Berliner Muslime

Das Buch Akhsar al-Mukhtasarat – Die kürzeste der Kurzfassungen zum Fiqh nach der Rechtsschule von Imam Ahmad ibn Hanbal · Kapitel 29 von 36

Das Buch der Scheidung

Das Buch der Scheidung

Sie ist ohne Bedarf verpönt und bei Bedarf erlaubt1. Sunna ist sie, wenn ihr der Beischlaf schadet oder sie das Gebet, die Keuschheit oder Ähnliches vernachlässigt.

Sie ist nur von einem Ehemann gültig, auch von einem Urteilsfähigen, der sie versteht.

Wer entschuldigt2 ist – durch den Verlust seines Verstandes, oder weil er gezwungen oder von einem Mächtigen bedroht wurde – und deshalb scheidet, bei dem fällt die Scheidung nicht.

1 Das heißt, bei Bedarf, etwa wegen schlechten Charakters oder schlechter Gestalt.

2 Mit Damma auf dem ʿAyn und Kasra auf dem Dhal. Seine Aussage „durch den Verlust seines Verstandes" bedarf einer Differenzierung: Wenn der Verlust des Verstandes auf Wahnsinn oder Krankheit beruht, fällt seine Scheidung nicht. Beruht er auf anderem, so heißt es im „Hidaya"[1]: Bei jemandem, dessen Verstand durch etwas verloren ging, wofür man nicht entschuldigt ist, wie bei einem Betrunkenen, und bei jemandem, der ohne Bedarf trinkt, was den Verstand zerstört – fällt da seine Scheidung oder nicht? Dazu gibt es nur zwei Überlieferungen. So sagte es auch „Al-Muqniʿ"[2]. Zusammengefasst: Nach der ersten Überlieferung fällt sie, und das ist die Lehrmeinung (Madhhab); nach der zweiten fällt sie nicht, und das sagte eine Gruppe der Gefährten. Az-Zarkaschi sagte: Es bleibt nicht verborgen, dass die Belege dieser Überlieferung einleuchtender sind.[3]

[1] (3/2).

[2] (3/132, 133).

[3] „Scharh az-Zarkaschi ʿalā Muchtasar al-Chiraqī" (5/386).

Wessen Scheidung gültig ist, dessen Bevollmächtigung dazu ist gültig, ebenso seine eigene Bevollmächtigung eines anderen. Gültig ist auch die Bevollmächtigung einer Frau zur Scheidung ihrer selbst und einer anderen.

Sunna ist, dass er sie einmal scheidet, und zwar in einer Reinheit, in der er nicht mit ihr verkehrt hat. Scheidet er eine Frau, mit der der Vollzug stattgefunden hat, während der Menstruation oder in einer Reinheit, in der Beischlaf stattfand, so ist das eine verbotene Neuerung (Bidʿa), und die Scheidung fällt3; doch ist es Sunna, dass er sie zurücknimmt.

Weder Sunna noch Bidʿa gibt es bei einer Frau, deren Schwangerschaft offenkundig ist, bei einer Minderjährigen, einer Frau jenseits der Wechseljahre und einer Frau, mit der der Vollzug nicht stattgefunden hat.

Die Scheidung fällt mit der eindeutigen Formel in jedem Fall und mit der Andeutung zusammen mit der Absicht. Die eindeutige Formel ist das Wort „Talaq" und das, was davon abgeleitet ist, außer dem Befehl und der Präsensform, sowie „Muṭalliqa" mit Kasra auf dem Lam.

3 Der Schaich (Ibn Taymiyya) und Ibn al-Qayyim zogen das Nichtfallen vor. Der Schaich sagte: Eine Gruppe der Gefährten von Imam Ahmad entschied sich für das Nichtfallen.[1]

(Hinweis) Wenn ein Hanbalit ohne Wali heiratet und dann scheidet – trennt seine Scheidung die Ehe oder nicht? Im „Muqniʿ" heißt es: Die Scheidung fällt in einer umstrittenen Ehe, wie der Ehe ohne Wali nach unseren Gefährten. Abu al-Chattab entschied sich dafür, dass er deren Gültigkeit nicht glaubt, und Abu al-Chattabs Wortlaut im „Hidaya"[2] lautet: Nach meiner Ansicht ist die Aussage des Imams über das Fallen auf den bezogen, der von der Gültigkeit der Ehe überzeugt war, sei es durch eigenes Rechtsurteil (Idschtihad) oder durch Nachahmung (Taqlid). Wer aber glaubt, dass es eine nichtige Ehe ist, bei dem fällt seine Scheidung nicht. Ende. Ich sage: Das gilt für den, der weiß, was Idschtihad und was Taqlid ist. Der Laie jedoch – sein Madhhab ist der seines Muftis.

[1] Von al-Mardawi in „Al-Insaf" (8/448) überliefert.

[2] (3/2); siehe auch „Al-Muqniʿ" von Ibn Qudama (3/135).

Sagt er: „Du bist mir verboten“, oder „wie der Rücken meiner Mutter“, oder „Was Allah mir erlaubt hat, ist mir verboten“, so ist das ein Ẓihār, auch wenn er damit eine Scheidung beabsichtigt hat. Sagt er „wie Aas“ oder „wie Blut“, so tritt das ein, was er beabsichtigt hat4. Fehlt eine Absicht, so ist es ein Ẓihār. Sagt er: „Ich habe bei der Scheidung geschworen“ und hat gelogen, so wird er in dem, was zwischen ihm und Allah liegt, nach seiner Absicht beurteilt5, rechtlich aber bindet es ihn.

Ein Freier und ein teilweise Freier verfügen über drei Scheidungen, ein Sklave über zwei.

Gültig ist die Ausnahme der Hälfte oder weniger, sowohl von Scheidungen als auch von geschiedenen Frauen.

Bedingung6 sind das Aussprechen, ein üblicher Zusammenhang und seine Absicht vor der Vollendung dessen, wovon ausgenommen wird. Durch das Herz allein ist sie gültig bei geschiedenen Frauen, nicht bei Scheidungen.

Sagt er: „Du bist geschieden vor meinem Tod“, so ist sie sofort geschieden; „nach ihm“ oder „mit ihm“, so ist sie nicht geschieden. „In diesem Monat“, „heute“ oder „in diesem Jahr“: Sie ist sofort geschieden. Sagt er dann: „Ich meinte das Ende des Ganzen“, so wird das rechtlich akzeptiert. „Morgen“, „am Samstag“ und Ähnliches: Die Scheidung tritt zu Beginn davon ein. Sagt er dann: „Ich meinte das Ende“, so wird das nicht akzeptiert. „Wenn ein Jahr vergangen ist7, bist du geschieden“: Sie ist geschieden, wenn zwölf Monate vergangen sind. Sagt er „das Jahr“, dann mit dem Ablauf von Dhū l-Ḥiddscha.

4 Das heißt: von Ẓihār oder Scheidung. Hat er nichts beabsichtigt, so heißt es in „al-Hidāya“ (8/2): Es sind zwei Möglichkeiten denkbar; die eine: dass es ein Schwur ist; die zweite: dass es ein Ẓihār ist.

5 Mit Damma auf dem Dāl und Kasra auf dem Yā’ mit Schadda, das heißt: In dem, was zwischen ihm und Allah, dem Erhabenen, liegt, wird ihm geglaubt. Im Urteil des Richters aber nützt ihm seine Absicht nicht.

6 Das heißt: für den Zusammenhang der Ausnahme.

7 Das heißt: Er gebrauchte das Wort „Jahr“ unbestimmt.

Abschnitt

Wer eine Scheidung und Ähnliches an eine Bedingung8 knüpft, bei dem tritt sie nicht ein, bis die Bedingung erfüllt ist. Hat er sie nicht ausgesprochen und nur behauptet, so wird das rechtlich nicht akzeptiert.

Sie ist nur gültig von einem Ehemann, mit eindeutigem Ausdruck oder mit einer Andeutung bei entsprechender Absicht. Unterbrochen wird sie9 durch eine Trennung mit Lobpreisung („Subḥānallāh“) oder Schweigen, nicht aber durch zusammenhängende Rede, etwa: „Du bist geschieden, o Ehebrecherin, wenn du aufstehst.“

Die Bedingungspartikeln sind etwa „in“10, „matā“ und „idhā“. Sagt er: „Wenn ich mit dir spreche, bist du geschieden“, und sagt dann zu ihr: „Vergewissere dich“ oder „Geh beiseite“ und Ähnliches, so ist sie geschieden. Sagt er: „Wenn ich dich im Gespräch anfange, bist du geschieden“, und sie sagt: „Wenn ich dich damit anfange, so ist mein Sklave frei“, so ist sein Schwur aufgelöst, und ihr Schwur bleibt bestehen. Sagt er: „Wenn du ohne meine Erlaubnis hinausgehst“ und Ähnliches, „bist du geschieden“, erlaubt es ihr dann, und sie geht hinaus, geht danach aber ohne Erlaubnis hinaus, oder es wurde ihr erlaubt, ohne dass sie es wusste, so ist sie geschieden11.

8 Sei sie vorangestellt, wie: „Wenn du das Haus betrittst, bist du geschieden“, oder nachgestellt, wie: „Du bist geschieden, wenn du das Haus betrittst“ – die Scheidung tritt nicht ein, bis die Bedingung erfüllt ist, nämlich das Betreten des Hauses.

9 Das heißt: Wenn er sagte: „Wenn du das Haus betrittst“, dann „Subḥānallāh“ sagte oder schwieg und dann sagte: „Du bist geschieden“, so ist sie sofort geschieden.

10 Mit Kasra auf dem Hamza und Sukūn auf dem Nūn.

11 Dieser Fall gilt unter der Voraussetzung, dass er ihr keine allgemeine Erlaubnis erteilt hat. Erteilt er ihr eine allgemeine Erlaubnis, so ist sie nicht geschieden. Darauf weist hin, was er in „al-Furūʿ“ sagt: „Geht sie danach ohne seine Erlaubnis und ohne dass er eine Absicht hatte hinaus, so bricht er den Schwur.“ Und von ihm, das heißt vom Imam, wird überliefert: Es liegt kein Schwurbruch vor; vielmehr gilt es, als hätte er ihr erlaubt hinauszugehen, so oft sie will. Das hat er ausdrücklich festgehalten (al-Furūʿ 5/448).
Ich sage: Diese Überlieferung ist die gewählte, und sie ist es, zu der die Schafiiten neigen.

Knüpft er sie an ihren Willen, so tritt sie durch ihren Willen ein, sofern sie nicht gezwungen ist; knüpft er sie an den Willen zweier Personen, so durch ihrer beider Willen. Ebenso gilt: Knüpft er sie an den Willen Allahs, des Erhabenen, so tritt die Scheidung sofort ein, und ebenso die Freilassung.

Hat er geschworen, ein Haus nicht zu betreten oder es nicht zu verlassen, und streckt dann einen Teil seines Körpers hinein oder hinaus, oder betritt er den Torbogen12; oder hat er geschworen, kein Gewand aus ihrem Gespinst zu tragen, und trägt dann ein Gewand, in dem etwas davon ist; oder hat er geschworen, das Wasser dieses Gefäßes nicht zu trinken, und trinkt dann einen Teil davon – so hat er den Schwur nicht gebrochen. Schwört er, etwas ganz sicher zu tun, so erfüllt er den Schwur nur, indem er es ganz tut, sofern er keine (andere) Absicht hatte. Wird die beschworene Handlung vergessend oder unwissend ausgeführt, so ist der Schwur bei Scheidung und Freilassung gebrochen13.

Wer nicht ungerecht ist, dem nützt die Auslegung bei seinem Schwur14.

Wer an einer Scheidung zweifelt oder an dem, woran sie geknüpft war, den bindet sie nicht; zweifelt er an ihrer Zahl, so kehrt er zum Sicheren zurück. Sagt er zu einer Frau, die er für seine Ehefrau hielt: „Du bist geschieden“, so ist seine Ehefrau geschieden, nicht der umgekehrte Fall15.

Wer seiner Ehefrau gegenüber ein Wort ausspricht und zweifelt, ob es eine Scheidung oder ein Ẓihār ist, den bindet nichts.

12 Der Torbogen ist, was an Bauten überwölbt ist; gemeint ist hier das Tor des Hauses.

13 Und von ihm wird überliefert: Wird die beschworene Handlung vergessend oder unwissend ausgeführt, so bricht er den Schwur nicht. So sagt es er in „al-Muqniʿ“ (3/210). In „al-Furūʿ“ heißt es: Und das ist das Naheliegendere. Und in „al-Inṣāf“ (9/114) heißt es: Das ist das Richtige, und der Schaich hat es gewählt. Er hat es nämlich aus „al-Furūʿ“ und vom Schaich al-Islām überliefert.

14 Das ist: dass er mit dem Wort etwas meint, was seinem Wortlaut widerspricht. Dazu gehört: Schwört er, einen Topf mit einem Ratl Salz zu kochen und davon zu essen, und findet er den Salzgeschmack nicht, so kocht er Eier darin ab. Ähnliches wird in den ausführlichen Werken oft erwähnt, und in „al-Hidāya“ (2/34) wird es lange erörtert. Die Auslegung dessen, der nicht ungerecht ist, besteht hier darin, dass er sagt: „Meine Frau ist ‚ṭāliq‘, wenn er dies tut“, und mit „ṭāliq“ seine sprachliche Bedeutung meint, nämlich dass sie ungebunden ist (muṭlaqa, mit Damma auf dem Mīm und Sukūn auf dem Ṭā’) und Ähnliches.

Sagt er zu einer, die er für seine Ehefrau hielt: „Du bist geschieden“, so ist seine Ehefrau geschieden, nicht der umgekehrte Fall15.

Abschnitt

Hat ein Freier eine Frau, mit der er den Beischlaf vollzogen oder sich zurückgezogen hat, weniger als dreimal geschieden, oder ein Sklave einmal oder zweimal, und zwar ohne Gegenleistung, so hat er – und der Vormund eines Geisteskranken – das uneingeschränkte Recht, sie während ihrer Wartezeit zurückzunehmen16. Es ist Sunna, dafür Zeugen zu nehmen. Die Rücknahme geschieht durch den Beischlaf mit ihr in jedem Fall17. Die zurückgenommene Frau ist Ehefrau, außer hinsichtlich der Zuteilung der Nächte.

Die Rücknahme ist gültig nach der Reinheit von der dritten Monatsblutung, vor der Ganzkörperwaschung. Nach Ablauf der Wartezeit kehrt sie durch einen neuen Ehevertrag zurück, mit dem, was von ihren Scheidungen übrig ist.

Behauptet eine Frau, ihre Wartezeit sei abgelaufen, und ist das möglich, so wird es akzeptiert, nicht aber bei einem Monat mit Monatsblutung, außer mit einem Beweis.

Hat ein Freier dreimal geschieden, oder ein Sklave zweimal, so ist sie ihm nicht erlaubt, bis ein anderer Ehemann sie in der Scheide beschlafen hat, in einer gültigen Ehe und bei Erektion. Es genügt das Verschwinden der Eichel, auch wenn er keinen Samenerguss hatte oder nicht zehn Jahre alt war; nicht aber während der Monatsblutung, des Wochenflusses, im Weihezustand (Iḥrām), beim Pflichtfasten oder bei Abfall vom Glauben.

15 Indem er seiner Frau als einer Fremden begegnete und sie dafür hielt und sagte: „Du bist geschieden“ oder „Geh beiseite, du Geschiedene“, so ist seine Frau nicht geschieden. So sagt er es in „al-Iqnāʿ“ (4/65). In „al-Muntahā“ (2/311) wird ihm widersprochen, und es urteilt, dass die Scheidung mit Sicherheit eintritt.

16 Ob sie zufrieden ist oder es ablehnt.

17 Das heißt: ob er damit die Rücknahme beabsichtigt hat oder nicht. Sie kehrt aber nicht durch Berührung und den Blick auf die Scham zurück.

Abschnitt

Der Īlā’18 ist verboten. Er besteht darin, dass ein zurechnungsfähiger Ehemann, der den Beischlaf vollziehen kann, bei Allah oder einer Seiner Eigenschaften19 schwört, den möglichen Beischlaf mit seiner Frau in der Scheide dauerhaft, uneingeschränkt oder über vier Monate hinaus zu unterlassen. Sind vier Monate seit seinem Schwur vergangen und hat er in dieser Zeit ohne Entschuldigung nicht mit ihr verkehrt, so wird ihm das befohlen. Weigert er sich, so wird ihm die Scheidung befohlen. Verweigert er auch diese, so scheidet der Richter sie von ihm.

Der Beischlaf verpflichtet ihn zu einer Schwursühne.

Wer den Beischlaf ohne Entschuldigung in schädigender Absicht unterlässt, gleicht einem, der den Īlā’ geschworen hat20.

Abschnitt

Der Ẓihār ist verboten. Er besteht darin, dass er seine Ehefrau oder einen Teil von ihr21 mit einer Frau vergleicht, die ihm verboten ist, oder mit einem Teil von ihr, oder mit einem Mann ohne Einschränkung, nicht aber mit Haar, Zahn, Nagel, Speichel und Ähnlichem.

18 Al-Īlā’ (mit Dehnung) bedeutet: der Schwur.

19 Wie ar-Raḥmān, ar-Raḥīm und Herr der Welten.

20 Das heißt: Unterlässt er den Beischlaf mit seiner Frau aus Vergeltung und um ihr zu schaden, so gilt für ihn das Urteil über den Īlā’-Schwörer: Fristsetzung, Forderung des Beischlafs und Befehl zur Scheidung.

21 Im Akkusativ, das heißt: ein Teil seiner Ehefrau, wie ihr Rücken und ihre Hand.
Und sein Wort „oder einen Teil von ihr“ ist angeschlossen an das Pronomen im Genitiv in „ʿalayhi“, das heißt: dass er sie mit jeder vergleicht, die ihm verboten ist, oder mit einem Teil der verbotenen Frauen, wie seiner Mutter oder Schwester, oder dass er sie mit einem Mann ohne Einschränkung vergleicht, gleichgültig ob dieser zu seinen Verwandten gehört oder nicht, denn für einen Mann ist die Heirat mit ihm in jedem Fall verboten.

Sagt sie es zu ihrem Ehemann, so ist es kein Ẓihār, und sie hat dessen Sühne zu leisten, wenn sie ihn freiwillig beischlafen lässt22.

Er ist gültig von dem, dessen Scheidung gültig ist.

Beiden ist der Beischlaf und was dazu hinführt vor seiner Sühne verboten. Sie besteht in der Freilassung eines Sklaven; findet er keinen, so im Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten; vermag er das nicht, so in der Speisung von sechzig Armen.

Ein Ungläubiger sühnt mit Vermögen, ein Sklave durch Fasten. Beim Sklaven für die Sühne und beim Gelübde einer unbestimmten Freilassung ist der Islam Bedingung sowie die Freiheit von einem schädlichen Gebrechen, das die Arbeit deutlich beeinträchtigt.

Die Sühne genügt nur mit dem, was bei der Fitr-Abgabe genügt. Von Weizen genügt ein Mudd für jeden Armen, von anderem zwei Mudd.

22 Das heißt: Wenn die Frau zu ihrem Ehemann sagt: „Du bist mir wie der Rücken meines Vaters“, oder sagt: „Wenn ich den und den heirate, so ist er mir wie der Rücken meines Vaters“, und ihn dann heiratet, so ist das kein Ẓihār. Sie schuldet jedoch die Sühne des Ẓihār, wenn sie ihren Ehemann freiwillig, nicht gezwungen, zu sich lässt; die Sühnepflicht gilt zur Verschärfung ihr gegenüber. Diese Frage gehört zu den Alleinstellungen der Rechtsschule, und vom Imam wird überliefert, dass sie eine Schwursühne schuldet (al-Furūʿ 5/489, 490 und al-Minaḥ ash-Shāfiyāt 2/557).
Im „al-Muqniʿ“ (3/241) heißt es: Das ist die Analogie der Rechtsschule; und von ihm wird überliefert: Sie schuldet nichts. Und das ist die Aussage der meisten Gelehrten.

Abschnitt

Der Li‘ān (der gegenseitige Fluchschwur) zwischen zwei volljährigen, zurechnungsfähigen Eheleuten ist zulässig, um die Strafe abzuwenden.

Wer seine Frau mit Worten der Unzucht bezichtigt und sie ihn der Lüge bezichtigt, dem steht der Li‘ān zu. Er sagt viermal: „Ich bezeuge bei Allah, dass ich in dem, was ich ihr an Unzucht vorwerfe, wahrhaftig bin." Beim fünften Mal: „Und dass der Fluch Allahs auf ihm sei, wenn er zu den Lügnern gehört." Dann sagt sie viermal: „Ich bezeuge bei Allah, dass er in dem, was er mir an Unzucht vorwirft, lügt." Beim fünften Mal: „Und dass der Zorn Allahs auf ihr sei, wenn er zu den Wahrhaftigen gehört." Ist dadurch die Strafe entfallen und die dauerhafte Trennung eingetreten23, so entfällt auch die Abstammung des Kindes, indem er sie verneint.

Wer zu seiner Frau mit einem Kind kommt, nach einem halben Jahr, seit ein Beischlaf mit ihr möglich war, oder in weniger als vier Jahren, seit er sie unwiderruflich geschieden hat, und sei er (der Mann) auch erst zehn Jahre alt, dem wird dessen Abstammung zugeschrieben. Es wird jedoch nicht auf seine Geschlechtsreife erkannt, solange Zweifel daran besteht. Wer eine Sklavin freilässt oder verkauft, die er als beschlafen eingestanden hat, und sie gebiert in weniger als einem halben Jahr, dem wird das Kind zugeschrieben, und der Verkauf ist nichtig.

Kapitel über die Wartezeiten (al-‘idad)24

Es gibt keine Wartezeit bei der Trennung einer Lebenden vor Beischlaf und vor dem Alleinsein.

Bedingung für den Beischlaf ist, dass eine wie sie beschlafen werden kann und dass dem Mann das Kind zugeschrieben werden kann25; und für das Alleinsein, dass sie ihm gefügig ist und er davon weiß, selbst wenn ein Hindernis besteht.

23 Danach ist sie ihm in keinem Fall mehr erlaubt; und wenn er sagt: „Dieses Kind ist nicht mein Sohn", ist (die Abstammung) ebenfalls aufgehoben.

24 „Al-‘idad" ist der Plural von „‘idda", beide mit Kasra auf dem ‘Ain. Es ist die Zeit, die die Frau zählt: aus den Tagen ihrer Monatsblutung, den Tagen ihrer Schwangerschaft oder vier Monate und zehn Nächte für die, deren Mann gestorben ist.

25 Nämlich dass die Frau mindestens neun Jahre alt ist und der Mann mindestens zehn Jahre.

Und sie (die Wartezeit) wird bei Tod in jedem Fall zur Pflicht26.

Die Frauen in Wartezeit sind sechs:

Die Schwangere: Ihre Wartezeit dauert in jedem Fall bis zur Niederkunft jeder Leibesfrucht, durch die eine Sklavin zur Mutter eines Kindes (umm walad) wird. Bedingung dafür, dass sie dem Ehemann zugerechnet wird, ist Folgendes: Die kürzeste Dauer (einer Schwangerschaft) beträgt sechs Monate, meistens neun, die längste vier Jahre. Es ist erlaubt, einen Samentropfen vor Ablauf von vierzig Tagen mit einem erlaubten Heilmittel abzugehen zu lassen.

Die Zweite: die Frau, deren Mann gestorben ist, ohne dass sie schwanger ist. Eine Freie wartet vier Monate und zehn Nächte samt den zehn Tagen, eine Sklavin die Hälfte davon, eine Teilfreie anteilig nach Berechnung. Wer von ihrem Mann in dessen Todeskrankheit27 unwiderruflich geschieden wurde, wartet die längere von der Wartezeit der Witwe und der Wartezeit der Geschiedenen, sofern sie erbt; andernfalls wartet sie nur die Wartezeit der Geschiedenen.

Die Dritte: die Frau mit Monatsblutung, die (ihren Mann) zu dessen Lebzeiten verlassen hat. Eine Freie und eine Teilfreie warten drei Monatsblutungen, eine Sklavin zwei Monatsblutungen.

Die Vierte: die Frau, die zu Lebzeiten (ihres Mannes) getrennt wurde und keine Monatsblutung hat, weil sie zu jung ist oder die Wechseljahre erreicht hat. Eine Freie wartet drei Monate, eine Sklavin zwei Monate, eine Teilfreie anteilig nach Berechnung.

26 Das heißt: ob der Ehemann erwachsen oder ein Kind war, ob ihm der Beischlaf möglich war oder nicht, ob er mit ihr allein war oder nicht, ob die Frau erwachsen oder ein Kind war. Und seine Worte „und ihre Wartezeit in jedem Fall" meinen: sei es durch Tod oder anderes. Und seine Worte „dass sie dem Ehemann zugerechnet wird": Wird das Kind ihm nicht zugerechnet, weil er noch klein ist, weil er (der Geschlechtsteile) beraubt oder kastriert ist, oder weil sie es in weniger als einem halben Jahr nach der Eheschließung zur Welt gebracht hat, so endet ihre Wartezeit dadurch nicht.

27 Das heißt: wenn er sie in seiner Todeskrankheit, in der man den Tod befürchtet, geschieden hat, um dem Erbe zu entgehen.

Die Fünfte: die Frau, deren Monatsblutung ausgeblieben ist und die den Grund dafür nicht kennt. Sie wartet auf eine mögliche Schwangerschaft die längste Dauer einer solchen28 und wartet danach wie eine Frau in den Wechseljahren. Kennt sie den Grund des Ausbleibens, so bleibt sie in der Wartezeit, bis die Blutung wiederkehrt und sie danach wartet, oder bis sie in die Wechseljahre kommt und dann ihre Wartezeit hält.

Die Wartezeit einer Volljährigen, die noch nie ihre Monatsblutung hatte, einer Frau mit erstmaliger Dauerblutung (istihāḍa) oder einer, die ihre Gewohnheit vergessen hat, entspricht der einer Frau in den Wechseljahren29.

Die Sechste: die Frau des Vermissten. Sie wartet ab30, und sei es (die Frau) einer Sklavin, vier Jahre, wenn seine Nachricht abreißt, weil er abwesend ist, und es wahrscheinlich ist, dass er umgekommen ist; und neunzig Jahre seit seiner Geburt, wenn es wahrscheinlich ist, dass er wohlbehalten ist. Danach hält sie die Wartezeit der Witwe.

Wird ein Abwesender (von ihr) geschieden oder stirbt er, so beginnt die Wartezeit mit der Trennung.

Die Wartezeit der Frau, die irrtümlich oder durch Unzucht beschlafen wurde, entspricht der einer Geschiedenen, außer bei einer nicht verheirateten Sklavin; diese stellt durch eine Monatsblutung die Leere der Gebärmutter fest.

28 Das heißt neun Monate. Und seine Worte „wie eine Frau in den Wechseljahren" meinen: bis sie das Alter der Wechseljahre erreicht.

29 Das heißt drei Monate, wenn sie eine Freie ist – darüber besteht Einigkeit –, und zwei Monate, wenn sie eine Sklavin ist.

30 Das heißt: seit er vermisst wird. Und seine Worte „Abwesenheit, bei der der Untergang wahrscheinlich ist": wie jemand, der sich aus der Mitte seiner Familie entfernt hat, oder der in der Wüste oder zwischen den Schlachtreihen zur Zeit des Krieges verschwunden ist, wo Leute getötet werden und andere überleben. Eine Gruppe sagte in „al-Iqnā‘": Die Sache bedarf keines Richters, der die Frist festsetzt, und weder die Wartezeit nach Tod oder Trennung noch eine Scheidung durch den Vormund ihres Mannes nach ihrer Wartezeit. Sind Frist und Wartezeit verstrichen, so darf sie heiraten. Und wenn der Richter die Trennung verfügt, ist sein Urteil äußerlich wirksam; wäre es nicht wirksam, hätte sein Urteil keinen Nutzen, außer äußerlich, nicht innerlich. Würde der erste (Ehemann) sie scheiden, wäre seine Scheidung gültig, weil seine Ehe fortbesteht1.

1 „Al-Iqnā‘" (4/113).

Wird eine Frau in Wartezeit irrtümlich, durch Unzucht oder in einer fehlerhaften Ehe beschlafen, so vollendet sie die Wartezeit des ersten (Mannes), und das, was sie beim zweiten verbracht hat, wird ihr nicht angerechnet; danach wartet sie für den zweiten.

Das Trauern (iḥdād)31 um einen Verstorbenen, der nicht der Ehemann ist, ist über drei (Tage) hinaus verboten. Für die Frau eines Verstorbenen ist es Pflicht, und für eine unwiderruflich Geschiedene ist es erlaubt.

Es besteht darin, Schmuck und Duftstoffe zu unterlassen sowie alles, was zum Beischlaf mit ihr einlädt und dazu anregt, sie anzusehen.

Ohne Bedarf ist es verboten, dass sie aus der Wohnung auszieht, in der ihre Wartezeit fällig wurde32. Ihr ist es erlaubt, tagsüber für ihren Bedarf auszugehen.

Wer eine Sklavin besitzt, die beschlafen werden kann, von welcher Person auch immer, dem sind der Beischlaf mit ihr und seine Vorstufen verboten, bevor die Leere der Gebärmutter festgestellt ist: bei einer Schwangeren durch die Niederkunft, bei einer Frau mit Monatsblutung durch eine Monatsblutung, bei einer Frau in den Wechseljahren und bei einem jungen Mädchen durch einen Monat.

Abschnitt

Durch das Stillen wird verboten, was durch die Abstammung verboten ist33, und zwar gegenüber dem Säugling und seinen Nachkommen, auch wenn sie in der Linie weit hinabreichen – nur diesen gegenüber.

31 „Iḥdād" ist das Verbalsubstantiv von „aḥaddat al-mar'a ‘alā zawjihā": Die Frau unterlässt den Schmuck wegen seines Todes.

32 Das ist die (Wohnung), in der ihr Mann starb, während sie darin wohnte, auch wenn sie gemietet oder geliehen war.

33 Das heißt: alles, was zuvor an Eheverboten erwähnt wurde, ist beim Stillen ebenso verboten. Dies ist ein Hadith, den Muslim von ‘Ā'ischa überliefert hat, bis zum Propheten zurückgeführt, mit dem Wortlaut: „Durch das Stillen wird verboten, was durch die Abstammung verboten ist"1; und im Wortlaut der beiden Sahih-Sammlungen von ihr: „Das Stillen verbietet, was die Geburt verbietet"2. Somit werden durch das Stillen verboten: seine Mütter, auch wenn sie in der Linie hinaufreichen, von Seiten der Mutter und des Vaters; seine Töchter und die Töchter seiner Kinder, auch wenn sie hinabreichen; seine Brüder von beiden Eltern oder von einem von ihnen; ihre Töchter und die Töchter der Brüder und deren Kinder, auch wenn sie hinabreichen; seine Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits sowie die Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits seiner Eltern, auch wenn sie hinaufreichen. Von den Verwandten bleiben für den Mann nur erlaubt: die Töchter des Onkels väterlicherseits, die Töchter der Tanten väterlicherseits, die Töchter des Onkels mütterlicherseits und die Töchter der Tanten mütterlicherseits. Und dem Gestillten ist die Frau seines Sohnes aus dem Stillen verboten; und so fort nach der Ordnung der Eheverbote.

1 Von Muslim überliefert (2/1070).

2 Von al-Buchārī überliefert (6/112) und von Muslim (1068).

Eine Verbotenheit besteht nur durch fünf Saugungen innerhalb der beiden (ersten) Jahre. Sie tritt auch ein durch Einsaugen in die Nase und Eingießen in den Mund34, durch die Milch einer Toten, einer irrtümlich Beschlafenen und durch vermischte Milch.

Jede Frau, deren Tochter ihm verboten ist, wie seine Mutter, seine Großmutter und seine Stieftochter: Wenn sie ein Mädchen stillt, wird dieses ihm verboten.

Jeder Mann, dessen Tochter ihm verboten ist, wie sein Bruder, sein Vater und sein Stiefsohn: Wenn seine Frau mit seiner Milch ein Mädchen stillt, wird dieses ihm verboten. Wer sagt, seine Frau habe seine Schwester gestillt, dessen Ehe wird nichtig.

Es gibt keine Brautgabe vor dem Vollzug der Ehe, wenn sie ihm glaubt; die Hälfte ist fällig, wenn sie ihn der Lüge bezichtigt; und die ganze (Brautgabe) nach dem Vollzug in jedem Fall35. Sagt sie selbst dies36 und er bezichtigt sie der Lüge, so ist sie rechtlich seine Frau.

Wer an einem Stillen oder an dessen Anzahl zweifelt, baut auf das Sichere.

Es wird nachgewiesen durch die Auskunft einer Stillenden, mit der man zufrieden ist, und durch das Zeugnis eines Rechtschaffenen in jedem Fall37.

34 „Al-wajūr" (mit Fatha auf dem Wāw) ist das Heilmittel, das in den Mund gegeben wird; „al-mashūb" ist das Vermischte.

35 Das heißt: gleichgültig, ob sie ihm glaubt oder ihn der Lüge bezichtigt, solange die freie Frau dem Beischlaf nicht freiwillig zugestimmt hat, obwohl sie das Verbot kannte. Dann hat sie keine Brautgabe, denn sie wäre damit freiwillig eine Unzüchtige.

36 Das heißt, dass er ihr Milchbruder ist.

37 Das heißt: gleichgültig, ob der rechtschaffene Zeuge ein Mann oder eine Frau ist.

Kapitel über den Unterhalt (an-nafaqāt)38

Dem Ehemann obliegt der Unterhalt seiner Frau an Speise, Trank, Kleidung und Wohnung nach Billigkeit. Für eine Wohlhabende bei einem wohlhabenden (Mann) wird im Streitfall das Beste vom Brot der Stadt und von dessen Beikost39 nach der Gewohnheit der Wohlhabenden festgesetzt, ebenso, was ihresgleichen trägt und worauf sie schläft.

Für eine Arme bei einem Armen gilt das Ausreichende vom geringsten Brot der Stadt und dessen Beikost, und was ihresgleichen trägt, worauf sie schläft und sitzt. Für eine Mittlere bei einem Mittleren, für eine Wohlhabende bei einem Armen und umgekehrt gilt das, was dazwischen liegt. Der Geldwert (statt der Sachleistung) ist nur mit ihrer beider Einverständnis zulässig. Ihm obliegt der Aufwand für ihre Reinigung40, nicht aber Arznei, das Honorar des Arztes und der Preis für Duftstoffe. Der Unterhalt ist Pflicht für die widerruflich Geschiedene und für die schwangere unwiderruflich Geschiedene, nicht aber für die, deren Mann gestorben ist41.

Wer festgehalten wird oder sich widersetzt42, oder freiwillig fastet, oder für eine Sühne oder das Nachholen des Ramadan fastet, wobei die Zeit dafür weit ist, oder freiwillig ohne seine Erlaubnis die Pilgerfahrt unternimmt oder mit seiner Erlaubnis für ihren eigenen Bedarf verreist, dessen Unterhaltsanspruch entfällt.

Ihr steht die Kleidung einmal in jedem Jahr zu, und zwar zu dessen Beginn.

38 Sprachlich: Dirham und Ähnliches an Vermögen. Rechtlich: das, was denen zum Lebensunterhalt genügt, die man versorgt, an Brot, Beikost, Kleidung und deren Zubehör, wie Trinkwasser, Reinigung und Bedienung und dergleichen.

39 Mit Damma auf dem Hamza; „al-idām" ist das, womit man das Brot isst.

40 Das heißt: die Kosten ihrer Reinigung an Seife oder Pottasche, der Preis des Wassers und der Lohn derer, die ihr Haar wäscht, reinigt und kämmt.

41 Das heißt: Der Unterhalt aus dem Nachlass ist für die, deren Mann gestorben ist, nicht fällig. Wäre sie aber schwanger, würde für die Schwangerschaft aus ihrem Erbteil aufgewendet.

42 Man sagt „nashazat al-mar'a", wenn sie sich ihrem Mann widersetzt und ihn verabscheut (das Verb folgt dem Muster von „dakhala").

Und solange kein Unterhalt geleistet wird, bleibt er als Schuld auf ihm bestehen.

Hat sie in seiner Abwesenheit von seinem Vermögen Unterhalt aufgewendet und es stellt sich dann heraus, dass er tot war, so hat sein Erbe Rückgriff auf sie.43

Wer jemanden annimmt, den zu übernehmen er verpflichtet ist, oder wem sie selbst oder ihr Vormund sich übergeben hat, dem wird der Unterhalt zur Pflicht – selbst wenn sie minderjährig oder krank ist und selbst bei seiner Impotenz oder Kastration.44

Sie darf sich vor dem Vollzug der Ehe verweigern, bis sie die sofort fällige Brautgabe45 erhalten hat, und ihr steht der Unterhalt zu.

Gerät er mit dem Unterhalt ganz oder teilweise in Not – ausgenommen das, was er als Schuld auf sich hat –, oder ist er abwesend und der Unterhalt ist durch Schuldenaufnahme oder Ähnliches nicht zu beschaffen, so hat sie das Recht auf Auflösung der Ehe durch einen Richter.46 Sie kann zurückfordern, was sie für sich oder ihr minderjähriges Kind aufgenommen hat, in jedem Fall.

43 Gemeint ist: bezüglich dessen, was sie nach seinem Tod aufgewendet hat – gleich, ob sie es aus eigenem Antrieb oder auf Anordnung eines Richters aufgewendet hat –, weil die Unterhaltspflicht ihr gegenüber durch seinen Tod erloschen ist.

44 „Al-ʿinnīn“ (auf der Form „sikkīn“) ist der, der aus Unvermögen nicht zu den Frauen geht und sie nicht begehrt; der Name dafür ist „al-ʿunna“ und „at-taʿnīn“. Bei „al-ʿunna“ mit Dhamma auf dem ʿAin heißt es, man sage dazu nicht „ʿunna“. Im „al-Mughrib“ heißt es: „al-ʿunna“ mit Dhamma sei eine verworfene, haltlose Rede.[1]

45 Mit Verdoppelung des Lām („ḥāllʼ“).

46 Gemeint ist: Wenn der Ehemann den pflichtgemäßen Unterhalt seiner Frau nicht aufbringen kann oder nur einen Teil davon, oder wenn er von ihr abwesend ist, ihr keinen Unterhalt hinterlassen und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, der für sie aufkommt, so darf sie ihre Angelegenheit dem Richter vorlegen. Besitzt er Eigentum oder ein Grundstück, so verkauft der Richter es und leistet ihr davon den gesetzlichen Unterhalt. Findet er nichts, wovon er Unterhalt leisten könnte, so steht der Frau zu, sich selbst scheiden zu lassen, und der Richter setzt dies in Kraft, oder der Richter scheidet sie – gleich, ob sie reich oder arm ist. Ähnlich sagten es die Malikiten.
Und sein Wort „uneingeschränkt“ bedeutet: gleich, ob sie mit Erlaubnis des Richters Schulden aufgenommen hat oder nicht.

[1] „al-Mughrib“ von al-Muṭarrizī, S. 330.

Abschnitt

Er ist verpflichtet, in angemessener Weise Unterhalt zu leisten für jeden seiner beiden Eltern, auch wenn sie höher stehen (Voreltern), und für sein Kind, auch wenn es tiefer steht (Nachkommen) – selbst wenn ein Bedürftiger ihn (vom Erbe) ausschließt –, und für jeden, der ihn durch einen festgelegten Anteil oder als Agnat beerbt, nicht aber durch Blutsverwandtschaft (Verwandte ohne Erbanteil), ausgenommen die beiden Linien seiner Abstammung. Dies gilt bei Armut dessen, dem der Unterhalt zusteht, und seiner Unfähigkeit, Erwerb zu betreiben, sofern es über den Lebensunterhalt seiner selbst, seiner Frau und seines Sklaven für seinen Tag und seine Nacht hinaus übrig ist – wie bei der Fitr-Abgabe –, nicht jedoch vom Stammkapital, vom Erlös aus Eigentum und von Handwerksgerät.

Er entfällt durch Verstreichen der Zeit, solange ihn nicht ein Richter festgesetzt hat oder auf seine Erlaubnis hin Schulden aufgenommen wurden.

Verweigert der Verpflichtete den Unterhalt, so hat der, der ihn geleistet hat, Rückgriff auf ihn, sofern er in der Absicht des Rückgriffs geleistet hat. Er obliegt jedem nach dem Maß seines Erbteils, auch wenn ein Vater allein dafür aufkommt.

Er ist verpflichtet, für seinen Sklaven zu sorgen, selbst wenn dieser entlaufen und widerspenstig ist. Er darf ihm keine allzu große Mühsal auferlegen, soll ihm eine Mittagsruhe, Schlaf und das Pflichtgebet zugestehen, und ihm obliegt das Futter und die Tränke seiner Tiere.

Ist er dazu nicht imstande, so wird er zu Verkauf, Vermietung oder zur Schlachtung der essbaren Tiere gezwungen. Verboten ist es, sie mit Beschwerlichem zu belasten,47 sie zu verfluchen, von ihnen zu melken, was ihrem Jungen schadet, ihnen ins Gesicht zu schlagen und sie dort zu brandmarken. In anderen Fällen ist es für einen berechtigten Zweck erlaubt.

Abschnitt

Die Obhut48 ist verpflichtend zum Schutz eines Kleinkindes, eines Verrückten und eines Geistesschwachen.

47 „Mushiqq“ mit Dhamma auf dem Mīm, Kasra auf dem Shīn und Verdoppelung des Qāf, das heißt eine schwere Last, die ihm zu tragen schwerfällt. Verboten ist es auch, ein Tier so zu melken, dass es seinem Jungen schadet; „al-wasm“ ist das Kennzeichen durch Weinen/Brandmal oder Ähnliches.

48 Mit Fatḥa auf dem Ḥā': die Erziehung des Kindes. Sie heißt so, weil die Pflegende das Kind an ihren Schoß (ḥiḍn) nimmt.
Und sein Wort „und der Geistesschwache“ bedeutet: der geistig Eingeschränkte.

Das größte Anrecht darauf hat die Mutter, dann ihre Mütter, die nähere vor der entfernteren, dann der Vater, dann seine Mütter ebenso,49 dann der Großvater, dann seine Mütter ebenso, dann die Schwester von beiden Eltern, dann die Schwester von der Mutter, dann die Schwester vom Vater, dann die Tante mütterlicherseits, dann die Tante väterlicherseits, dann die Tochter des Bruders und der Schwester, dann die Tochter des Onkels und der Tante väterlicherseits, dann die Tochter des Onkels und der Tante des Vaters, wie aufgeführt, dann die übrigen Agnaten, die näheren vor den entfernteren – mit der Bedingung, dass er für ein Mädchen ein Maḥram50 ist –, dann die Blutsverwandten, dann der Richter.

Sie besteht nicht für jemanden, an dem Sklaverei haftet, nicht für einen Ungläubigen gegenüber einem Muslim, nicht für einen Frevler und nicht für eine Frau, die mit einem Fremden verheiratet ist, und zwar ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Will einer der beiden Eltern mit dem Kind in eine sichere Stadt umziehen und der Weg dorthin beträgt die Strecke der Gebetsverkürzung oder mehr, um dort zu wohnen, so hat der Vater das größere Anrecht. Handelt es sich um einen nahen Ort zum Wohnen, so hat die Mutter es. Zieht einer wegen eines Anliegens fort, sei es weit oder nicht, so hat der Ansässige (der Bleibende) das Anrecht.

Hat ein Knabe sieben Jahre erreicht und ist verständig, so wird ihm die Wahl zwischen seinen Eltern gelassen. Ein Pflegling wird nicht in der Hand dessen belassen, der ihn nicht schützt und nicht bessert.

Ein Mädchen von sieben Jahren bleibt beim Vater oder dessen Stellvertreter bis zur Hochzeit.51

49 Gemeint ist: die Nähere, dann die Nähere; und ebenso die zweite (Seite).

50 Mit Fatḥa auf dem Mīm und Sukūn auf dem Ḥā': das heißt, von denen, denen die Heirat mit ihr verboten ist.

51 Mit Kasra auf dem Zāy: dass sie ihrem Ehemann zugeführt wird.