Das Erreichen des Ziels aus den Belegen der Rechtsurteile · Kapitel 42 von 91
Kapitel über den Bankrott und die Entmündigung
Kapitel über den Bankrott und die Entmündigung
٧٢٤ – عَنْ أَبِي بَكْرِ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ، سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ يَقُولُ: «مَنْ أَدْرَكَ مَالَهُ بِعَيْنِهِ عِنْدَ رَجُلٍ قَدْ أَفْلَسَ؛ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ مِنْ غَيْرِهِ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.
724 – Von Abū Bakr ibn ʿAbd ar-Raḥmān, von Abū Hurayra, Allah habe Gefallen an ihm: „Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen: ‚Wer sein Gut unverändert bei einem Mann findet, der zahlungsunfähig geworden ist, der hat darauf ein vorrangigeres Recht als jeder andere.'" Übereinstimmend überliefert.
وَرَوَاهُ أَبُو دَاوُدَ، وَمَالِكٌ، مِنْ رِوَايَةِ أَبِي بَكْرِ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ مُرْسَلاً بِلَفْظٍ: «أَيُّمَا رَجُلٍ بَاعَ مَتَاعاً فَأَفْلَسَ الَّذِي ابْتَاعَهُ، وَلَمْ يَقْبِضِ الَّذِي بَاعَهُ مِنْ ثَمَنِهِ شَيْئاً، فَوَجَدَ مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ؛ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ. وَإِنْ مَاتَ الْمُشْتَرِي فَصَاحِبُ الْمَتَاعِ أُسْوَةُ الْغُرَمَاءِ». وَوَصَلَهُ الْبَيْهَقِيُّ وَضَعَّفَهُ تَبَعاً لِأَبِي دَاوُدَ.
Und Abū Dāwūd und Mālik überlieferten es in der Fassung von Abū Bakr ibn ʿAbd ar-Raḥmān als mursal-Überlieferung mit dem Wortlaut: „Wenn ein Mann Ware verkauft und der Käufer zahlungsunfähig wird, und der Verkäufer von deren Preis nichts erhalten hat und seine Ware unverändert vorfindet, so hat er darauf das vorrangigere Recht. Stirbt jedoch der Käufer, so steht der Eigentümer der Ware den übrigen Gläubigern gleich." Al-Bayhaqī überlieferte es mit durchgehender Kette (mawṣūl) und stufte es – Abū Dāwūd folgend – als schwach ein.
وَرَوَى أَبُو دَاوُدَ، وَابْنُ مَاجَهْ، مِنْ رِوَايَةِ عُمَرَ بْنِ خَلْدَةَ قَالَ: «أَتَيْنَا أَبَا هُرَيْرَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ فِي صَاحِبٍ لَنَا قَدْ أَفْلَسَ، فَقَالَ: لَأَقْضِيَنَّ فِيكُمْ بِقَضَاءِ رَسُولِ اللَّهِ ﷺ: مَنْ أَفْلَسَ، أَوْ مَاتَ، فَوَجَدَ رَجُلٌ مَتَاعَهُ بِعَيْنِهِ؛ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ». وَصَحَّحَهُ الْحَاكِمُ، وَضَعَّفَ أَبُو دَاوُدَ هَذِهِ الزِّيَادَةَ فِي ذِكْرِ الْمَوْتِ.
Und Abū Dāwūd und Ibn Māǧa überlieferten in der Fassung von ʿUmar ibn Ḫaldah: „Wir kamen wegen eines Gefährten von uns, der zahlungsunfähig geworden war, zu Abū Hurayra, Allah habe Gefallen an ihm. Da sagte er: ‚Ich werde unter euch nach dem Urteil des Gesandten Allahs ﷺ entscheiden: Wer zahlungsunfähig wird oder stirbt, und ein Mann findet seine Ware unverändert vor, der hat darauf das vorrangigere Recht.'" Al-Ḥākim stufte es als sahih ein; Abū Dāwūd hielt diesen Zusatz über die Erwähnung des Todes für schwach.
٧٢٥ – وَعَنْ عَمْرِو بْنِ الشَّرِيدِ، عَنْ أَبِيهِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «لَيُّ الْوَاجِدِ يُحِلُّ عِرْضَهُ وَعُقُوبَتَهُ» رَوَاهُ أَبُو دَاوُدَ، وَالنَّسَائِيُّ، وَعَلَّقَهُ الْبُخَارِيُّ، وَصَحَّحَهُ ابْنُ حِبَّانَ.
725 – Von ʿAmr ibn aš-Šarīd, von seinem Vater, Allah habe Gefallen an ihm; er sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Hinhalten des Zahlungsfähigen macht seine Ehre und seine Bestrafung erlaubt." Überliefert von Abū Dāwūd und Nasāʾī; Buchārī führte es ohne vollständige Kette an (taʿlīq), und Ibn Ḥibbān stufte es als sahih ein.
٧٢٦ – وَعَنْ أَبِي سَعِيدٍ الْخُدْرِيِّ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ قَالَ: «أُصِيبَ رَجُلٌ فِي عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ ﷺ فِي ثِمَارٍ ابْتَاعَهَا، فَكَثُرَ دَيْنُهُ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: تَصَدَّقُوا عَلَيْهِ، فَتَصَدَّقَ النَّاسُ عَلَيْهِ، وَلَمْ يَبْلُغْ ذَلِكَ وَفَاءَ دَيْنِهِ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ لِغُرَمَائِهِ: خُذُوا مَا وَجَدْتُمْ، وَلَيْسَ لَكُمْ إِلَّا ذَلِكَ» رَوَاهُ مُسْلِمٌ.
726 – Abū Saʿīd al-Chudrī, Allah habe Gefallen an ihm, sagte: „Zur Zeit des Gesandten Allahs ﷺ erlitt ein Mann einen Verlust bei Früchten, die er gekauft hatte, und seine Schulden wurden groß. Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ: ‚Gebt ihm Almosen!' Und die Leute gaben ihm Almosen, doch das reichte nicht aus, um seine Schuld zu begleichen. Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ zu seinen Gläubigern: ‚Nehmt, was ihr findet; mehr steht euch nicht zu.'" Überliefert von Muslim.
٧٢٧ – وَعَنِ ابْنِ كَعْبِ بْنِ مَالِكٍ، عَنْ أَبِيهِ ﵁: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ حَجَرَ عَلَى مُعَاذٍ مَالَهُ، وَبَاعَهُ فِي دَيْنٍ كَانَ عَلَيْهِ» رَوَاهُ الدَّارَقُطْنِيُّ، وَصَحَّحَهُ الْحَاكِمُ، وَأَخْرَجَهُ أَبُو دَاوُدَ مُرْسَلاً، وَرُجِّحَ.
727 – Von Ibn Ka'b ibn Malik, von seinem Vater (r): „Der Gesandte Allahs ﷺ sperrte Mu'adh die Verfügung über sein Vermögen und verkaufte es wegen einer Schuld, die auf ihm lastete." Überliefert von ad-Daraqutni; al-Hakim hat ihn für authentisch erklärt. Abu Dawud hat ihn als Mursal überliefert, und diese Fassung wurde als die stärkere bewertet.
٧٢٨ – وَعَنِ ابْنِ عُمَرَ ﵄ قَالَ: «عُرِضْتُ عَلَى النَّبِيِّ ﷺ يَوْمَ أُحُدٍ وَأَنَا ابْنُ أَرْبَعَ عَشْرَةَ سَنَةً فَلَمْ يُجِزْنِي، وَعُرِضْتُ عَلَيْهِ يَوْمَ الْخَنْدَقِ وَأَنَا ابْنُ خَمْسَ عَشْرَةَ سَنَةً فَأَجَازَنِي» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ. وَفِي رِوَايَةٍ لِلْبَيْهَقِيِّ: «فَلَمْ يُجِزْنِي، وَلَمْ يَرَنِي بَلَغْتُ» وَصَحَّحَهَا ابْنُ خُزَيْمَةَ.
728 – Von Ibn Umar (r), der sagte: „Ich wurde dem Propheten ﷺ am Tag von Uhud vorgeführt, als ich vierzehn Jahre alt war, und er ließ mich nicht zu. Und am Tag des Grabens wurde ich ihm vorgeführt, als ich fünfzehn Jahre alt war, da ließ er mich zu." Übereinstimmend überliefert. In einer Überlieferung bei al-Bayhaqi heißt es: „Er ließ mich nicht zu und sah mich nicht als geschlechtsreif an." Ibn Khuzayma hat sie für authentisch erklärt.
٧٢٩ – وَعَنْ عَطِيَّةَ الْقُرَظِيِّ ﵁ قَالَ: «عُرِضْنَا عَلَى النَّبِيِّ ﷺ يَوْمَ قُرَيْظَةَ، فَكَانَ مَنْ أَنْبَتَ قُتِلَ، وَمَنْ لَمْ يُنْبِتْ خُلِّيَ سَبِيلُهُ، فَكُنْتُ فِيمَنْ لَمْ يُنْبِتْ، فَخُلِّيَ سَبِيلِي» رَوَاهُ الْخَمْسَةُ، وَصَحَّحَهُ ابْنُ حِبَّانَ، وَالْحَاكِمُ.
729 – Von Atiyya al-Qurazi (r), der sagte: „Wir wurden dem Propheten ﷺ am Tag von Quraiza vorgeführt. Wer Schamhaar bekommen hatte, wurde getötet, und wer keines bekommen hatte, dessen Weg wurde freigegeben. Ich gehörte zu denen, die keines bekommen hatten, so wurde mein Weg freigegeben." Überliefert von den Fünf; Ibn Hibban und al-Hakim haben ihn für authentisch erklärt.
٧٣٠ – وَعَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ جَدِّهِ ﵁ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «لَا يَجُوزُ لِامْرَأَةٍ عَطِيَّةٌ إِلَّا بِإِذْنِ زَوْجِهَا». وَفِي لَفْظٍ: «لَا يَجُوزُ لِلْمَرْأَةِ أَمْرٌ فِي مَالِهَا، إِذَا مَلَكَ زَوْجُهَا عِصْمَتَهَا» رَوَاهُ أَحْمَدُ، وَأَصْحَابُ السُّنَنِ إِلَّا التِّرْمِذِيَّ، وَصَحَّحَهُ الْحَاكِمُ.
730 – Von Amr ibn Shu'ayb, von seinem Vater, von dessen Vater (r): Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Einer Frau ist eine Schenkung nur mit der Erlaubnis ihres Ehemannes gestattet." In einer anderen Wortlautfassung: „Einer Frau steht keine Verfügung über ihr Vermögen zu, wenn ihr Ehemann die Ehebindung über sie innehat." Überliefert von Ahmad und den Verfassern der Sunan außer at-Tirmidhi; al-Hakim hat ihn für authentisch erklärt.
٧٣١ – وَعَنْ قَبِيصَةَ بْنِ مُخَارِقٍ ﵁ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «إِنَّ الْمَسْأَلَةَ لَا تَحِلُّ إِلَّا لِأَحَدِ ثَلَاثَةٍ: رَجُلٌ تَحَمَّلَ حَمَالَةً، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَهَا ثُمَّ يُمْسِكُ. وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ جَائِحَةٌ اجْتَاحَتْ مَالَهُ، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَاماً مِنْ عَيْشٍ. وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ فَاقَةٌ، حَتَّى يَقُومَ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِي الْحِجَى مِنْ قَوْمِهِ: لَقَدْ أَصَابَتْ فُلَاناً فَاقَةٌ، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ» رَوَاهُ مُسْلِمٌ.
731 – Von Qabisa ibn Mukhariq (r), der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Betteln ist nur einem von dreien erlaubt: einem Mann, der eine Last auf sich genommen hat – ihm ist das Betteln erlaubt, bis er sie erhalten hat, dann hört er auf; einem Mann, den ein Unglück getroffen hat, das sein Vermögen vernichtet hat – ihm ist das Betteln erlaubt, bis er sich das zum Lebensunterhalt Notwendige verschafft hat; und einem Mann, den Armut getroffen hat, sodass drei verständige Männer aus seinem Volk sagen: ‚Den und den hat tatsächlich Armut getroffen' – ihm ist das Betteln erlaubt." Überliefert von Muslim.