Das Buch Akhsar al-Mukhtasarat – Die kürzeste der Kurzfassungen zum Fiqh nach der Rechtsschule von Imam Ahmad ibn Hanbal · Kapitel 20 von 36
Das Buch von Hadsch und Umra
Das Buch von Hadsch und Umra
Hadsch und Umra sind für den freien1 Muslim obligatorisch, der zurechnungsfähig und dazu imstande2 ist, einmal im Leben, und zwar sofort. Fällt das Hindernis für den Hadsch bei Arafa weg und für die Umra vor ihrem Tawaf und werden sie dann vollzogen, so gelten sie als Pflichterfüllung. Ist er wegen hohen Alters oder einer Krankheit, von der man keine Genesung erwartet, unfähig, so muss er jemanden bestellen, der für ihn den Hadsch und die Umra vollzieht, und zwar vom Ort der Verpflichtung aus. Dies genügt ihm, solange er nicht vor dem Ihram des Stellvertreters genest.
Bei einer Frau ist außerdem ein Mahram Bedingung3. Hat sie die Hoffnung auf ihn aufgegeben, so bestellt sie einen Stellvertreter. Und stirbt jemand, dem beide obliegen, so werden sie aus seinem Nachlass ausgeführt4.
1 Das ist der, der nicht im Besitz eines anderen ist.
2 In „al-Umda“ heißt es: Es bedeutet, dass er Reiseproviant findet und ein Reittier samt Zubehör, wie es sich für seinesgleichen gehört, über das hinaus, was er braucht, um seine Religionsschuld zu begleichen und den Unterhalt für sich selbst und seine Angehörigen dauerhaft zu bestreiten. Ende des Zitats.[1]
Ich sage: Seine Bedeutung von „dauerhaft“ ist, dass er kein Haus verkauft, in dem er wohnt, und kein Land, von dessen Ertrag er lebt. Ebenso wird die Sicherheit des Weges vorausgesetzt. Wären dort Beduinen, die sie einschüchtern, oder eine Quarantäne, die den Pilgern Schaden zufügt oder ihnen ihre Ruhe raubt, so entfällt die Fähigkeit.
3 Der Mahram ist jeder, den zu heiraten ihr für immer verboten ist. Zur Unwissenheit gehört, was die Leute sagen: „Dies ist mein Bruder; ich und er haben uns an Zamzam verbrüdert“, und was die Frau sagt: „Dies ist mein Sohn, den ich von meinem Halsschmuck herabgelassen habe“, und Ähnliches, was die Unwissenden tun.
Sein Wort „Hat sie die Hoffnung aufgegeben“ bedeutet: Findet sie keinen Mahram, so bestellt sie jemanden, der für sie den Hadsch vollzieht, und sie pilgert nicht selbst.
4 Auch wenn er es nicht testamentarisch angeordnet hat.
[1] „al-Umda“, S. 162.
Für den, der den Ihram anlegen will, ist es Sunna, eine Ganzkörperwaschung (Ghusl) vorzunehmen, oder bei einer Entschuldigung die Trockenreinigung (Tayammum). Ebenso gehören es zur Sunna, sich zu säubern und den Körper zu parfümieren. Das Parfümieren des Gewandes ist verpönt. Weiter ist es Sunna, den Ihram in einem Lendentuch und einem Umhang anzulegen, beide weiß, und zwar im Anschluss an ein Pflichtgebet oder an zwei Rakʿa zu einer Zeit, in der das Gebet nicht verboten ist.
Die Absicht dafür ist eine Bedingung. Die Vorbehaltsklausel (Ischtirāṭ) dabei ist Sunna.5
Die vorzüglichste der Riten ist das Tamattuʿ. Dabei legt man in den Hadsch-Monaten den Ihram für die Umra an und beendet sie. Danach legt man im selben Jahr den Ihram für den Hadsch an. Dann folgt das Ifrād. Dabei legt man den Ihram für den Hadsch an und danach, nach dessen Beendigung, den für eine Umra. Das Qirān besteht darin, dass man den Ihram für beide zugleich anlegt. Oder man legt ihn für die Umra an und führt den Hadsch noch vor Beginn des Tawāf in sie ein. Jeder Tamattuʿ- und Qirān-Pilger, der ein Auswärtiger (Ufuqī)6 ist, schuldet ein Opfer (Dam) für den Ritus, sofern dessen Bedingungen erfüllt sind. Bekommt eine Frau, die das Tamattuʿ vollzieht, ihre Monatsblutung und fürchtet sie, den Hadsch zu verpassen, so legt sie den Ihram für ihn an, und es wird zum Qirān.
Die Talbiya ist Sunna. Sie wird besonders bekräftigt, wenn er eine Anhöhe7 hinaufsteigt oder in ein Tal hinabsteigt, oder wenn er ein Pflichtgebet verrichtet hat, oder wenn die Nacht oder der Tag anbricht, oder wenn Reisegefährten aufeinandertreffen, oder wenn er aufsitzt oder absteigt, oder wenn er jemanden die Talbiya rufen hört, oder wenn er das Haus (die Kaaba) sieht, oder wenn er aus Vergesslichkeit etwas Verbotenes getan hat. Verpönt ist es, den Ihram vor den Mīqāt-Orten anzulegen und den Hadsch vor seinen Monaten zu vollziehen.
5 Er spricht: „O Allah, ich will den Ritus so und so vollziehen. Erleichtere ihn mir und nimm ihn von mir an. Und wenn mich ein Hindernis aufhält, so ist mein Ort der Lösung (aus dem Ihram) dort, wo Du mich aufhältst.“ Daraus ergibt sich, dass er, wenn er durch Krankheit, einen Feind oder Ähnliches vom Hadsch abgehalten wird, aus dem Ihram heraustritt und nichts auf ihm lastet.
6 „Ufuqī“ (mit Damma auf Hamza und Fāʾ) ist, wer nicht zu den Leuten von Mekka gehört. Die Bedingungen sind sieben: dass er nicht zu denen gehört, die in der Nähe der Heiligen Moschee anwesend sind; dass seine Umra in den Hadsch-Monaten liegt; dass er im selben Jahr den Hadsch vollzieht; dass er zwischen Hadsch und Umra keine Reise über eine Entfernung von Gebetsverkürzung (Qaṣr) oder mehr unternimmt; dass er aus der Umra heraustritt, bevor er den Ihram für den Hadsch anlegt; dass er den Ihram für die Umra an den Mīqāt-Orten oder aus einer Entfernung von Gebetsverkürzung oder mehr von Mekka anlegt; und dass er das Tamattuʿ zu Beginn der Umra oder währenddessen beabsichtigt.
7 Mit Fatha: ein hoher Ort.
Abschnitt
Der Mīqāt der Leute von Medina ist Dhū l-Ḥulaifa. Der Mīqāt für Syrien, Ägypten und den Maghreb ist al-Juḥfa8, für den Jemen Yalamlam, für Nadschd Qarn9 und für den Osten Dhāt ʿIrq. Wer sich in Mekka befindet, legt von dort den Ihram für den Hadsch an, und für die Umra aus dem Gebiet außerhalb des Heiligtums (Ḥill).
Die Hadsch-Monate sind Schawwāl, Dhū l-Qaʿda und die ersten zehn Tage von Dhū l-Ḥijja.
Der Verbote im Ihram sind neun: das Entfernen von Haar, das Schneiden der Nägel, das Bedecken des Kopfes eines Mannes, das Tragen von Genähtem – außer Hosen, wenn kein Lendentuch vorhanden ist, und Lederstrümpfen, wenn keine Sandalen vorhanden sind –, Parfüm, das Töten von Landwild10, das Schließen eines Ehevertrags, der Beischlaf und die körperliche Berührung unterhalb des Beischlafs.
Bei weniger als drei Haaren und drei Nägeln, bei jedem einzelnen von ihnen oder weniger, ist es die Speisung eines Armen. Bei drei und mehr ist es ein Opfer (Dam). Beim Bedecken des Kopfes mit etwas Anhaftendem, beim Tragen von Genähtem und beim Parfümieren am Körper oder am Gewand, beim Riechen oder beim Salben11 ist es die Sühneleistung (Fidya). Tötet er überhaupt essbares Landwild, so hat er dafür die Vergeltung zu leisten.
8 Mit Damma auf dem Dschīm.
9 Mit Fatha auf dem Qāf und Sukūn auf dem Rāʾ. Seine Aussprache mit Fatha auf dem Rāʾ ist falsch. „ʿIrq“ wird mit Kasra auf dem ʿAin gesprochen. „Dhū l-Qaʿda“ wird mit Fatha oder Kasra auf dem Qāf gesprochen, „Dhū l-Ḥijja“ mit Fatha. Manche erlaubten dort die Kasra, andere verneinten sie.
10 Das Essbare und sein Schlachten.
Der Beischlaf vor der ersten Lösung (Taḥallul) beim Hadsch und vor der Beendigung des Saʿy bei der Umra macht beide Riten in jedem Fall ungültig. Dafür ist beim Hadsch ein Kamel (Badana) fällig, bei der Umra ein Schaf. Beide setzen den ungültigen Ritus fort und holen ihn in jedem Fall nach. Sind sie bereits religionsmündig, so geschieht das sofort, andernfalls nach Eintritt der Religionsmündigkeit. Die Pflicht-Pilgerfahrt des Islam (Ḥajjat al-Islām) ist sofort nachzuholen.
Der Ritus wird durch bloße Berührung nicht ungültig. Doch wird dafür ein Kamel fällig, wenn er Samen ergießt, andernfalls ein Schaf. Ebenso wird er nicht ungültig durch Beischlaf beim Hadsch nach der ersten Lösung und vor der zweiten. Allerdings wird dann der Ihram ungültig. Er legt aus dem Gebiet außerhalb des Heiligtums den Ihram an, um den Besuchs-Tawāf in einem gültigen Ihram zu vollziehen. Er verrichtet das Saʿy, falls er nicht schon gelaufen ist, und ihm obliegt ein Schaf.
Der Ihram einer Frau ist wie der eines Mannes, außer beim Tragen von Genähtem. Sie meidet den Gesichtsschleier (Burqu�ʿ) und die Handschuhe (Quffāzān)12 sowie das Bedecken des Gesichts. Bedeckt sie es ohne Entschuldigung, so entrichtet sie eine Sühneleistung.
Abschnitt über die Sühneleistung (Fidya)
Bei der Sühneleistung für Rasieren, Haarkürzen, Kopfbedeckung und Parfüm hat man die Wahl zwischen dem Fasten von drei Tagen, der Speisung von sechs Armen – jedem Armen ein Mudd Weizen oder ein halbes Ṣāʿ Datteln, Rosinen oder Gerste – oder dem Schlachten eines Schafes. Bei der Vergeltung für erlegtes Wild hat man die Wahl zwischen einem gleichartigen Tier oder dessen Schätzwert in Dirham, mit denen man Nahrung kauft, die bei der Zakāt al-Fiṭr genügt, und speist dann für jeden Armen ein Mudd Weizen oder ein halbes Ṣāʿ von etwas anderem, oder fastet für die Speise jedes Armen einen Tag. Bei einem Tier ohne gleichartige Entsprechung hat man die Wahl zwischen Speisung und Fasten.
11 Mit Fatha auf dem Dāl.
12 „Burqu�ʿ“ wird mit Fatha oder Damma auf dem Qāf gesprochen: das, was die Frau auf ihr Gesicht legt. „Quffāz“ hat die Form wie „ʿUqqāz“: etwas, das für die Hände angefertigt wird, mit Baumwolle gefüllt, mit Knöpfen, die wegen der Kälte an den Unterarmen zugeknöpft werden. Die Frau trägt es, und es sind zwei Quffāzān. Es ist das, was die Leute „Handschuhe“ nennen.
Findet ein Tamattuʿ- oder Qirān-Pilger kein Opfertier (Hady), so fastet er drei Tage während des Hadsch. Besser ist es, den letzten davon auf den Tag von ʿArafa zu legen. Sieben Tage fastet er, wenn er zu seiner Familie zurückkehrt. Der an der Vollendung Gehinderte (Muḥṣar)13 fastet zehn Tage, wenn er kein Opfertier findet, und tritt dann aus dem Ihram heraus. Bei Vergessen entfällt die Sühneleistung für das Tragen von Genähtem, das Parfümieren und das Bedecken des Kopfes.
Jedes Opfertier und jede Speisung gehört den Armen des Heiligen Bezirks (Ḥaram). Ausgenommen ist die Sühneleistung für Beeinträchtigung, für das Tragen von Genähtem und Ähnliches. Diese kann dort erbracht werden, wo ihr Anlass auftritt. Das Fasten genügt überall. Das Opfer ist ein Schaf oder ein Siebtel14 eines Kamels oder Rindes.
Bei der Vergeltung für Wild greift man auf das zurück, was die Gefährten entschieden haben. Wo sie nichts entschieden haben, greift man auf die Aussage zweier gerechter, sachkundiger Männer zurück. Für ein Tier, das keine Entsprechung hat, ist an Ort und Stelle sein Wert zu entrichten.
Das Wild des Heiligen Bezirks von Mekka ist ausnahmslos verboten, ebenso das Abschneiden seiner Bäume und seines Grases. Ausgenommen ist das Idhkhir15. Dafür gibt es eine Vergeltung. Ebenso verboten sind die Jagd im Heiligen Bezirk von Medina und das Abschneiden seiner Bäume und seines Grases ohne Bedarf an Futter und Packsattelholz (Qatab)16 und Ähnlichem. Dafür gibt es keine Vergeltung.
13 Das ist, wer festgehalten wurde, das heißt, wen Krankheit oder anderes daran gehindert hat, die Handlungen des Hadsch zu vollenden.
14 Mit Sukūn auf dem Bāʾ: eines von sieben. „Badana“ ist die Kamelstute.
15 Mit Kasra auf Hamza und Khāʾ: eine wohlriechende Pflanze. Die Einzahl ist „Idhkhira“.
16 Das, was auf den Rücken des Kamels gelegt wird. Er ist größer als der Reitsattel (Raḥl).