Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 104 von 149

Das Buch des Īlā’ (Enthaltungsschwur)

Das Buch des Īlā’ (Enthaltungsschwur)

Er besteht darin, dass ein Ehemann bei Allah, dem Erhabenen, oder bei einer Seiner Eigenschaften schwört, den Beischlaf mit seiner Frau in der Scheide zu unterlassen, und zwar für mehr als vier Monate.

Gültig ist er bei einem Ungläubigen, einem Sklaven, einem Unterscheidungsfähigen, einem Zornigen, einem Betrunkenen und einem Kranken, dessen Genesung zu erhoffen ist, sowie bei jemandem, der die Ehe noch nicht vollzogen hat.

Nicht gültig ist er bei einem Geisteskranken, einem Bewusstlosen und einem, der zum Beischlaf unfähig ist – wegen vollständiger Abtrennung des Gliedes oder wegen Lähmung.

Sagt er also: „Bei Allah, ich werde dir niemals beiwohnen“, oder legt er eine Frist fest, die vier Monate übersteigt, oder (sagt er): „bis Jesus herabkommt“, „bis der Dajjāl hervortritt“, „bis du Wein trinkst“, „bis du mir deine Schuld erlässt“, „bis du dein Vermögen verschenkst“ und Ähnliches, dann ist er ein Mūlī (jemand, der den Īlā’ geschworen hat).

Sind vier Monate seit seinem Schwur verstrichen – selbst wenn er ein Sklave ist –, dann gilt: Wenn er ihr beiwohnt, und sei es nur durch das Einführen der Eichel in die Scheide, so ist er zurückgekehrt. Andernfalls wird ihm befohlen, sich scheiden zu lassen.

Weigert er sich, so lässt ihn ein Richter entweder einmal oder dreimal scheiden oder löst die Ehe auf.

Wohnt er ihr im After oder außerhalb der Scheide bei, ist er nicht zurückgekehrt.

Behauptet er, die Frist sei noch nicht abgelaufen, oder er habe ihr beigewohnt, obwohl sie keine Jungfrau mehr ist, so wird ihm unter seinem Eid geglaubt.

War sie eine Jungfrau, oder behauptet sie, Jungfrau zu sein, und bezeugt dies eine rechtschaffene Frau, so wird ihr geglaubt.

Wenn er den Beischlaf mit ihr unterlässt, um ihr zu schaden – ohne Schwur und ohne Entschuldigungsgrund –, so gilt er wie ein Mūlī.