Berliner Muslime

Das Buch Akhsar al-Mukhtasarat – Die kürzeste der Kurzfassungen zum Fiqh nach der Rechtsschule von Imam Ahmad ibn Hanbal · Kapitel 34 von 36

Das Buch der Zeugenaussagen

Das Buch der Zeugenaussagen

Die Übernahme einer Zeugenschaft ist, außer bei einem Recht Gottes, eine Gemeinschaftspflicht (fard kifāya); ihre Ablegung ist eine Einzelpflicht (fard ʿain), sofern man dazu ohne Schaden in der Lage ist.1

Verboten ist es, dafür einen Lohn oder eine Vergütung zu nehmen – nicht aber die Kosten für ein Reittier für jemanden, dem das Gehen Mühe bereitet. Man darf nur bezeugen, was man durch Sehen weiß, oder durch Hören, oder durch allgemeine Verbreitung (istifāḍa) unter einer Anzahl von Menschen, durch die Wissen entsteht, und zwar bei Dingen, deren Kenntnis einem meist nur auf diesem Weg möglich ist, wie Abstammung, Tod, Eheschließung, Scheidung, fromme Stiftung und deren Verwendung.

Es wird berücksichtigt, dass die Bedingungen des bezeugten Vertrags genannt werden.2 Die Hinzuziehung von Zeugen ist bei der Eheschließung Pflicht, bei anderem empfohlen.

Für den Zeugen sind Islam, Reife, Verstand und Sprechfähigkeit Bedingung – jedoch wird die Aussage eines Stummen durch seine Schrift angenommen, ebenso die dessen, der zeitweise wieder zu Verstand kommt, in der Zeit seiner Besinnung – sowie Gerechtigkeit. Für sie werden zwei Dinge vorausgesetzt:

Erstens: Rechtschaffenheit in der Religion, das heißt die Erfüllung der Pflichten samt den dazugehörigen Zusatzgebeten (rawātib) und das Meiden des Verbotenen, indem man keine große Sünde begeht und auf einer kleinen nicht beharrt.

1 Entsteht ihm aber bei der Übernahme oder der Ablegung ein Schaden an seiner Religion, seinem Vermögen oder seinem Kind, so ist ihm weder die Übernahme noch die Ablegung auferlegt.

2 Das heißt: Die Nennung der Bedingungen des bezeugten Vertrags wird berücksichtigt, weil die Bedingungen je nach Rechtsschule verschieden sind.

Zweitens: Wahrung der Mannhaftigkeit (murūʾa), indem man tut, was einen ziert und verschönert, und unterlässt, was einen herabsetzt und entstellt.3

Nicht angenommen wird die Zeugenaussage eines der beiden Elternteile bzw. Vorfahren oder eines Nachkommen zugunsten des anderen, auch nicht die eines Ehegatten für den anderen, noch die dessen, der damit Nutzen für sich herbeizieht oder Schaden von sich abwehrt, noch die eines Feindes gegen seinen Feind – außer in Sachen der Eheschließung.

Wer sich über das Unglück eines anderen freut oder sich über dessen Freude betrübt, ist dessen Feind; und bei wem die Aussage zu seinen Gunsten nicht angenommen wird, bei dem wird sie gegen ihn angenommen.

Abschnitt

Beim Ehebruch (zinā) sind vier Männer Bedingung, die ihn bezeugen, oder dass er sich vor vieren dazu bekannt hat.

Bei der Behauptung der Armut von jemandem, der als vermögend bekannt war: drei.

Bei Vergeltung (qawad), Zahlungsunfähigkeit, einem Anlass für eine Ermessensstrafe (taʿzīr) oder eine Hadd-Strafe, bei Eheschließung und Ähnlichem, was kein Vermögen ist und worauf es nicht um Vermögen geht, oder wovon Männer meist Kenntnis erhalten: zwei Männer.

Bei Vermögen und dem, worauf es um Vermögen geht: zwei Männer, oder ein Mann und zwei Frauen, oder ein Mann und der Eid des Klägers.

Bei einem Gebrechen, einem Tier, einer Wunde bis auf den Knochen (mūḍiḥa) und Ähnlichem genügt die Aussage von zwei, und bei einem Hinderungsgrund einer.

Und bei dem, wovon Männer meist keine Kenntnis erhalten, wie Frauenmängel unter der Kleidung, Stillen, und Aufschrei des Neugeborenen4, Verletzung und Ähnlichem im Bad, und bei einer Hochzeit: eine gerechte Frau oder ein gerechter Mann.

3 Das heißt: was ihn entstellt, wie der Spaßmacher, der Tänzer, der Possenreißer, wer mit Spielen spielt, die die Mannhaftigkeit beeinträchtigen, die Affenführer und jeder Handwerker, dessen Handwerk zum Gespött wird.

Abschnitt

Die Zeugenaussage über eine Zeugenaussage wird bei allem angenommen, wofür das Schreiben eines Richters an einen Richter angenommen wird. Bedingung ist,5 dass den Hauptzeugen das Erscheinen unmöglich ist – durch Tod, Krankheit oder Abwesenheit auf eine Entfernung, auf der man das Gebet kürzt, oder durch Furcht vor dem Herrscher oder anderem –, ferner der Fortbestand ihrer Gerechtigkeit, und die Aufforderung6 des Hauptzeugen an den Nebenzeugen oder an einen anderen, während dieser hört, wie er sagt: „Ich bezeuge, dass ich bezeuge, dass der und der, Sohn des und des, mich gegen sich als Zeugen genommen hat“ oder „bei mir dies und das bekannt hat“ und Ähnliches; oder dass er ihn hören kann, wie er vor einem Richter Zeugnis ablegt; oder dass sie es auf einen Grund wie Kauf oder Darlehen zurückführen; ferner die Wiedergabe durch den Nebenzeugen mit der Beschreibung seiner Übernahme des Zeugnisses und seine Bestimmung des Hauptzeugen, und dass die Gerechtigkeit aller feststeht.

Widerrufen Zeugen in einer Vermögenssache vor dem Urteil, so wird nicht geurteilt; nach dem Urteil wird es nicht aufgehoben, und sie haften.

Stellt sich der Irrtum eines Muftis7 oder eines Richters bei einer Vernichtung heraus, weil er einem eindeutigen Beleg zuwidergehandelt hat, so haften beide.

4 Das heißt: ob das Kind, als es aus dem Leib seiner Mutter kam, laut aufgeschrien hat – es also lebend ist – oder nicht, es also tot ist.

5 Das heißt: mit Damma am Anfang, im Passiv.

6 Die Aufforderung (istirʿāʾ) bedeutet Behalten und Verstehen; das heißt, vom Nebenzeugen wird verlangt, dass er die Worte der Zeugenaussage des Hauptzeugen behält und sie so wiedergibt, wie er sie gehört hat. Sein Wort „er sagt“ ist eine Erläuterung dazu.

7 Das Erteilen von Rechtsgutachten (iftāʾ) war früher jedem überlassen, der ein Gelehrter und in der Rechtswissenschaft bewandert war, und war nicht auf eine bestimmte Person beschränkt – bis Sultan Salīm der Osmane im Jahr 922 in Damaskus einzog und das Erteilen von Rechtsgutachten für jede Rechtsschule auf einen ihrer Gelehrten beschränkte. Danach wurde das Iftāʾ zu einem Amt, um das sich der Gelehrte und der Unwissende, der Rechtskundige und der Nicht-Rechtskundige bewirbt; so setzte sich die Nachahmung (taqlīd) durch, die Streitigkeiten nahmen zu, Unberufene beanspruchten das Wissen, und unter den Späteren verbreitete sich das Beharren auf dem, was sie sagten, auch wenn es dafür weder einen Beleg noch eine Begründung gab.