Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 123 von 149
Kapitel über die Hadd-Strafe für Unzucht
Kapitel über die Hadd-Strafe für Unzucht
Begeht ein Muhsan Unzucht, wird er gesteinigt, bis er stirbt.
Muhsan ist, wer seiner muslimischen oder schutzbefohlenen Frau in einer gültigen Ehe beigewohnt hat, wobei beide volljährig, zurechnungsfähig und frei sind.
Ist eine dieser Bedingungen bei einem der beiden mangelhaft, gilt keiner von beiden als Muhsan.
Begeht ein freier Nicht-Muhsan Unzucht, wird er mit hundert Peitschenhieben bestraft und für ein Jahr verbannt – auch wenn es eine Frau ist.
Der Sklave erhält fünfzig Peitschenhiebe und wird nicht verbannt.
Die Hadd-Strafe für den, der die Tat des Volkes Lots begeht, ist wie die für Unzucht.
Die Hadd-Strafe ist nur unter drei Bedingungen zu verhängen:
Erstens: das vollständige Eindringen der Eichel, vorn oder hinten, bei einer ursprünglich und rein verbotenen Handlung.
Zweitens: das Fehlen eines Zweifelsgrundes. So wird keine Hadd-Strafe verhängt für den Beischlaf mit einer Sklavin, an der er einen Miteigentumsanteil hat, oder an der sein Kind einen Anteil hat, oder mit einer Frau, die er für seine Ehefrau oder seine Sklavin hielt, oder in einer ungültigen Ehe, deren Gültigkeit er annahm, oder in einem Eigentumsverhältnis oder einer Ehe, über die Meinungsverschiedenheit besteht, und Ähnlichem – oder wenn die Frau zur Unzucht gezwungen wurde.
Drittens: der Nachweis der Unzucht. Er wird nur auf eine von zwei Weisen erbracht:
Erstens: dass er sich viermal in einer Sitzung oder in mehreren Sitzungen dazu bekennt und dabei das Wesen des Beischlafs ausdrücklich nennt und sein Geständnis nicht widerruft, bis die Hadd-Strafe an ihm vollzogen ist.
Zweitens: dass vier Zeugen, deren Zeugnis angenommen wird, in einer einzigen Sitzung gegen ihn bezeugen, eine einzige Unzucht begangen zu haben, die sie beschreiben – gleichgültig, ob sie vor dem Richter gemeinsam oder einzeln erscheinen.
Wird eine Frau schwanger, die weder Ehemann noch Herrn hat, wird sie allein deswegen nicht bestraft.