er schickte mir jemanden nach und sagte: Glaubst du etwa, ich hätte mit dir gefeilscht, um dein Kamel zu nehmen? Nimm dein Kamel und dein Geld, es gehört dir.“

Hadith

٢٦٨ – عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: «نَهَى رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ، وَلَا تَنَاجَشُوا، وَلَا يَبِيعُ الرَّجُلُ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ، وَلَا يَخْطُبُ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ، وَلَا تَسْأَلِ المَرْأَةُ طَلَاقَ أُخْتِهَا لِتَكْفَأَ مَا فِي إِنَائِهَا».

Von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird überliefert: „Der Gesandte Allahs ﷺ hat verboten, dass ein Städter für einen Beduinen verkauft. Ihr sollt einander nicht beim Preis in die Höhe treiben (Nadsch), und ein Mann soll nicht über den Handel seines Bruders hinweg verkaufen. Er soll auch nicht um die Hand einer Frau anhalten, um die sein Bruder bereits angehalten hat. Und eine Frau soll nicht die Scheidung ihrer Schwester verlangen, um auszuschütten, was in deren Gefäß ist.“