Das Erreichen des Ziels aus den Belegen der Rechtsurteile · Kapitel 43 von 91
Kapitel über den Vergleich
Kapitel über den Vergleich
٧٣٢ – عَنْ عَمْرِو بْنِ عَوْفٍ الْمُزَنِيِّ ﵁ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «الصُّلْحُ جَائِزٌ بَيْنَ الْمُسْلِمِينَ؛ إِلَّا صُلْحاً حَرَّمَ حَلَالاً، وَأَحَلَّ حَرَاماً. وَالْمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ؛ إِلَّا شَرْطاً حَرَّمَ حَلَالاً، وَأَحَلَّ حَرَاماً» رَوَاهُ التِّرْمِذِيُّ وَصَحَّحَهُ – وَأَنْكَرُوا عَلَيْهِ؛ لِأَنَّ رَاوِيَهُ كَثِيرَ بْنَ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَمْرِو بْنِ عَوْفٍ ضَعِيفٌ، وَكَأَنَّهُ اعْتَبَرَهُ بِكَثْرَةِ طُرُقِهِ –. وَقَدْ صَحَّحَهُ ابْنُ حِبَّانَ مِنْ حَدِيثِ أَبِي هُرَيْرَةَ ﵁.
732 – Von Amr ibn Auf al-Muzani (r): Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Der Vergleich unter den Muslimen ist erlaubt, außer einem Vergleich, der etwas Erlaubtes verbietet oder etwas Verbotenes erlaubt. Und die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, außer an eine Bedingung, die etwas Erlaubtes verbietet oder etwas Verbotenes erlaubt." Überliefert von at-Tirmidhi, der ihn für authentisch erklärte – doch man hat ihm dies widersprochen, denn der Überlieferer Kathir ibn Abdillah ibn Amr ibn Auf ist schwach; offenbar hat er ihn wegen der Vielzahl seiner Überlieferungswege als gestützt angesehen. Ibn Hibban hat ihn als Hadith des Abu Hurayra (r) für authentisch erklärt.
٧٣٣ – وَعَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ﵁ أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ قَالَ: «لَا يَمْنَعْ جَارٌ جَارَهُ أَنْ يَغْرِزَ خَشَبَهُ فِي جِدَارِهِ». ثُمَّ يَقُولُ أَبُو هُرَيْرَةَ ﵁: مَا لِي أَرَاكُمْ عَنْهَا مُعْرِضِينَ؟! وَاللَّهِ لَأَرْمِيَنَّ بِهَا بَيْنَ أَكْتَافِكُمْ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.
733 – Von Abu Hurayra (r): Der Prophet ﷺ sagte: „Ein Nachbar soll seinem Nachbarn nicht verwehren, seinen Balken in dessen Wand einzulassen." Dann sagte Abu Hurayra (r): „Was ist mit euch, dass ich euch davon abgewandt sehe? Bei Allah, ich werde es euch zwischen die Schultern werfen!" Übereinstimmend überliefert.
٧٣٤ – وَعَنْ أَبِي حُمَيْدٍ السَّاعِدِيِّ ﵁ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «لَا يَحِلُّ لِامْرِئٍ أَنْ يَأْخُذَ عَصَا أَخِيهِ بِغَيْرِ طِيبِ نَفْسٍ مِنْهُ» رَوَاهُ ابْنُ حِبَّانَ، وَالْحَاكِمُ فِي صَحِيحَيْهِمَا.
734 – Von Abu Humayd as-Sa'idi (r), der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Es ist keinem Menschen erlaubt, den Stock seines Bruders ohne dessen freiwillige Zustimmung zu nehmen." Überliefert von Ibn Hibban und al-Hakim in ihren beiden Sahih-Werken.1
1 Die Überlieferung des al-Hakim hat al-Bayhaqi in „as-Sunan al-Kubra" überliefert.