Berliner Muslime

Das Erreichen des Ziels aus den Belegen der Rechtsurteile · Kapitel 63 von 91

Kapitel über die Wiederaufnahme der Ehe

Kapitel über die Wiederaufnahme der Ehe

Hadith

٩٢٣ – عَنْ عِمْرَانَ بْنِ حُصَيْنٍ رضي الله عنهما: «أَنَّهُ سُئِلَ عَنِ الرَّجُلِ يُطَلِّقُ، ثُمَّ يُرَاجِعُ وَلَا يُشْهِدُ، فَقَالَ: أَشْهِدْ عَلَى طَلَاقِهَا، وَعَلَى رَجْعَتِهَا» رَوَاهُ أَبُو دَاوُدَ هَكَذَا مَوْقُوفاً، وَسَنَدُهُ صَحِيحٌ.

923 – ʿImrān ibn Ḥuṣain (r) wurde nach einem Mann gefragt, der sich scheiden lässt, dann die Ehe wieder aufnimmt und dabei keine Zeugen hinzuzieht. Da sagte er: „Ziehe Zeugen hinzu für ihre Scheidung und für ihre Wiederaufnahme.“ Abu Dāwūd überlieferte es so als Aussage des Gefährten (mawqūf); seine Überlieferungskette ist authentisch.

Hadith

٩٢٤ – وَعَنِ ابْنِ عُمَرَ رضي الله عنهما: «أَنَّهُ لَمَّا طَلَّقَ امْرَأَتَهُ، قَالَ النَّبِيُّ ﷺ لِعُمَرَ رضي الله عنه: مُرْهُ فَلْيُرَاجِعْهَا» مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ.

924 – Ibn ʿUmar (r) berichtete, dass der Prophet ﷺ zu ʿUmar (r) sagte, als jener seine Frau geschieden hatte: „Befiehl ihm, dass er sie zurücknimmt.“ Übereinstimmend überliefert.