Das Buch Akhsar al-Mukhtasarat – Die kürzeste der Kurzfassungen zum Fiqh nach der Rechtsschule von Imam Ahmad ibn Hanbal · Kapitel 28 von 36
Kapitel über die Brautgabe
Kapitel über die Brautgabe26
Es ist Sunna, sie im Vertrag zu nennen und sie leicht zu halten. Alles, was als Preis oder als Lohn gültig ist, ist auch als Brautgabe gültig. Wurde sie nicht genannt oder ist die Nennung ungültig, so ist die Brautgabe nach dem Vergleichsmaß zum Zeitpunkt des Vertrags geschuldet.
23 Das heißt: außer wenn der Ehemann deren Fehlen zur Bedingung gemacht hat. Das Wort „uǧǧila“ wird mit Damma auf dem Hamza und verdoppeltem Dschīm mit Kasra gesprochen.
24 Das Wahlrecht erlischt nicht dadurch, dass die Frau mit dem Beischlaf einverstanden ist, denn sie muss ihrem Mann den Beischlaf ermöglichen, damit sie erfährt, ob er impotent ist oder nicht. Sagt sie aber, sie sei mit ihm als Impotentem zufrieden, so erlischt ihr Wahlrecht.
25 Das heißt: Die Frau war ihm erlaubt. War sie ihm nicht erlaubt – etwa weil sie seine Tante mütterlicherseits ist oder weil der Vertrag während einer Wartezeit oder ohne Zeugen oder ohne Vormund geschlossen wurde –, so werden sie bei der Ehe nicht belassen.
26 Aṣ-Ṣadāq ist das im Ehevertrag genannte Entgelt und was an dessen Stelle tritt. Man nennt es auch al-Mahr, al-Farīḍa, al-Ajr, an-Niḥla und al-Ḥibāʾ (mit Kasra auf dem Ḥā').
Heiratet er sie für tausend für sie und tausend für ihren Vater, so ist das gültig. Wird er vor dem Vollzug geschieden, so erhält er ihre tausend zurück, und der Vater schuldet beiden nichts27.
Wird etwas für einen anderen als den Vater zur Bedingung gemacht, so gehört alles ihr, und seine Stundung ist gültig. Wird die Frist unbestimmt gelassen, so ist der Fälligkeitszeitpunkt die Trennung28; und sie erwirbt es mit dem Vertrag.
Gültig ist die Übertragung der Entscheidung über die Brautgabe, indem ein Vater seine zur Ehe zu zwingende Tochter verheiratet oder ein anderer Vormund sie mit ihrer Erlaubnis ohne Brautgabe verheiratet, etwa „auf das, was sie will“ oder „was der und der will“.
Mit dem Vertrag ist ihr die Brautgabe nach dem Vergleichsmaß geschuldet, und sie steht fest durch den Vollzug. Stirbt einer von beiden vor dem Vollzug und vor der Festsetzung29, so beerbt ihn der andere, und ihr steht die Brautgabe ihrer Frauen zu, wie ihre Mutter, ihre Tante väterlicherseits und ihre Tante mütterlicherseits. Wurde sie vor beidem geschieden, so steht ihr nur die Versorgungsgabe30 zu, und diese bemisst sich nach seinem Wohlstand und seiner Armut.
Die Brautgabe nach dem Vergleichsmaß ist geschuldet für eine Frau, der in einem Verdachtsfall beigeschlafen wurde oder die zur Unzucht gezwungen wurde – nicht jedoch eine Entschädigung für die Jungfräulichkeit31. Sie darf sich verweigern, bis sie eine sofort fällige Brautgabe erhält – nicht aber, wenn diese vor der Übergabe fällig wurde oder sie sich freiwillig übergeben hat. Wird er in irgendeiner Weise zahlungsunfähig, so hat sie das Recht, die Ehe durch den Richter aufzulösen.
27 Das heißt: für den Ehemann und die Ehefrau, wenn die Frau die tausend in der Absicht der Übereignung empfangen hat. Denn wir nehmen an, dass alles ihr gehörte und der Vater es dann von ihr nahm, sodass es so ist, als hätte sie es empfangen und er hätte es danach von ihr genommen.
28 Durch Tod oder Scheidung.
29 Das heißt: bevor der Richter ihr die Brautgabe nach dem Vergleichsmaß festsetzt.
30 Die Versorgungsgabe (Mutʿa) ist das, woran sich ein Mensch erfreut. Ihr Höchstes ist ein Diener, ob männlich oder weiblich, wenn der Ehemann wohlhabend ist; ihr Mindestes ist Kleidung, die für ihr Gebet genügt, wenn er arm ist: ein Dirʿ, das ist ein Hemd, und ein Schleier, mit dem sie ihren Kopf bedeckt, oder ein Gewand, das ihren ganzen Körper bedeckt.
31 Das heißt: Ihr steht neben der Brautgabe keine Entschädigung für die Jungfräulichkeit zu. Man betrachtet also nicht ihre Brautgabe als Jungfrau und dann ihre Brautgabe als Nichtjungfrau, um die Differenz zu nehmen.
Die festgesetzte Brautgabe wird bestätigt durch den Tod – den eines der beiden –, durch Tötung, durch Beischlaf in der Scheide, auch im After, durch das Alleinsein mit einem urteilsfähigen Mann, der einer Frau wie ihr beiwohnen kann, wenn sie es in Kenntnis dessen nicht verwehrt, durch die Scheidung in der Todeskrankheit eines der beiden, durch Berührung oder Anblick ihrer Scham mit Begierde – bei beiden – und durch das Küssen. Jede Trennung von seiner Seite vor dem Vollzug halbiert sie32, und jede Trennung von ihrer Seite davor lässt sie entfallen.
Kapitel
Das Hochzeitsmahl (Walima) ist für die Hochzeit33 Sunna, und sei es mit einem Schaf oder weniger.
Die Annahme der Einladung dazu ist unter der entsprechenden Bedingung34 Pflicht.
Für jede erlaubte Einladung ist sie Sunna. Verpönt ist sie bei jemandem, in dessen Vermögen sich Verbotenes befindet, etwa das Essen davon, das Geschäft mit ihm und die Annahme seines Geschenks und seiner Gabe.
Das Essen ist Sunna, und seine Erlaubtheit hängt generell von einer ausdrücklichen Erlaubnis oder einem Anzeichen dafür ab.
Wer ein Pflichtfasten hält, betet für den Gastgeber. Beim freiwilligen Fasten ist es Sunna, zu essen, um das Herz des Gastgebers zu erfreuen.
Sunna ist die Bekanntmachung der Eheschließung und das Schlagen der Handtrommel35; das ist erlaubt, bei der Hochzeit ebenso wie bei einer Beschneidung und Ähnlichem.
32 Das heißt, er macht die Brautgabe zur Hälfte.
33 Tha'lab sagte: Walima ist der Name für das Essen bei der Hochzeit im Besonderen und trifft auf nichts anderes zu. Ende.[1] Die Aussage des Verfassers „für die Hochzeit" ist also ein Zusatz zur ursprünglich gemeinten Bedeutung.
34 Nämlich dass kein Entschuldigungsgrund vorliegt, dass dort nichts Verwerfliches geschieht und dass der Einladende sein Vermögen auf gute Weise erworben hat.
35 „Duff" mit Damma auf dem Dal; überliefert ist auch die Lesung mit Fatha. Erlaubt ist (die Trommel), an der keine Ringe und keine Schellen sind.
[1] „Al-Muṭṭalaʿ", S. 328.
Kapitel
Jedem der beiden Ehegatten obliegt es, den anderen in Billigkeit zu behandeln, ihn nicht mit dem hinzuhalten, was ihm zusteht, und es nicht widerwillig zu geben.
Mit dem Ehevertrag wird die Übergabe einer freien Frau, mit der Frauen ihresgleichen Beischlaf haben können, im Haus des Ehemannes zur Pflicht, wenn er sie verlangt und sie nicht ihr eigenes Haus ausbedungen hat. Wer um Aufschub bittet, dem wird eine Frist von zwei oder drei Tagen gewährt, nicht aber für die Anfertigung der Aussteuer. Die Übergabe einer Sklavin erfolgt nur nachts.
Dem Ehemann steht der Genuss seiner Ehefrau zu jeder Zeit zu, solange es ihr nicht schadet und sie nicht von einer Pflichthandlung abhält. Das Reisen ist ihr freigestellt, solange nicht ihr Wohnort ausbedungen wurde. Er kann sie zur Ganzkörperwaschung nach Menstruation, Janaba und Unreinheit zwingen sowie dazu, das zu entfernen, wovor sich die Seele ekelt, etwa Haare und Ähnliches36. Ihm obliegt der Beischlaf alle vier Monate einmal, wenn er dazu in der Lage ist, und das Übernachten bei einer freien Frau auf ihr Verlangen eine Nacht von vieren, bei einer Sklavin eine Nacht von sieben.
Reist er länger als ein halbes Jahr und verlangt sie seine Rückkehr, schreibt ihm ein Richter. Weigert er sich ohne Entschuldigung, werden die beiden auf ihr Verlangen hin getrennt. Ist sein Befinden nicht bekannt, so gibt es dafür unter keinen Umständen eine Auflösung.
Es ist verboten, seine beiden Ehefrauen in einer Wohnung zusammenzuführen, solange sie nicht beide zustimmen.
Er kann sie am Ausgehen hindern.
Jeder, der kein Kind ist, muss unter mehreren Ehefrauen in der Zeitaufteilung37 Gleichbehandlung üben – nicht aber im Beischlaf, in der Kleidung und Ähnlichem –, wenn er die Pflicht erfüllt. Seine Hauptzeit ist die Nacht, außer bei einem Wächter und dergleichen; bei diesen ist es der Tag.
36 Wie Fingernägel und Schamhaar.
37 „Qasm" mit Fatha auf dem Qaf und Sukun auf dem Sin; gemeint ist die Verteilung der Zeit auf seine Ehefrauen, wenn es mehr als eine ist.
Eine Ehefrau, die Sklavin ist, erhält die Hälfte dessen, was einer Freien zusteht, und eine teilweise Freigelassene entsprechend dem Anteil.
Weigert sich die Frau, bei ihm zu übernachten oder mit ihm zu reisen, oder reist sie in eigener Angelegenheit, so entfallen ihr Zeitanteil und ihr Unterhalt.
Heiratet er eine Jungfrau, bleibt er sieben Tage bei ihr; heiratet er eine Nichtjungfrau, bleibt er drei Tage, dann geht er reihum.
Der Ungehorsam (Nuschuz)38 ist verboten; es ist ihr Ungehorsam ihm gegenüber in dem, was ihr obliegt. Sobald seine Anzeichen erscheinen, ermahnt er sie. Beharrt sie darauf, meidet er sie im Bett, solange er will, und im Reden drei Tage. Beharrt sie weiter, schlägt er sie nicht heftig. Er darf sie auch schlagen, wenn sie die Pflichten gegenüber Allah, dem Erhabenen, unterlässt.
Das Kapitel über das Chul' (den Loskauf der Frau)39
Es ist erlaubt bei schlechtem Umgang, bei Abneigung, im Alter und bei mangelnder Religiosität. Verpönt ist es, wenn die Beziehung intakt ist40.
38 Nuschuz ist die Abneigung jedes der beiden Ehegatten gegen den anderen und der schlechte Umgang miteinander. Die Ermahnung erinnert den Menschen an das, was sein Herz erweicht, an Lohn und Strafe. Der Schaich Schams ad-Din Muhammad ibn Abd al-Qawi ibn Badran sagte in „Manzumat al-Adab"[1]:
فَمَنْ أَغْضَبَتْ زَوجاً بعصيَانِهَا تَبِتْ مَلائِكَةُ الرحمـنِ تَلْعَنُهَـا أُسنِـدِ
Welche Frau ihren Ehemann durch ihren Ungehorsam erzürnt und so die Nacht verbringt – die Engel des Allerbarmers verfluchen sie; so wurde es überliefert.
39 Das Chul' besteht darin, dass der Mann sich von seiner Frau gegen ein Entgelt trennt, das sie ihm gibt. Sein Nutzen ist ihre Befreiung vom Ehemann auf eine Weise, dass er kein Recht auf Rückkehr zu ihr hat außer mit ihrer Zustimmung und einem neuen Vertrag. Ob es eine Auflösung oder eine Scheidung ist, folgt in der anschließenden Ausführung.
40 Im „Hidaya" heißt es: Das Chul' hat drei Arten: verboten, verpönt und erlaubt. Das Verbotene ist, dass er ihr ihr Recht vorenthält und sie bedrängt, sich freizukaufen. Wenn sie es dann tut, ist das Chul' nichtig und das Entgelt zurückzugeben, und sie bleibt seine Ehefrau – außer er sagt „Chul'" im Sinne einer Scheidung oder beabsichtigt damit die Scheidung; dann fällt eine widerrufliche Scheidung. Das Verpönte ist, dass er sie freikauft, obwohl die Beziehung zwischen ihnen intakt ist. Dann ist das Chul' nach der Aussage al-Chiraqis und seines Lehrers – gemeint ist Abu Ya'la – gültig; es ist aber auch möglich, dass es nicht gültig ist, entsprechend dem, was Abu Bakr in „Zad al-Musafir" von ihm überliefert. Das Erlaubte ist, wenn die Frau den Mann verabscheut und fürchtet, die Grenzen Allahs in dem nicht einzuhalten, was ihm von ihr an Genuss und Umgang zusteht; dann kauft sie sich frei. Ende.[1]
[1] „Al-Alfiyya fi al-Adab asch-Schar'iyya" von Ibn Abd al-Qawi, S. 41. – „Al-Hidaya" (1/272).
Es geschieht mit dem Wort „Chul'", „Fasch" oder „Mufadah" (Loskauf) und ist dann eine Auflösung41; mit dem Wort „Talaq" (Scheidung), mit der Absicht dazu oder mit einer Andeutung ist es eine endgültige Scheidung. Es ist nur gegen ein Entgelt gültig, und es ist verpönt, mehr zu nehmen, als er ihr gegeben hat. Das Entgelt kann jeder leisten, dessen Spende gültig ist, ob Ehefrau oder Fremder.
Es ist auch mit einem Unbekannten oder Nichtvorhandenen gültig, nicht aber ohne Entgelt oder mit etwas Verbotenem, und auch nicht als List zur Aufhebung einer Scheidung.
Sagt er: „Wann immer, wenn oder falls du mir tausend gibst, bist du geschieden", dann ist sie durch ihre Gabe geschieden, auch wenn sie sich verzögert.
Sagt sie: „Löse mich für tausend aus der Ehe" oder „auf tausend", und er tut es, so ist sie getrennt und schuldet es.
Er darf weder die Ehefrau seines minderjährigen Sohnes loskaufen oder scheiden noch seine minderjährige Tochter gegen etwas von ihrem Vermögen.
Hat er ihre Scheidung an eine Eigenschaft42 geknüpft, trennt sich dann von ihr, es tritt zuerst die Eigenschaft ein und dann heiratet er sie wieder, so ist sie – wenn die Eigenschaft sich dann erfüllt – geschieden; ebenso verhält es sich bei der Freilassung.
41 Das heißt, die Zahl der Scheidungen wird dadurch nicht vermindert, auch wenn er kein Chul' beabsichtigte.
42 Wie seine Aussage: „Wenn du das Haus betrittst, bist du geschieden", und er trennt sich dann durch Chul' oder durch eine oder drei Scheidungen von ihr, heiratet sie danach wieder, und sie betritt daraufhin das Haus, während sie in seiner Obhut ist; dann fällt die bedingte Scheidung.