Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 103 von 149

Kapitel: Die Wiederaufnahme

Kapitel: Die Wiederaufnahme

Wer seine Frau ohne Entgelt scheidet – sei die Ehe vollzogen oder sei er mit ihr allein gewesen –, und zwar unterhalb der Zahl der Scheidungen, die ihm zustehen, der hat das Recht, sie während ihrer Wartezeit wieder aufzunehmen – auch wenn sie es ablehnt –, und zwar mit den Worten: „Ich habe meine Frau wieder aufgenommen" und Ähnlichem, nicht jedoch mit „Ich habe sie geheiratet" und Ähnlichem.

Es ist Sunna, Zeugen hinzuzuziehen.

Sie ist seine Ehefrau – sie hat Rechte und Pflichten wie die Ehefrauen –, nur steht ihr keine Aufteilung der Nächte zu.

Die Wiederaufnahme kommt auch durch Beischlaf zustande.

Sie ist nicht gültig, wenn sie an eine Bedingung geknüpft ist.

Wenn sie von der dritten Regelblutung rein geworden ist und sich noch nicht gewaschen hat, hat er noch das Recht zur Wiederaufnahme.

Ist ihre Wartezeit vor der Wiederaufnahme abgelaufen, so ist sie von ihm getrennt und ihm verboten, bis ein neuer Ehevertrag geschlossen wird.

Wer weniger als die ihm zustehende Zahl von Scheidungen ausspricht und sie dann wieder aufnimmt oder neu heiratet, dem stehen nicht mehr als die verbleibenden Scheidungen zu – ob sie inzwischen ein anderer Ehemann beschlafen hat oder nicht.

Abschnitt

Behauptet sie, ihre Wartezeit sei zu einem Zeitpunkt abgelaufen, zu dem dies möglich ist, oder sie habe in möglicher Weise entbunden, und er bestreitet es, so gilt ihr Wort.

Behauptet die freie Frau, sie habe in weniger als neunundzwanzig Tagen und einem Augenblick ihre Regelblutung gehabt, so wird ihre Behauptung nicht gehört.

Beginnt sie und sagt: „Meine Wartezeit ist abgelaufen", und er sagt: „Ich hatte dich wieder aufgenommen", oder beginnt er damit, und sie bestreitet es, so gilt ihr Wort.

Abschnitt

Hat er alles ausgeschöpft, was er an Scheidungen besitzt, so ist sie ihm verboten, bis ein Ehemann sie in der Scheide beschlafen hat – und sei er auch noch ein Heranwachsender.

Es genügt, dass die Eichel – oder bei einem Abgeschnittenen deren Maß – in ihrer Scheide verschwindet, bei Erregung, auch wenn er keinen Samenerguss hat.

Nicht erlaubt machen sie der Beischlaf in den After, der Beischlaf aus Irrtum, das Besitzrecht der rechten Hand, eine fehlerhafte Ehe, noch der Beischlaf während der Regelblutung, des Wochenflusses, im Weihezustand der Pilgerfahrt oder beim Pflichtfasten.

Wer behauptet, seine unwiderruflich geschiedene Frau – die abwesend war – habe einen Mann geheiratet, der sie ihm wieder erlaubt macht, und ihre Wartezeit von ihm sei abgelaufen, der darf sie heiraten, wenn er ihr glaubt und es möglich ist.