Das Erreichen des Ziels aus den Belegen der Rechtsurteile · Kapitel 44 von 91
Kapitel über die Schuldübertragung und die Bürgschaft
Kapitel über die Schuldübertragung und die Bürgschaft
٧٣٥ – عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ﵁ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «مَطْلُ الْغَنِيِّ ظُلْمٌ؛ وَإِذَا أُتْبِعَ أَحَدُكُمْ عَلَى مَلِيءٍ فَلْيَتْبَعْ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ. وَفِي رِوَايَةِ أَحْمَدَ: «فَلْيَحْتَلْ».
735 – Von Abu Hurayra (r), der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das Hinhalten des Vermögenden ist Unrecht. Und wenn einer von euch an einen Zahlungsfähigen verwiesen wird, so soll er sich darauf einlassen." Übereinstimmend überliefert. In der Überlieferung Ahmads heißt es: „so soll er die Schuldübertragung annehmen."
٧٣٦ – وَعَنْ جَابِرٍ ﵁ قَالَ: «تُوُفِّيَ رَجُلٌ مِنَّا، فَغَسَّلْنَاهُ، وَحَنَّطْنَاهُ، وَكَفَّنَّاهُ، ثُمَّ أَتَيْنَا بِهِ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ، فَقُلْنَا: تُصَلِّي عَلَيْهِ؟ فَخَطَا خُطىً، ثُمَّ قَالَ: أَعَلَيْهِ دَيْنٌ؟ قُلْنَا: دِينَارَانِ، فَانْصَرَفَ. فَتَحَمَّلَهُمَا أَبُو قَتَادَةَ، فَأَتَيْنَاهُ، فَقَالَ أَبُو قَتَادَةَ: الدِّينَارَانِ عَلَيَّ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: حَقَّ الْغَرِيمُ، وَبَرِئَ مِنْهُمَا الْمَيِّتُ؟ قَالَ: نَعَمْ؛ فَصَلَّى عَلَيْهِ» رَوَاهُ أَحْمَدُ، وَأَبُو دَاوُدَ، وَالنَّسَائِيُّ، وَصَحَّحَهُ ابْنُ حِبَّانَ، وَالْحَاكِمُ.
736 – Von Jabir (r), der sagte: „Ein Mann von uns starb. Wir wuschen ihn, balsamierten ihn ein und hüllten ihn in das Totentuch, dann brachten wir ihn zum Gesandten Allahs ﷺ und fragten: ‚Wirst du für ihn beten?' Da tat er einige Schritte, dann fragte er: ‚Hat er Schulden?' Wir sagten: ‚Zwei Dinar.' Da ging er zurück. Abu Qatada übernahm die beiden Dinar, und wir kamen wieder zu ihm. Abu Qatada sagte: ‚Die beiden Dinar gehen zu meinen Lasten.' Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ: ‚Der Gläubiger hat nun sein Recht, und der Verstorbene ist davon frei?' Er sagte: ‚Ja.' Da betete er für ihn." Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und an-Nasa'i; Ibn Hibban und al-Hakim haben ihn für authentisch erklärt.
٧٣٧ – وَعَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ﵁: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ كَانَ يُؤْتَى بِالرَّجُلِ الْمُتَوَفَّى، عَلَيْهِ الدَّيْنُ، فَيَسْأَلُ: هَلْ تَرَكَ لِدَيْنِهِ مِنْ قَضَاءٍ؟ فَإِنْ حُدِّثَ أَنَّهُ تَرَكَ وَفَاءً صَلَّى عَلَيْهِ، وَإِلَّا قَالَ: صَلُّوا عَلَى صَاحِبِكُمْ. فَلَمَّا فَتَحَ اللَّهُ عَلَيْهِ الْفُتُوحَ قَالَ: أَنَا أَوْلَى بِالْمُؤْمِنِينَ مِنْ أَنْفُسِهِمْ، فَمَنْ تُوُفِّيَ وَعَلَيْهِ دَيْنٌ؛ فَعَلَيَّ قَضَاؤُهُ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.
737 – Von Abu Hurayra (r): „Dem Gesandten Allahs ﷺ wurde ein verstorbener Mann gebracht, auf dem Schulden lasteten, und er fragte: ‚Hat er etwas zur Begleichung seiner Schuld hinterlassen?' Wurde ihm berichtet, dass er genug zur Begleichung hinterlassen hatte, betete er für ihn; andernfalls sagte er: ‚Betet für euren Gefährten.' Als Allah ihm dann die Eroberungen eröffnete, sagte er: ‚Ich stehe den Gläubigen näher als sie sich selbst. Wer also stirbt und Schulden hat – an mir ist es, sie zu begleichen.'" Übereinstimmend überliefert.
وَفِي رِوَايَةٍ لِلْبُخَارِيِّ: «فَمَنْ مَاتَ وَلَمْ يَتْرُكْ وَفَاءً».
In einer Überlieferung bei al-Bukhari heißt es: „Wer also stirbt und nicht genug zur Begleichung hinterlässt …"
٧٣٨ – وَعَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ جَدِّهِ ﵁ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «لَا كَفَالَةَ فِي حَدٍّ» رَوَاهُ الْبَيْهَقِيُّ بِإِسْنَادٍ ضَعِيفٍ.
738 – Von Amr ibn Shu'ayb, von seinem Vater, von dessen Vater (r), der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Bei einer Hadd-Strafe gibt es keine Bürgschaft." Überliefert von al-Bayhaqi mit schwacher Überlieferungskette.