Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 122 von 149

Das Buch der Hadd-Strafen

Das Buch der Hadd-Strafen

Die Hadd-Strafe ist nur bei einem zu verhängen, der volljährig und zurechnungsfähig ist, die Rechtsordnung auf sich nimmt und um das Verbot weiß. Der Imam oder sein Stellvertreter vollstreckt sie, und zwar nicht in einer Moschee.

Der Mann wird bei der Hadd-Strafe stehend geschlagen, mit einer Peitsche, die weder neu noch abgenutzt ist. Er wird weder ausgestreckt noch gefesselt noch entkleidet; vielmehr trägt er ein Hemd oder zwei Hemden.

Er wird nicht so stark geschlagen, dass die Haut aufreißt.

Die Schläge werden auf seinen Körper verteilt; Kopf, Gesicht, Schamgegend und tödliche Stellen werden gemieden.

Die Frau ist darin wie der Mann; nur wird sie sitzend geschlagen, ihre Kleider werden an ihr festgebunden und ihre Hände festgehalten, damit sie sich nicht entblößt.

Am härtesten ist die Auspeitschung wegen Unzucht, dann die wegen Verleumdung, dann die wegen Weingenusses, dann der Ta'zir (die Ermessensstrafe).

Wer bei einer Hadd-Strafe stirbt, den hat das Recht getötet.

Für den, der wegen Unzucht gesteinigt wird, wird keine Grube gegraben.