Das Erreichen des Ziels aus den Belegen der Rechtsurteile · Kapitel 51 von 91
Kapitel: Die Musāqāh (Bewässerungspacht) und die Miete
Kapitel: Die Musāqāh (Bewässerungspacht) und die Miete
٧٦٥ – عَنِ ابْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ عَامَلَ أَهْلَ خَيْبَرَ بِشَطْرِ مَا يَخْرُجُ مِنْهَا مِنْ ثَمَرٍ، أَوْ زَرْعٍ» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.
765 – Von Ibn ʿUmar (r): Der Gesandte Allahs ﷺ schloss mit den Leuten von Chaibar einen Vertrag über die Hälfte dessen, was dort an Früchten oder Saat hervorkommt. Von al-Buchārī und Muslim übereinstimmend überliefert.
وَفِي رِوَايَةٍ لَهُمَا: «فَسَأَلُوا أَنْ يُقِرَّهُمْ بِهَا عَلَى أَنْ يَكْفُوا عَمَلَهَا، وَلَهُمْ نِصْفُ الثَّمَرِ.
In einer Überlieferung der beiden heißt es: Sie baten darum, dass er sie dort belasse, wenn sie die Arbeit darauf übernähmen und die Hälfte der Früchte erhielten.
فَقَالَ لَهُمْ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: نُقِرُّكُمْ بِهَا عَلَى ذَلِكَ مَا شِئْنَا، فَقَرُّوا بِهَا، حَتَّى أَجْلَاهُمْ عُمَرُ رضي الله عنه».
Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ zu ihnen: „Wir belassen euch dort unter dieser Bedingung, solange wir wollen.“ So blieben sie dort, bis ʿUmar (r) sie vertrieb.
وَلِمُسْلِمٍ: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ دَفَعَ إِلَى يَهُودِ خَيْبَرَ نَخْلَ خَيْبَرَ وَأَرْضَهَا، عَلَى أَنْ يَعْتَمِلُوهَا مِنْ أَمْوَالِهِمْ، وَلَهُ شَطْرُ ثَمَرِهَا».
Bei Muslim heißt es: Der Gesandte Allahs ﷺ übergab den Juden von Chaibar die Palmen und das Land von Chaibar unter der Bedingung, dass sie es mit ihren eigenen Mitteln bewirtschaften, und er erhielt die Hälfte der Früchte.
٧٦٦ – وَعَنْ حَنْظَلَةَ بْنِ قَيْسٍ قَالَ: «سَأَلْتُ رَافِعَ بْنَ خَدِيجٍ رضي الله عنه عَنْ كِرَاءِ الْأَرْضِ بِالذَّهَبِ وَالْفِضَّةِ، فَقَالَ: لَا بَأْسَ بِهِ، إِنَّمَا كَانَ النَّاسُ يُؤَاجِرُونَ عَلَى عَهْدِ النَّبِيِّ ﷺ عَلَى الْمَاذِيَانَاتِ، وَأَقْبَالِ الْجَدَاوِلِ، وَأَشْيَاءَ مِنَ الزَّرْعِ – فَيَهْلِكُ هَذَا وَيَسْلَمُ هَذَا، وَيَسْلَمُ هَذَا وَيَهْلِكُ هَذَا –، وَلَمْ يَكُنْ لِلنَّاسِ كِرَاءٌ إِلَّا هَذَا، فَلِذَلِكَ زُجِرَ عَنْهُ.
766 – Von Ḥanẓala ibn Qais: Ich fragte Rāfiʿ ibn Ḫadīǧ (r) nach der Verpachtung von Land gegen Gold und Silber. Er sagte: „Dagegen ist nichts einzuwenden. Zur Zeit des Propheten ﷺ verpachteten die Leute nur gegen den Ertrag der Wasserläufe (al-Māḏiyānāt), der Bachanfänge und bestimmter Teile der Saat – dann wurde das eine zerstört und das andere blieb unversehrt, oder das eine blieb unversehrt und das andere wurde zerstört. Die Leute kannten keine andere Pacht als diese; deshalb wurde sie verboten.
فَأَمَّا شَيْءٌ مَعْلُومٌ مَضْمُونٌ فَلَا بَأْسَ بِهِ» رَوَاهُ مُسْلِمٌ.
Ist es aber etwas Bekanntes und Garantiertes, so ist nichts dagegen einzuwenden.“ Überliefert von Muslim.
Darin liegt eine Erläuterung zu dem, was in der übereinstimmend überlieferten Fassung allgemein gehalten ist: dem uneingeschränkten Verbot der Verpachtung von Land.
٧٦٧ – وَعَنْ ثَابِتِ بْنِ الضَّحَّاكِ رضي الله عنه: «أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ نَهَى عَنِ الْمُزَارَعَةِ، وَأَمَرَ بِالْمُؤَاجَرَةِ» رَوَاهُ مُسْلِمٌ أَيْضاً.
767 – Von Ṯābit ibn aḍ-Ḍaḥḥāk (r): Der Gesandte Allahs ﷺ verbot die Muzāraʿa (die Teilpacht gegen Ernteanteil) und befahl die Muʾāǧara (die Miete gegen festen Lohn). Ebenfalls von Muslim überliefert.
٧٦٨ – وَعَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ رضي الله عنهما قَالَ: «احْتَجَمَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ وَأَعْطَى الَّذِي حَجَمَهُ أَجْرَهُ، وَلَوْ كَانَ حَرَاماً لَمْ يُعْطِهِ» رَوَاهُ الْبُخَارِيُّ.
768 – Von Ibn ʿAbbās (r): Der Gesandte Allahs ﷺ ließ sich schröpfen und gab dem, der ihn geschröpft hatte, seinen Lohn; wäre es verboten gewesen, hätte er ihm nichts gegeben. Überliefert von al-Buchārī.
٧٦٩ – وَعَنْ رَافِعِ بْنِ خَدِيجٍ رضي الله عنه قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «كَسْبُ الْحَجَّامِ خَبِيثٌ» رَوَاهُ مُسْلِمٌ.
769 – Von Rāfiʿ ibn Ḫadīǧ (r): Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Der Verdienst des Schröpfers ist schlecht.“ Überliefert von Muslim.
٧٧٠ – وَعَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ رضي الله عنه قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «قَالَ اللَّهُ عز وجل: ثَلَاثَةٌ أَنَا خَصْمُهُمْ يَوْمَ الْقِيَامَةِ.
770 – Von Abū Huraira (r): Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Allah, der Mächtige und Erhabene, sagte: Drei sind es, deren Gegner ich am Tag der Auferstehung bin:
رَجُلٌ أَعْطَى بِي ثُمَّ غَدَرَ.
ein Mann, der in meinem Namen ein Versprechen gab und es dann brach;
وَرَجُلٌ بَاعَ حُرّاً فَأَكَلَ ثَمَنَهُ.
ein Mann, der einen Freien verkaufte und dessen Preis verzehrte;
وَرَجُلٌ اسْتَأْجَرَ أَجِيراً فَاسْتَوْفَى مِنْهُ وَلَمْ يُعْطِهِ أَجْرَهُ» رَوَاهُ مُسْلِمٌ(١).
und ein Mann, der einen Arbeiter anstellte, die volle Arbeit von ihm erhielt und ihm doch seinen Lohn nicht gab.“ Überliefert von Muslim1.
٧٧١ – وَعَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ رضي الله عنهما أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: «إِنَّ أَحَقَّ مَا أَخَذْتُمْ عَلَيْهِ أَجْراً: كِتَابُ اللَّهِ» أَخْرَجَهُ الْبُخَارِيُّ.
771 – Von Ibn ʿAbbās (r): Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Das, wofür ihr am ehesten einen Lohn nehmen dürft, ist das Buch Allahs.“ Von al-Buchārī überliefert.
٧٧٢ – وَعَنِ ابْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ: «أَعْطُوا الْأَجِيرَ أَجْرَهُ قَبْلَ أَنْ يَجِفَّ عَرَقُهُ» رَوَاهُ ابْنُ مَاجَهْ.
772 – Von Ibn ʿUmar (r): Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß getrocknet ist.“ Überliefert von Ibn Māǧa.
Zu diesem Thema gibt es auch eine Überlieferung von Abū Huraira (r) bei Abū Yaʿlā und al-Baihaqī sowie von Ǧābir (r) bei aṭ-Ṭabarānī; alle sind schwach.
٧٧٣ – وَعَنْ أَبِي سَعِيدٍ رضي الله عنه أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ قَالَ: «مَنِ اسْتَأْجَرَ أَجِيراً فَلْيُسَمِّ لَهُ أُجْرَتَهُ» رَوَاهُ عَبْدُ الرَّزَّاقِ، وَفِيهِ انْقِطَاعٌ، وَوَصَلَهُ الْبَيْهَقِيُّ مِنْ طَرِيقِ أَبِي حَنِيفَةَ.
773 – Von Abū Saʿīd (r): Der Prophet ﷺ sagte: „Wer einen Arbeiter anstellt, soll ihm seinen Lohn nennen.“ Überliefert von ʿAbd ar-Razzāq; die Kette weist eine Unterbrechung auf. Al-Baihaqī überlieferte sie lückenlos über Abū Ḥanīfa.
1 Richtig ist: al-Buchārī.