Berliner Muslime

Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 49 von 67

Kapitel über den Fundgegenstand

Kapitel über den Fundgegenstand

Hadith

٢٨٧ – عَنْ زَيْدِ بْنِ خَالِدٍ الْجُهَنِيِّ ﵁ قَالَ: «سُئِلَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ عَنِ اللُّقَطَةِ؛ الذَّهَبِ أَوِ الْوَرِقِ. فَقَالَ: اعْرِفْ وِكَاءَهَا وَعِفَاصَهَا، ثُمَّ عَرِّفْهَا سَنَةً، فَإِنْ لَمْ تُعْرَفْ فَاسْتَنْفِقْهَا، وَلْتَكُنْ وَدِيعَةً عِنْدَكَ، فَإِنْ جَاءَ طَالِبُهَا يَوْماً مِنَ الدَّهْرِ فَأَدِّهَا إِلَيْهِ. وَسَأَلَهُ عَنْ ضَالَّةِ الْإِبِلِ؛ فَقَالَ: مَا لَكَ وَلَهَا؟ دَعْهَا؛ فَإِنَّ مَعَهَا حِذَاءَهَا وَسِقَاءَهَا، تَرِدُ الْمَاءَ، وَتَأْكُلُ الشَّجَرَ، حَتَّى يَجِدَهَا رَبُّهَا. وَسَأَلَهُ عَنِ الشَّاةِ؛ فَقَالَ: خُذْهَا؛ فَإِنَّمَا هِيَ لَكَ، أَوْ لِأَخِيكَ، أَوْ لِلذِّئْبِ».

287 – Von Zaid ibn Chalid al-Dschuhani ﵁ wird berichtet: „Der Gesandte Allahs ﷺ wurde nach dem Fundgut gefragt – Gold oder Silber. Da sagte er: ‚Präge dir sein Behältnis und seine Verschnürung ein, dann gib es ein Jahr lang bekannt. Wird der Eigentümer nicht ausfindig, so verwende es; es soll bei dir aber als anvertrautes Gut gelten. Kommt sein Besitzer eines Tages und verlangt es, so gib es ihm zurück.‘ Er fragte ihn auch nach einem verirrten Kamel. Da sagte er: ‚Was willst du von ihm? Lass es! Es hat seine Hufe und seinen Wasservorrat bei sich, kommt ans Wasser und frisst von den Bäumen, bis sein Besitzer es findet.‘ Und er fragte ihn nach dem Schaf. Da sagte er: ‚Nimm es! Es gehört dir, deinem Bruder oder dem Wolf.‘“