Berliner Muslime

Das Erreichen des Ziels aus den Belegen der Rechtsurteile · Kapitel 40 von 91

Kapitel über die Erlaubnis bei den ʿArāyā sowie den Verkauf des Grundbestands und der Früchte

Kapitel über die Erlaubnis bei den ʿArāyā sowie den Verkauf des Grundbestands und der Früchte

Hadith

٧٠٩ – عَنْ زَيْدِ بْنِ ثَابِتٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ رَخَّصَ فِي الْعَرَايَا أَنْ تُبَاعَ بِخَرْصِهَا كَيْلاً» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ. وَلِمُسْلِمٍ: «رَخَّصَ فِي الْعَرِيَّةِ – يَأْخُذُهَا أَهْلُ الْبَيْتِ بِخَرْصِهَا تَمْراً، يَأْكُلُونَهَا رُطَباً –».

709 – Zayd ibn Ṯābit, Allah habe Gefallen an ihm: „Der Gesandte Allahs ﷺ gestattete bei den ʿArāyā, dass sie nach ihrer Schätzung gegen abgemessene Menge verkauft werden." Übereinstimmend überliefert. Und bei Muslim: „Er gestattete die ʿAriyya – die Leute eines Hauses nehmen sie nach ihrer Schätzung gegen getrocknete Datteln und essen sie als frische Datteln –."

Hadith

٧١٠ – وَعَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ رَخَّصَ فِي بَيْعِ الْعَرَايَا بِخَرْصِهَا، فِيمَا دُونَ خَمْسَةِ أَوْسُقٍ – أَوْ فِي خَمْسَةِ أَوْسُقٍ –» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.

710 – Abū Hurayra, Allah habe Gefallen an ihm: „Der Gesandte Allahs ﷺ gestattete den Verkauf der ʿArāyā nach ihrer Schätzung bei weniger als fünf Wasaq – oder bei fünf Wasaq –." Übereinstimmend überliefert.

Hadith

٧١١ – وَعَنِ ابْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا قَالَ: «نَهَى رَسُولُ اللَّهِ ﷺ عَنْ بَيْعِ الثِّمَارِ حَتَّى يَبْدُوَ صَلَاحُهَا؛ نَهَى الْبَائِعَ وَالْمُبْتَاعَ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ. وَفِي رِوَايَةٍ: «وَكَانَ إِذَا سُئِلَ عَنْ صَلَاحِهَا قَالَ: حَتَّى تَذْهَبَ عَاهَتُهُ».

711 – Ibn ʿUmar, Allah habe Gefallen an beiden, sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ verbot den Verkauf von Früchten, bevor ihre Reife erkennbar ist; er verbot es dem Verkäufer und dem Käufer." Übereinstimmend überliefert. In einer Überlieferung heißt es: „Wenn er nach ihrer Reife gefragt wurde, sagte er: ‚Bis ihr Schaden vorüber ist.'"

Hadith

٧١٢ – وَعَنْ أَنَسِ بْنِ مَالِكٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ: «أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ بَيْعِ الثِّمَارِ حَتَّى تُزْهِيَ. قِيلَ: وَمَا زَهْوُهَا؟ قَالَ: تَحْمَارُّ وَتَصْفَارُّ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ، وَاللَّفْظُ لِلْبُخَارِيِّ.

712 – Anas ibn Mālik, Allah habe Gefallen an ihm: „Der Prophet ﷺ verbot den Verkauf von Früchten, bis sie ‚zuhiya' sind. Es wurde gefragt: ‚Was ist ihr Zahw?' Er sagte: ‚Dass sie rot oder gelb werden.'" Übereinstimmend überliefert; der Wortlaut ist der von Buchārī.

Hadith

٧١٣ – وَعَنْ أَنَسِ بْنِ مَالِكٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ: «أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ نَهَى عَنْ بَيْعِ الْعِنَبِ حَتَّى يَسْوَدَّ، وَعَنْ بَيْعِ الْحَبِّ حَتَّى يَشْتَدَّ» رَوَاهُ الْخَمْسَةُ، إِلَّا النَّسَائِيَّ، وَصَحَّحَهُ ابْنُ حِبَّانَ، وَالْحَاكِمُ.

713 – Anas ibn Mālik, Allah habe Gefallen an ihm: „Der Prophet ﷺ verbot den Verkauf von Trauben, bis sie schwarz werden, und den Verkauf von Körnern, bis sie hart werden." Überliefert von den „Fünf" mit Ausnahme von Nasāʾī; als sahih eingestuft von Ibn Ḥibbān und al-Ḥākim.

Hadith

٧١٤ – وَعَنْ جَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «لَوْ بِعْتَ مِنْ أَخِيكَ ثَمَراً فَأَصَابَتْهُ جَائِحَةٌ، فَلَا يَحِلُّ لَكَ أَنْ تَأْخُذَ مِنْهُ شَيْئاً، بِمَ تَأْخُذُ مَالَ أَخِيكَ بِغَيْرِ حَقٍّ؟!» رَوَاهُ مُسْلِمٌ. وَفِي رِوَايَةٍ لَهُ: «أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ أَمَرَ بِوَضْعِ الْجَوَائِحِ».

714 – Ǧābir ibn ʿAbdillāh, Allah habe Gefallen an beiden, sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Wenn du deinem Bruder Früchte verkaufst und sie von einer Katastrophe getroffen werden, dann ist es dir nicht erlaubt, etwas von ihm zu nehmen. Wofür nimmst du das Vermögen deines Bruders ohne Recht?!" Überliefert von Muslim. In einer weiteren Überlieferung bei ihm heißt es: „Der Prophet ﷺ befahl, bei Katastrophenschäden (den Kaufpreis) zu erlassen."

Hadith

٧١٥ – وَعَنِ ابْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا، عَنِ النَّبِيِّ ﷺ قَالَ: «مَنِ ابْتَاعَ نَخْلاً بَعْدَ أَنْ تُؤَبَّرَ، فَثَمَرَتُهَا لِلْبَائِعِ الَّذِي بَاعَهَا؛ إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَ الْمُبْتَاعُ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.

715 – Ibn ʿUmar, Allah habe Gefallen an beiden, überlieferte vom Propheten ﷺ, dass er sagte: „Wer Palmen kauft, nachdem sie befruchtet wurden, dessen Früchte gehören dem Verkäufer, der sie verkauft hat; es sei denn, der Käufer macht es zur Bedingung." Übereinstimmend überliefert.