Berliner Muslime

Die Stütze der Rechtsbestimmungen (Al-ʿUmda fi l-Ahkam) · Kapitel 51 von 67

Kapitel über die Pflichtanteile

Kapitel über die Pflichtanteile

Hadith

٢٩١ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَبَّاسٍ ﵄، عَنِ النَّبِيِّ ﷺ قَالَ: «أَلْحِقُوا الْفَرَائِضَ بِأَهْلِهَا؛ فَمَا بَقِيَ فَهُوَ لِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ». وَفِي رِوَايَةٍ: «اقْسِمُوا الْمَالَ بَيْنَ أَهْلِ الْفَرَائِضِ عَلَى كِتَابِ اللَّهِ، فَمَا تَرَكَتِ الْفَرَائِضُ فَلِأَوْلَى رَجُلٍ ذَكَرٍ».

291 – Von Abdullah ibn Abbas ﵄ wird vom Propheten ﷺ berichtet, dass er sagte: „Weist die Pflichtanteile ihren Berechtigten zu; was dann übrig bleibt, gehört dem nächststehenden männlichen Verwandten.“ In einer anderen Überlieferung heißt es: „Teilt das Vermögen unter den Anteilsberechtigten nach dem Buch Allahs auf; was die Pflichtanteile übrig lassen, gehört dem nächststehenden männlichen Verwandten.“

Hadith

٢٩٢ – عَنْ أُسَامَةَ بْنِ زَيْدٍ ﵄ قَالَ: «قُلْتُ: يَا رَسُولَ اللَّهِ! أَتَنْزِلُ غَداً فِي دَارِكَ بِمَكَّةَ؟ قَالَ: وَهَلْ تَرَكَ لَنَا عَقِيلٌ مِنْ رِبَاعٍ؟ ثُمَّ قَالَ: لَا يَرِثُ الْكَافِرُ الْمُسْلِمَ، وَلَا الْمُسْلِمُ الْكَافِرَ».

292 – Von Usama ibn Zaid ﵄ wird berichtet: „Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs! Wirst du morgen in deinem Haus in Mekka absteigen?‘ Er sagte: ‚Hat Aqil uns denn irgendwelche Häuser übrig gelassen?‘ Dann sagte er: ‚Der Ungläubige beerbt den Muslim nicht, und der Muslim beerbt den Ungläubigen nicht.‘“

Hadith

٢٩٣ – عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ ﵄: «أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ بَيْعِ الْوَلَاءِ، وَعَنْ هِبَتِهِ».

293 – Von Abdullah ibn Umar ﵄ wird berichtet: „Der Prophet ﷺ verbot den Verkauf des Wala' (des Rechtsbandes zum Freigelassenen) und dessen Verschenken.“

Hadith

٢٩٤ – عَنْ عَائِشَةَ ﵂ أَنَّهَا قَالَتْ: «كَانَتْ فِي بَرِيرَةَ ثَلَاثُ سُنَنٍ: خُيِّرَتْ عَلَى زَوْجِهَا حِينَ عَتَقَتْ. وَأُهْدِيَ لَهَا لَحْمٌ، فَدَخَلَ عَلَيَّ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ وَالْبُرْمَةُ عَلَى النَّارِ، فَدَعَا بِطَعَامٍ؛ فَأُتِيَ بِخُبْزٍ وَأُدُمٍ مِنْ أُدُمِ الْبَيْتِ، فَقَالَ: أَلَمْ أَرَ الْبُرْمَةَ عَلَى النَّارِ فِيهَا لَحْمٌ؟ فَقَالُوا: بَلَى يَا رَسُولَ اللَّهِ؛ ذَلِكَ لَحْمٌ تُصُدِّقَ بِهِ عَلَى بَرِيرَةَ، فَكَرِهْنَا أَنْ نُطْعِمَكَ مِنْهُ، فَقَالَ: هُوَ عَلَيْهَا صَدَقَةٌ، وَهُوَ مِنْهَا لَنَا هَدِيَّةٌ. وَقَالَ النَّبِيُّ ﷺ فِيهَا: إِنَّمَا الْوَلَاءُ لِمَنْ أَعْتَقَ».

294 – Von Aischa ﵂ wird berichtet, dass sie sagte: „Mit Barira waren drei Rechtsregeln verbunden: Als sie freigelassen wurde, wurde ihr die Wahl gegenüber ihrem Ehemann eingeräumt. Und ihr wurde Fleisch geschenkt; da trat der Gesandte Allahs ﷺ bei mir ein, während der Kochtopf auf dem Feuer stand, und verlangte nach Essen. Es wurden ihm Brot und eine Beilage aus den Beilagen des Hauses gebracht. Da sagte er: ‚Habe ich nicht den Topf mit Fleisch auf dem Feuer gesehen?‘ Sie sagten: ‚Doch, o Gesandter Allahs, das ist Fleisch, das Barira als Almosen gegeben wurde, und wir mochten dir nichts davon zu essen geben.‘ Da sagte er: ‚Für sie ist es ein Almosen, für uns aber ist es von ihr ein Geschenk.‘ Und der Prophet ﷺ sagte über sie: ‚Der Wala' gehört nur dem, der freilässt.‘“