Berliner Muslime

Das Buch Akhsar al-Mukhtasarat – Die kürzeste der Kurzfassungen zum Fiqh nach der Rechtsschule von Imam Ahmad ibn Hanbal · Kapitel 14 von 36

Das Buch der Reinheit

Das Buch der Reinheit14

Das Wasser ist dreifach15: Das erste ist reinigend (ṭahūr). Das ist das, was in seiner ursprünglichen Beschaffenheit16 geblieben ist. Dazu gehört auch das Missbilligte, wie das, was sich ohne vermischenden Zusatz verändert hat17, sowie das Verbotene, das weder das Ḥadath aufhebt noch die Unreinheit beseitigt. Das ist das zu Unrecht Genommene18 – und [das Wasser] außer dem Brunnen der Kamelstute von Thamūd19.

14 Sprachlich: das Sich-Reinhalten, das heißt das Sich-Fernhalten von Verunreinigungen. Rechtlich: die Aufhebung eines Ḥadath und dessen, was im Sinne der Aufhebung liegt, wie das, was durch die Waschung des Toten erreicht wird, denn diese ist eine Anbetungshandlung und nicht auf ein Ḥadath bezogen – mit erlaubtem, reinigendem Wasser, sowie die Beseitigung von Unreinheit damit.

15 Diese Einteilung ist der Weg der Mehrheit der Gefährten. Der Weg des Scheichs ist, dass das Wasser nur in rein und unrein eingeteilt wird.[1]

16 Die, mit der es erschaffen wurde. Klarer ist die Aussage: Es ist das, was vom Himmel herabgekommen oder aus der Erde hervorgequollen ist, in welchem Zustand auch immer.

17 Das heißt, mit etwas, das sich ihm beigesellt, wie Öl und Fett, denn deren Bestandteile vermischen sich nicht mit dem Wasser.

18 Das ist das mit Unrecht Genommene. Ebenso das Wasser, das für einen verbotenen Preis gekauft wurde. Findet der, der die Reinigung beabsichtigt, nichts anderes, so verrichtet er das Tayammum, obwohl beide vorhanden sind. Ähnlich sind das Geraubte, das Gestohlene, das Geplünderte und das zum Trinken bereitgestellte Wasser. Das sagte al-Buhūtī in „Sharḥ al-Mufradāt“.[2] Diese Frage und die danach folgende gehören zu den „Mufradāt“ (den Sonderpositionen der Rechtsschule). Dazu gehört: Es ist missbilligt, die Reinigung mit Wasser zu vollziehen, das durch das Verbrennen von unreinem Brennmaterial erhitzt wurde, und es ist missbilligt, ein Ḥadath mit Zamzam-Wasser aufzuheben. Von Ahmad ist auch überliefert: Es ist nicht missbilligt. Und das ist bei einer Gruppe der Gefährten die richtige Ansicht.

19 Thamūd ist das Volk des Ṣāliḥ, Friede sei auf ihm. Der Brunnen der Kamelstute ist der Brunnen, den die Pilger in Madāʾin Ṣāliḥ aufsuchen. Der Anlass dafür: Als der Prophet ﷺ beim Feldzug von Tabūk mit denen, die bei ihm waren, in den Wohnstätten der Thamūd Halt machte, kneteten sie Teig aus dem Wasser der dortigen Brunnen. Da befahl er ihnen, den Teig an die Kamele zu verfüttern und das Wasser, das sie genommen hatten, auszuschütten und aus dem Brunnen zu trinken, zu dem die Kamelstute kam, das heißt die Kamelstute Ṣāliḥs. Überliefert von Imam Muslim.[1]

[1] Siehe die Ausführung in „Al-Inṣāf“ von al-Mardāwī (1/21, 22).

[2] „Al-Minaḥ ash-shāfiyāt bi-sharḥ al-Mufradāt“ von al-Buhūtī (1/128).

Das zweite ist rein (ṭāhir), hebt aber kein Ḥadath auf und beseitigt keine Unreinheit. Das ist das, was sich durch Vermischung mit etwas Reinem verändert hat20. Dazu gehört auch eine geringe Menge, die bei der Aufhebung eines Ḥadath gebraucht wurde21.

Das dritte ist unrein (najis), und sein Gebrauch ist schlechthin verboten. Das ist das, was sich durch eine Unreinheit an einer Stelle verändert hat, die kein Ort der Reinigung ist22, oder was die Unreinheit anderswo berührt hat, und es ist wenig. Fließendes ist wie Stehendes23. Viel sind zwei Qullas, das sind hundertsieben Raṭl nach dem damaszenischen Raṭl; wenig ist, was darunter liegt24.

20 Wie Milch, Zucker, Rosinenwasser, Traubensirup und dergleichen.

21 Das heißt Wasser unter zwei Qullas, in dem sich ein Junub gewaschen oder von dem jemand die Gebetswaschung vollzogen hat, sodass das Wasser seiner Waschung hineingeflossen ist.

22 Das heißt: Das Wasser, mit dem die Unreinheit abgewaschen wird, wird unrein, sobald es vom Gewaschenen getrennt ist. Solange es aber auf dem Gewaschenen hin und her läuft oder darauf bleibt und nicht ausgewrungen ist, wird nicht auf seine Unreinheit erkannt. Wird wenig Wasser auf eine Unreinheit gegossen oder fällt eine Unreinheit hinein, so wird es durch bloße Berührung unrein, außer wenn es die Unreinheit zu ihrem Abwaschen berührt, wie zuvor dargelegt.

23 „Rakada al-māʾ“ bedeutet: Das Wasser ruhte. Das heißt, fließendes und stehendes Wasser sind im Urteil gleich, ob es nun wenig ist oder nicht.

24 Der damaszenische Raṭl entsprach in alter Zeit sechshundert Dirham; heute aber sind es achthundert Dirham. So betragen die beiden Qullas nach dem heute bekannten damaszenischen Raṭl achtzig und ein Viertel Raṭl abzüglich einer geringen Menge, die der heutige Mehrbetrag des Dirham gegenüber früher ausgleicht. Von Ahmad ist überliefert, dass Öl, Butterschmalz, Milch und dergleichen wie Wasser sind: Fällt eine Unreinheit hinein und beträgt die Menge zwei Qullas, wird es nur durch Veränderung unrein. Das berichtet er in „Al-Furūʿ“ (1/93).

[1] Al-Bukhārī (6/378) und Muslim (4/2286) überlieferten es vom Hadith des Ibn ʿUmar.

Abschnitt

Jedes reine Gefäß darf angefertigt und benutzt werden, außer es besteht aus Gold oder Silber oder ist mit einem von beiden beschlagen25. Doch ist ein geringer Silberbeschlag aus Bedarf erlaubt26. Was von den Gefäßen der Ungläubigen nicht als unrein bekannt ist, sowie ihre Kleider, ist rein. Die Haut eines verendeten Tieres wird nicht durch Gerben rein[1], und alle ihre Teile sind unrein, außer Haar und dergleichen27. Das vom Lebenden Abgetrennte ist wie dessen Verendetes28.

Abschnitt

Das Istinjā’ (die Reinigung nach dem Stuhlgang und Wasserlassen) ist verpflichtend von allem, was herauskommt, außer dem Wind, dem Reinen und dem, was nicht verunreinigend ist29.

25 Die „Ḍabba“ bedeutet, dass man das Gefäß mit Eisen, Gold oder Silber überzieht. Man sagt: „Ich habe das Holz beschlagen“, das heißt, ich habe ihm Eisen angelegt. Das sagte er in „Sharḥ al-Qāmūs“.[3]

26 Wenn er kein anderes Gefäß haben kann und das mit Gold oder Silber beschlagene Gefäß braucht.

27 Ebenso Federn und Wolle; das gilt, wenn sie von einem Tier stammen, das zu Lebzeiten rein ist.

28 Das vom Lebenden Abgetrennte hat das Urteil des Verendeten. So ist das, was zu Lebzeiten von Fisch und Heuschrecke abgetrennt wird, rein; bei anderen Tieren nicht.

29 Wie Kotkügelchen und Kies.

[1] In (ط): „durch das Gerben“.

[3] „Tāj al-ʿarūs“ von az-Zabīdī (2/164).

Sunna ist beim Betreten der Toilette das Sprechen von: „Im Namen Allahs. O Allah, ich suche Zuflucht bei Dir vor den männlichen und weiblichen Teufeln30“, und nach dem Verlassen[1] von ihr: „Deine Vergebung. Alles Lob gebührt Allah, der das Üble von mir genommen und mir Wohlbefinden geschenkt hat“[2]. Ferner das Bedecken des Kopfes, das Tragen von Schuhen, das Vorantreten mit dem linken Fuß beim Betreten und das Sich-Stützen darauf im Sitzen, beim Hinausgehen aber mit dem rechten – umgekehrt wie bei der Moschee, den Schuhen und dergleichen –, das Sich-Entfernen31 im offenen Gelände, das Aufsuchen eines weichen Ortes32 zum Urinieren und das dreimalige Bestreichen des Gliedes mit der linken Hand, wenn der Urin versiegt ist, von seiner Wurzel bis zur Spitze, sowie das dreimalige Ausschütteln.

Missbilligt ist das Betreten der Toilette mit etwas, worin die Erwähnung Allahs, des Erhabenen, steht, das Reden darin ohne Bedarf, das Hochheben des Gewandes, bevor man sich dem Boden nähert, das Urinieren in einem Loch33 und dergleichen, das Berühren des Geschlechtsteils mit der rechten Hand ohne Bedarf und das Zuwenden zu den beiden Leuchtenden34. Verboten ist das Zuwenden zur Qibla oder das Abwenden von ihr außerhalb von Gebäuden, das Verweilen über das Bedürfnis hinaus, das Urinieren auf einem begangenen Weg und dergleichen oder einem Friedhof[3] sowie unter einem fruchttragenden Baum, dessen Frucht begehrt ist.

30 Die männlichen Teufel und ihre weiblichen.

31 Mit Ḍamma auf dem Bā’ und Sukūn auf dem ʿAin.

32 Das Rā’ kann mit allen drei Vokalen gesprochen werden.

33 Mit Fatḥa auf dem Shīn.

34 Die Sonne und der Mond.

[1] In (ب): „und wenn er hinausgegangen ist“; in (ط) und im Exemplar des Kommentars: „das Hinausgehen“.

[2] Das Hadith vom Bittgebet beim Betreten der Toilette überlieferten al-Bukhārī (1/242) und Muslim (1/283) vom Hadith des Anas ibn Mālik. Was das Bittgebet beim Verlassen betrifft, so überlieferten es Ahmad (6/155), Abū Dāwūd (30), at-Tirmidhī (7), Ibn Mājah (30) und andere von ʿĀ’isha, dass der Gesandte Allahs ﷺ, wenn er aus dem Abort hinausging, sagte: „Deine Vergebung.“ Es ist ein authentisches Hadith; al-Ḥāfiẓ Ibn Ḥajar sagte in „Natā’ij al-afkār“ (1/216): „Ḥasan ṣaḥīḥ.“ Was das andere Hadith betrifft, „Alles Lob gebührt Allah, der das Üble von mir genommen hat …“, so überlieferte es Ibn Mājah (301) vom Hadith des Anas. Seine Überlieferungskette ist schwach; darin steht Ismāʿīl ibn Muslim. Mehr als ein Gelehrter, wie an-Nawawī, al-Būṣīrī und andere, hat dieses Hadith als schwach beurteilt.

[3] In (ط): „und Friedhof“.

Es ist Sunna, sich zuerst mit Steinen zu reinigen (Istidschmār) und dann mit Wasser (Istinǧāʾ). Es ist erlaubt, sich auf eines von beiden zu beschränken; das Wasser ist dann jedoch besser. Die Reinigung mit Steinen gilt nur mit etwas Reinem, Erlaubtem, Trockenem und Säuberndem35. Verboten ist sie mit Dung36, Knochen, Speise, etwas Achtungswürdigem37 und mit etwas, das mit einem Lebewesen verbunden ist. Bedingung dafür ist, dass die Verunreinigung nicht über die gewöhnliche Stelle hinausgeht38, und dass es mindestens drei reinigende Wischvorgänge sind39.

35 Daher genügt nichts Bröckeliges oder Weiches und auch nichts Glattes wie Kristall und Marmor, denn es entfernt die Unreinheit nicht.

36 Gemeint ist der Mist der Tiere.

37 „Speise" gilt allgemein, ob sie für Menschen oder für Vieh bestimmt ist. „Etwas Achtungswürdiges" meint zum Beispiel Bücher nützlichen Wissens. „Das mit einem Lebewesen Verbundene" meint etwa seinen Schwanz und sein Haar.

38 Wer Durchfall hat und dessen Ausscheidung die Umgebung stärker verschmutzt als üblich, dem genügt nur Wasser.

39 Gemeint ist, dass die Stelle sauber wird. Wenn sie mit drei Wischvorgängen nicht sauber geworden ist, bedeutet gründliche Reinigung (Inqāʾ), dass keine Spur bleibt, die nur Wasser entfernt.

Abschnitt

Es ist Sunna, zu jeder Zeit den Siwak mit Holz40 zu benutzen, außer für einen Fastenden nach dem Sonnenhöchststand; das hält er für missbilligt41. Besonders betont wird der Siwak vor dem Gebet und dergleichen sowie bei einer Veränderung[1] des Mundgeruchs und dergleichen.

Sunna ist es, dabei – bei der Reinigung und in allen Angelegenheiten – mit der rechten Seite zu beginnen, sich jeden zweiten Tag mit Öl zu salben, in jedes Auge dreimal Kohl aufzutragen, in einen Spiegel zu schauen, sich zu parfümieren, die Schamhaare zu entfernen42, den Schnurrbart zu kürzen43, die Nägel zu schneiden und die Achselhaare auszuzupfen44. Missbilligt ist Qazaʿ45, ebenso das Auszupfen grauer Haare. Sunna ist das Durchstechen des Ohrläppchens eines Jungen. Die Beschneidung von Mann und Frau46 ist kurz nach der Pubertät Pflicht, sofern kein Schaden zu befürchten ist; vor der Pubertät ist sie Sunna. Missbilligt ist sie am siebten Tag nach der Geburt und von der Geburt bis zu diesem Tag.

40 Das heißt: mit jedem Holz, das nicht verletzt, nicht zerbröselt und nicht schadet.
Ich sage: Man darf den Siwak auch mit dem Finger und mit der heute bekannten Bürste benutzen, da der Zweck die Reinigung der Zähne ist[2], ebenso mit dem Holz der Weide und der Pappel; das Holz des Arāk ist jedoch besser.

41 Von ihm (dem Imam) wird überliefert: Es ist nicht missbilligt. Der Schaych bevorzugt dies, und es ist die vom Beweis her stärkere Ansicht[3].

42 Das Rasieren der Haare oberhalb des Gliedes und um den After.

43 Gemeint ist gründliches Kürzen.

44 Das Rasieren ist ebenfalls erlaubt.

45 Das Rasieren eines Teils des Kopfes und das Stehenlassen eines Teils.

46 Vom Imam wird überliefert, dass sie nur beim Mann Pflicht ist, nicht bei der Frau; so sagt es Ibn Muflih in „al-Furūʿ"[4], und die heutige Praxis folgt dieser Überlieferung. Von ihm wird auch überliefert, dass die Beschneidung nur empfohlen ist. Sein Ausdruck „buʿayd" steht mit Damma auf dem Ba und ist die Verkleinerungsform von „baʿd" (nach).

[1] In (Ṭ): „wa-taġyīr" (mit langem ī).

[2] Wenn jemand den Siwak mit seinem Finger oder einem Lappen benutzt: Trifft er damit die Sunna? In der Rechtsschule gibt es dazu zwei Ansichten. Es wurde auch gesagt, Lappen und Siwak seien im Vorzug gleich, danach komme der Finger. Siehe ausführlich „al-Inṣāf" (1/247).

[3] Siehe „al-Inṣāf" von al-Mardāwī (1/118).

[4] „al-Furūʿ" von Ibn Mufliḥ (1/133).

Abschnitt

Die Pflichtbestandteile der Gebetswaschung sind sechs: das Waschen des Gesichts samt Mundspülung und Nasenspülung, das Waschen der Hände und der Füße, das Abwischen des gesamten Kopfes samt den Ohren, die Reihenfolge und die lückenlose Abfolge.

Die Absicht ist Bedingung für jede religionsgesetzlich vorgeschriebene Reinigung[1], ausgenommen die Entfernung von Unreinem, das Waschen einer Frau aus dem Volk der Schrift47 zur Erlaubtmachung des Beischlafs[2] und das Waschen einer Muslimin, die sich (dem Mann) verweigert.

Das Aussprechen des Namens Allahs (Basmala) ist Pflicht bei der Gebetswaschung, bei der Ganzkörperwaschung, beim Tayammum und beim Waschen der Hände dessen, der aus dem Nachtschlaf aufgestanden ist, der die Gebetswaschung aufhebt48; es entfällt aus Versehen und aus Unwissenheit.

Zu den Sunnas der Gebetswaschung gehören: das Ausrichten zur Qibla, der Siwak und das Beginnen mit dem Waschen der Hände – bei dem, der nicht aus dem Nachtschlaf aufgestanden ist; für diesen ist das dreimalige Waschen als Gottesdienst Pflicht –, ferner die Mundspülung, dann die Nasenspülung und das gründliche Durchführen beider für den Nichtfastenden, das Durchkämmen dichten Haares49 mit den Fingern, ein zweites und drittes Waschen; missbilligt ist mehr als das. Sunna ist es, nach Beendigung der Waschung den Blick zum Himmel zu heben und das Überlieferte zu sprechen50. Und Allah weiß es am besten.

47 Die befolgte Regel lautet: Juden und Christen nennt man „Leute der Schrift". Götzen- und Sternenanbeter und andere nennt man dagegen Ungläubige und Götzendiener.

48 Das heißt: Wer aus dem Nachtschlaf aufsteht, muss dreimal die Hände waschen, mit Absicht und Basmala. Dieses Waschen ist ein reiner Gottesdienst (taʿabbudī), den uns der Gesetzgeber befohlen hat, ohne dass wir seinen Grund kennen. Hätte er das Wasser verwendet, ohne seine Hand ins Gefäß zu tauchen, so wäre seine Gebetswaschung nicht gültig und das Wasser verdorben; so sagt es „al-Furūʿ". In „al-Mubdiʿ" heißt es: Wenn er vergisst, sie zu waschen, entfällt es überhaupt[3].

[1] In (Ṭ): „Gottesdienst".

[2] In (B) und (Ṭ): „und das Waschen einer Frau aus dem Volk der Schrift und einer sich verweigernden Muslimin zur Erlaubtmachung des Beischlafs". Die hier gesetzte Fassung stammt aus (A) und aus dem Wortlaut von „ar-Rauḍ an-Nadī" des Verfassers.

[3] „al-Furūʿ" (1/144), „al-Mubdiʿ" (1/108).

Abschnitt

Es ist erlaubt, über Lederstrümpfe (Chuff) und dergleichen zu wischen51, ferner über einen Turban eines Mannes, der unter dem Kinn umgeschlagen ist oder ein herabhängendes Ende hat, und über das Kopftuch von Frauen, das unter ihrem Kinn umgelegt ist52, sowie über eine Schiene53, die das für ihr Anlegen Nötige nicht überschreitet. Überschreitet sie es, oder hat er sie nicht in Reinheit angelegt, muss er sie abnehmen. Fürchtet er Schaden, macht er Tayammum – zusammen mit dem Abwischen dessen, was in Reinheit angelegt wurde.

49 Kathāfa bedeutet Dichte; das Verb folgt dem Muster „ẓarufa".

50 Von ʿUmar ibn al-Chattāb – Allah habe Wohlgefallen an ihm –: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wer die Gebetswaschung vollzieht und sie gut verrichtet, dann spricht: ‚Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah allein, der keinen Teilhaber hat, und dass Muhammad sein Diener und Gesandter ist – o Allah, mache mich zu den Reumütigen und mache mich zu den sich Reinigenden', dem werden die acht Tore des Paradieses geöffnet; er tritt durch das ein, welches er will." Überliefert von Muslim und at-Tirmidhī dem Sinn nach; Muslim erwähnt nicht: „O Allah, mache mich zu den Reumütigen"[2] usw.

51 Ursprünglich bedeutet „Chuff" den Huf des Kamels; dann wurde der Begriff auf alles ausgedehnt, was ein Mann an den Füßen trägt, unter den folgenden Bedingungen[3].

[1] Dieses Wort fehlt in (A); ich habe es aus (B) und (Ṭ) sowie aus der Handschrift von „aš-Šarḥ wa-l-fawāʾid al-muntachabāt" von ʿUthmān an-Naǧdī ergänzt.

[2] Von Muslim überliefert (1/210). Der erwähnte Zusatz wurde von at-Tirmidhī (Nr. 55) überliefert und ist authentisch (ṣaḥīḥ). Der Gelehrte Scheich Aḥmad Schākir – Allah, der Erhabene, habe Erbarmen mit ihm – hat in seiner Randglosse zu den Sunan at-Tirmidhī (1/78–83) ausführlich darüber gesprochen.

[3] Gemeint sind die Bedingungen, die auf Seite 96 folgen.

Ein Ansässiger und ein Sünder durch seine Reise darf nach einem Hadath, der nach dem Anlegen eintritt, einen Tag und eine Nacht wischen, ein Reisender auf einer Kürzungsreise drei Tage mit ihren Nächten54. Wenn jemand auf einer Reise wischt und dann ansässig wird oder umgekehrt55, so gilt er wie ein Ansässiger. Bedingung ist, dass das Anlegen nach vollständiger Reinheit erfolgt ist56, dass das Abgewischte die Pflichtstelle bedeckt, dass es von selbst hält, dass man üblicherweise damit gehen kann und dass es rein und erlaubt ist.

52 Diese beiden Fälle gehören zu den „Mufradāt"[1]. „Muḥannaka" bedeutet, dass ein Ende des Turbans genommen und unter dem Kinn herumgeführt wird. „Ḏuʾāba" ist das herabhängende Ende des Turbans hinter dem Turbanträger. „Chimār" ist das, was die Frau auf ihren Kopf legt und dessen Ende sie unter ihrem Kinn herumführt.
(Hinweis) In „al-Furūʿ" heißt es: Der Schaych sagte, es sei einleuchtend, dass beim Turban nicht verlangt wird, dass das Wischen in Reinheit beginnt; es genügt dabei die fortdauernde Reinheit. Dem neigte Ibn Hubaira zu, und es ist die Lehre Dāwūds[2].

53 „Ǧabīra" bezeichnet ursprünglich die Hölzer, mit denen Knochen geschient werden; dann wurde der Begriff auf alles ausgedehnt, womit eine Wunde, ein Geschwür oder ein Brandmal verbunden wird. Sein Ausdruck „das Maß des Bedarfs" meint: so viel, wie zum Verbinden nötig ist; nicht gemeint ist, dass sie der Größe der Wunde oder des Geschwürs entsprechen müsse. Das Arzneimittel an der Krankheitsstelle ist wie die Schiene; so sagt es „al-Furūʿ"[3]. Al-Challāl und al-Muwaffaq haben gewählt – und das ist die vereinbarende Ansicht –, dass bei der Schiene nicht verlangt wird, sie in Reinheit anzulegen. Demnach wischt er darüber, wenn er vom Abnehmen Schaden befürchtet, gleich ob er sie in Reinheit angelegt hat oder nicht[4].

54 Al-Laith sagte: Man wischt ohne zeitliche Begrenzung; dies sagte auch die Mehrheit der Gefährten Mālik[s].

[1] Siehe: „al-Minaḥ aš-Šāfiyāt bi-šarḥ al-Mufradāt" von al-Buhūtī (1/150, 151).

[2] „al-Furūʿ" (1/165, 166).

[3] „al-Furūʿ" (1/166).

[4] Siehe: „al-Muġnī" von Ibn Qudāma (1/278) und „Fatāwā Šaiḫ al-Islām Ibn Taimiya" (21/176–182).

Pflicht ist das Abwischen des größeren Teils der Windungen des Turbans, des größeren Teils der Oberseite des Fußes beim Lederstrumpf und der gesamten Schiene. Wird ein Teil der Pflichtstelle sichtbar oder ist die Frist abgelaufen, beginnt die Reinigung von neuem.

Abschnitt

Die Aufhebungen der Gebetswaschung sind acht:

Etwas, das aus dem Vorder- oder Hinterausgang austritt, ganz gleich was57; etwas, das aus dem übrigen Körper austritt, nämlich Urin, Kot und viel von anderer Unreinheit58; der Verlust des Verstandes, außer bei geringem Schlaf im Stehen oder Sitzen59; das Waschen eines Toten60; der Verzehr von Kamelfleisch; der Abfall vom Glauben; alles, was eine Ganzkörperwaschung verpflichtend macht, außer dem Tod; das Berühren des Geschlechtsteils eines Menschen, wenn es noch angewachsen ist61, oder des Afterrings mit der Hand; und das Berühren des Gliedes oder der Scham des anderen aus Begierde62, ohne dass etwas dazwischen ist; nicht aber die Berührung von Haar, Zahn und Nagel oder mit ihnen, und nicht die Berührung von jemandem unter sieben Jahren.

55 Das heißt: Er wischte, als er ansässig war, und reiste dann.

56 Es wurde auch gesagt, dass dies nicht verlangt wird; das ist die Wahl des Schaychs. Er sagte: Das Wischen über einen zerrissenen Lederstrumpf ist erlaubt, solange der größte Teil nicht sichtbar wird. Al-Madschd sagte: Das Wischen ist erlaubt über den zerrissenen Lederstrumpf, der das Weitergehen nicht verhindert[1].
Ich sage: Das ist die bevorzugte Ansicht, im Hinblick auf die äußere Gestalt der Lederstrümpfe der Gefährten (des Propheten).

57 „Sabīl" sind Vorder- und Hinterausgang. Sein Ausdruck „ganz gleich" bedeutet: ob wenig oder viel.

58 Wie Erbrochenes, Blut und Eiter, wenn es viel wird; die Menge wird bei jedem einzelnen nach seinem eigenen Maß bemessen.

59 Geringer Schlaf ohne feste Haltung, wie bei dem, der sich im Gebet verbeugt oder niederwirft, hebt die Waschung nicht auf.

60 Gemeint ist der Waschende, der den Toten berührt und umdreht, nicht der, der das Wasser gießt.

61 Gemeint ist ein abgetrenntes Glied; man nennt es „das abgetrennte Geschlechtsteil", das heißt das Abgeschnittene.

62 Das heißt: Zu den Aufhebungen gehört, dass die Frau den Mann oder der Mann die Frau aus Begierde berührt. Der Schaych sagte: Das Berühren eines bartlosen Jünglings aus Begierde hebt die Gebetswaschung auf; das ist die bekannte Lehre Māliks. Die Schafiiten sagen, es hebt sie nicht auf.
Ich sage: Das Erste ist die bevorzugte Ansicht.

[1] Siehe: „al-Iḫtiyārāt al-fiqhiya" von Šaiḫ al-Islām Ibn Taimiya, S. 16, „al-Furūʿ" (1/179) und „al-Inṣāf" (1/179).

Die Berührung eines Berührten hebt die Gebetswaschung niemals auf. Wer an Reinheit oder an einem Zustand der Unreinheit (Hadath) zweifelt, baut auf seiner Gewissheit auf.

Wer im Zustand des Hadath ist, dem ist verboten: das Berühren eines Mushafs, das Gebet und der Tawaf. Dem Junub und Ähnlichen63 ist zudem dies verboten, außerdem das Rezitieren eines Quranverses und das Verweilen64 in einer Moschee ohne Gebetswaschung.

Abschnitt

Der Ghusl (die Ganzkörperwaschung) wird aus sieben Gründen zur Pflicht:

das Austreten der Samenflüssigkeit aus ihrem Austrittsort mit Lust und ihr Fortbewegen65; das Verschwinden der Eichel66 in einer Scheide oder einem After, auch bei einem Tier oder einem Toten, ohne Hindernis; der Islam eines Ungläubigen; der Tod; die Menstruation und das Wochenbett.

Sunna ist der Ghusl für das Freitagsgebet, das Festgebet, das Sonnenfinsternisgebet, das Regengebet67, bei Wahnsinn, bei Bewusstlosigkeit ohne Traumpollution in beiden Fällen, bei Blutfluss (Istihada) für jedes Gebet, für den Ihram, für das Betreten Mekkas,

63 Wie die Menstruierende und die Wöchnerin. Mit „dies" ist das zuvor Genannte gemeint.

64 Der Aufenthalt.

65 Das heißt: sein Fortbewegen von seiner Stelle, auch wenn er nicht aus dem Glied ausgetreten ist.

66 Im Volksmund „die Frucht" genannt; es ist die Spitze des Gliedes.

67 Das heißt: für das Gebet dieser genannten Anlässe.

für sein Haram, für das Stehen in Arafa, den Besuchs-Tawaf, den Abschieds-Tawaf, das Nächtigen in Muzdalifa und das Steinewerfen.

Die Frau löst ihr Haar bei Menstruation und Wochenbett, nicht bei Dschanaba, wenn sie die Haarwurzeln durchnässt.

Sunna ist die Gebetswaschung mit einem Mudd und die Ganzkörperwaschung mit einem Sa'68; verpönt ist Verschwendung69. Hat er mit dem Ghusl die Aufhebung der beiden Hadath-Arten oder des Hadath allgemein beabsichtigt oder es unbestimmt gelassen, so werden sie aufgehoben.

Sunna ist es für den Junub, seine Scham zu waschen, sowie die Gebetswaschung vor Essen, Trinken, Schlafen und der Wiederholung des Beischlafs, wobei der Ghusl dafür besser ist; verpönt ist es, dass ein Junub ohne Gebetswaschung schläft.

Abschnitt

Gültig ist das Tayammum mit reinem70, erlaubtem Erdstaub, der Staub hat, wenn Wasser fehlt – wegen Gefangenschaft71 oder anderem – oder wenn man dessen Gebrauch fürchtet oder sein Suchen dem Körper oder dem Vermögen oder anderem schadet. Es wird für alles verrichtet, was mit Wasser verrichtet wird72, ausgenommen Unreinheit an anderem als dem Körper, wenn die Zeit eines Pflichtgebets eingetreten ist73; für anderes ist es erlaubt.

68 Das Sa' sind sechshundertfünfundachtzig Dirham, und der Mudd ist ein Viertel davon, da das Sa' vier Mudd umfasst; das Sa' ist also das Gefäß, das das zuvor genannte Maß fasst.

69 Beim Wasser in Gebetswaschung und Ghusl.

70 Der Richter Abu Ya'la sagte: Das Tayammum mit Sand ist gültig, wenn er Staub hat[1]. Und der Scheich sagte in den „Ikhtiyarat": Wer kein Wasser hat, keinen Erdboden findet, aber Sand besitzt, macht damit Tayammum, betet und muss nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten nicht wiederholen. Ende.[2] Und wenn er mit etwas Reinem, das Staub hat, Tayammum macht, ist es erlaubt, auch wenn er Erde fände; dies sagte er in den „Furu'"[3].

71 Das heißt: wegen Gefangenschaft, bei der ihm das Wasser vorenthalten wird oder er daran gehindert wird, oder weil der Feind das Wasser einer Stadt abgeschnitten hat, oder weil das Wasser in einem Brunnen ist und er nicht hingelangen kann, oder das Wasser vorhanden ist und verkauft wird, er aber den Preis nicht bei sich hat, oder es verkauft wird, doch sein Wert den Preis seinesgleichen um ein Vielfaches übersteigt, oder das Wasser nahe ist, er aber fürchtet, dass sein Reittier davonläuft, dass er bestohlen wird oder dass er seine Weggefährten verpasst. Der Scheich sagte: Die Frau, die ins Bad gehen will und ihre Kinder bei sich hat und dabei die Gebetszeit erreicht, das Bad aber nur nach Ablauf der Zeit verlassen kann – ihr ist erlaubt, als Dschunub Tayammum zu machen und in ihrem Haus zu beten und danach ins Bad zu gehen[2]. Er sagte auch: Wenn ein Pflichtiger erwacht, den Ghusl schuldet und die Zeit eng geworden ist, so betet er nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten mit Tayammum.[3]

[1] Er überlieferte es von ihm in „al-Insaf" (1/284).

[2] „al-Ikhtiyarat al-Fiqhiyya", S. 21.

[3] (1/224).

72 Das heißt: Das Tayammum tritt an die Stelle des Wassergebrauchs, außer bei Unreinheit, wenn sie sich auf etwas anderem als dem Körper befindet; diese wird mit Wasser beseitigt, und Tayammum dafür ist nicht erlaubt.

73 „Wenn" hängt an „ist gültig", das heißt: Das Tayammum ist gültig, wenn die Zeit eingetreten ist; davor ist es nicht gültig.

74 Etwa wenn das Wasser verkauft wurde und er vergaß, dass er das Mittel zum Kaufen bei sich hat.

[1] In der Ausgabe (Ṭ): „Pflicht".

[2] Ibn Muflih überlieferte es sinngemäß von ihm in den „Furu'" (1/220).

[3] Der gelehrte Verifizierer Scheich Ibn Qasim überlieferte es von ihm in seiner „Hashiya ʿala r-Rawd al-Murbiʿ" (1/314).

Findet er Wasser, das für seine Reinigung nicht ausreicht, so benutzt er es und macht danach Tayammum.

Er macht für die Wunde beim Waschen Tayammum, wenn sie nicht mit Wasser bestrichen werden kann, und wäscht das Gesunde.

Das Suchen nach Wasser ist Bedingung[1]; hat er vergessen, dass er dazu fähig ist74, und Tayammum gemacht, so wiederholt er.

Seine Pflichtteile: das Bestreichen seines Gesichts und seiner Hände bis zu den Ellbogen; beim kleineren Hadath zudem Reihenfolge und Aufeinanderfolge.

Die Absicht der Erlaubtheit75 dessen, wofür man Tayammum macht, ist Bedingung; man betet damit keine Pflicht, wenn man ein freiwilliges Gebet beabsichtigt hat oder es unbestimmt ließ.

Es wird ungültig durch den Ablauf der Zeit, durch die Ungültigmacher der Gebetswaschung und durch das Finden von Wasser, wenn man es wegen dessen Fehlens gemacht hat. Sunna ist es für den, der auf Wasser hofft, das Gebet bis zum Ende einer bevorzugten Zeit zu verschieben.

Wer weder Wasser noch Erde hat oder sie nicht gebrauchen kann, betet nur die Pflicht[1] so, wie es ihm möglich ist, ohne Wiederholung; er beschränkt sich auf das Genügende und liest außerhalb des Gebets nichts, wenn er Dschunub ist.

Abschnitt

Erdboden und Ähnliches76 wird rein durch das Entfernen der Substanz der Unreinheit und ihrer Spur mit Wasser; ebenso der Urin eines Knaben, der noch keine Nahrung aus Begierde gegessen hat, und sein Erbrochenes, indem man es damit überflutet; und das Übrige77 mit sieben

75 Das heißt: dass er mit dem Tayammum die Erlaubtheit des Gebets beabsichtigt. (Nutzen) Beim Fehlen von Wasser ist das Tayammum auch für Unreinheit am Körper erlaubt; das gehört zu den Alleinstellungen (al-Mufradat)[2].

76 Wie Felsen, Ziegelböden von Bädern und das Erstarren von Dibs (Traubensirup) auf Stein und Mauern.

77 Also alles außer dem Urin des Knaben und seinem Erbrochenen.

[1] Dieses Wort fehlt in (Ṭ).

[2] „al-Minah ash-Shafiyat bi-sharh al-Mufradat" (1/170).

Waschungen, eine davon mit Erde oder Ähnlichem78 – bei der Unreinheit von Hund und Schwein – nur mit ihrem Verschwinden; das Verbleiben von Farbe, Geruch oder beidem schadet bei Unvermögen nicht79. Ein Wein, der von selbst zu Essig wurde, wird rein, ebenso sein Krug80, nicht aber Öl und was Unreinheit aufgesogen hat81. Verziehen wird bei anderem als Flüssigem und Essbarem geringes Blut, das unrein ist, und Ähnliches82 von einem reinen Lebewesen, nicht jedoch Blut aus den Geschlechtswegen, außer Menstruationsblut. Was kein fließendes Blut hat83 – Läuse, Flöhe, Stechmücken und Ähnliches – ist in jedem Fall rein84. Unrein sind: berauschende Flüssigkeit; was von Vögeln und Vierbeinern nicht gegessen wird und der Gestalt nach größer als die Katze ist; Milch und Samen von Nichtmenschen; Urin, Mist und Ähnliches von nicht essbaren Tieren. Rein davon85 ist, was von essbaren Tieren stammt, ebenso das, was kein fließendes Blut hat. Verziehen wird auch ein geringer Rest Straßenschlamm nach allgemeinem Brauch, wenn seine Unreinheit bekannt ist; andernfalls ist er rein.

78 Wie Seife, Uschnan-Kraut und Weizenkleie.

79 Das heißt: wenn er unfähig ist, die Farbe oder den Geruch zu entfernen. Das Verbleiben des Geschmacks aber schadet, da es auf das Verbleiben der Unreinheit hinweist.

80 Und sein Gefäß.

81 Wie Teig und Getreide.

82 Wie Eiter und Wundflüssigkeit.

83 „Nafs" wird für Blut gebraucht, wie [der Dichter] sagte: „Auf der Schneide der Schwerter fließt unser Nafs" – das heißt: unser Blut.

84 Das heißt: im Leben und nach dem Tod.

85 Das heißt: vom Fleisch essbarer Tiere; und der Samen des Menschen ist rein. (Nutzen) Vom Imam wird überliefert, dass die Unreinheit von anderem als Hund und Schwein dreimal gewaschen wird; der Scheich hat dies gewählt. Und in „al-Mughni" wurde gewählt, dass das Maßgebliche das Verschwinden der Substanz ist, und so sage ich es entsprechend dem Beleg. Der Scheich sagte: Verziehen wird ein geringes Maß Mäusehaar. Und er sagte: Die Flüssigkeiten, wie Butterschmalz, Öl, Essig, Milch und Dibs – wenn eine Unreinheit hineinfällt, etwa eine tote Maus oder ähnliche Unreinheiten, so gilt für sie das Urteil des Wassers: Beträgt sie zwei Qullas, wird sie nur durch Veränderung unrein; ist es weniger als das, und es werden zwei Qullas hinzugefügt oder wird so viel hinzugefügt, bis sie zwei Qullas erreicht, so wird sie rein. Und in den „Furu'" wird eine Überlieferung vom Imam Ahmad berichtet, dass geringer Urin von Maultier und Esel, ihr Schweiß und der Rest ihres Trinkwassers verziehen werden[1]. Und der Scheich sagte: Wenn die Unreinheit zu Asche oder Qasarmal geworden ist, so ist das sicher Richtige, dass sie rein wird; dies ist eine der beiden Überlieferungen von Ahmad[2].

[1] Siehe „al-Mughni" von Ibn Qudama (1/54), „al-Furu'" (1/256, 258) und „Ikhtiyarat Schaikh al-Islam", S. 23, 26, 27.

[2] Siehe „Hashiyat ar-Rawd al-Murbiʿ" (1/349); er hat den Sinn der Worte des Schaikh al-Islam überliefert; siehe ebenso „al-Furu'" (1/242).

Abschnitt über die Menstruation

Es gibt keine Menstruation bei Schwangerschaft, nicht nach fünfzig Jahren86 und nicht vor Vollendung von neun Jahren.

Ihre geringste Dauer ist ein Tag und eine Nacht, ihre längste fünfzehn (Tage), ihre häufigste sechs oder sieben; die kürzeste Reinheit zwischen zwei Menstruationen beträgt dreizehn (Tage), und für ihr Höchstmaß gibt es keine Grenze. Der Menstruierenden ist das Verrichten von Gebet und Fasten verboten, und sie muss dessen Nachholung87 leisten.

Der Beischlaf mit ihr in der Scheide verpflichtet zu einem Dinar oder dessen Hälfte88 als Sühne; erlaubt ist die Berührung bei dem, was darunter liegt.

86 Sieht sie nach den fünfzig Jahren Blut, so ist es Istihada, keine Menstruation; dies gehört zu den Alleinstellungen[3].

87 Das heißt: des Fastens.

88 Der Dinar ist ein Mithqal Gold, und sein Wert in Silber genügt. (Ergänzung) Der Dichter der „Mufradat"[1] sagte: Bei der Menstruierenden ist Genuss erlaubt, ohne Scham, sodass kein Beischlaf stattfindet. [1] Das ist der Imam Muhammad ibn ʿAli ibn ʿAbd ar-Rahman al-ʿUmari, gestorben im Jahr 820 n. H.; sein Gedicht ist dasjenige, das Imam Mansur ibn Yunus al-Buhuti erläutert hat; siehe „al-Minah ash-Shafiyat" (1/174).

[3] „al-Minah ash-Shafiyat" (1/172).

Eine Frau mit Zwischenblutung (Mustahada), die eine feste Gewohnheit hat, richtet sich vorrangig nach dieser Gewohnheit. Ihr und Vergleichbaren obliegt es, die Stelle zu waschen und zu verbinden, für jedes Gebet die Gebetswaschung zu vollziehen, sofern etwas ausgetreten ist, und die Absicht zu fassen, sich das Gebet erlaubt zu machen. Der Geschlechtsverkehr mit ihr ist verboten, außer bei der Befürchtung von Unzucht.

Die längste Dauer des Wochenflusses beträgt vierzig Tage. Die Phase der Reinheit darin ist Reinheit90; der Geschlechtsverkehr in dieser Zeit ist missbilligt. In seinen Bestimmungen gleicht der Wochenfluss der Monatsblutung, außer bei der Wartezeit und der Geschlechtsreife91.

90 Die Wöchnerin nimmt die Ganzkörperwaschung vor und tut, was die reinen Frauen tun.

91 Das heißt: Es wird nicht entschieden, dass die Frau vom Beginn des Wochenflusses an die Geschlechtsreife erreicht hat. Entschieden wird vielmehr, dass sie sie ab dem Beginn ihrer Schwangerschaft erreicht hat, weil diese durch einen Samenerguss zustande kam.