Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 125 von 149

Kapitel über die Hadd-Strafe für den Berauschten

Kapitel über die Hadd-Strafe für den Berauschten

Jedes Getränk, dessen große Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge verboten, und es ist Wein, aus welchem Stoff auch immer.

Es ist nicht erlaubt, es zum Genuss, zur Heilung, gegen Durst oder zu anderem Zweck zu trinken – außer um einen Bissen hinunterzuspülen, an dem man sich verschluckt hat, wenn nichts anderes zur Hand ist.

Trinkt es ein Muslim freiwillig und weiß dabei, dass seine große Menge berauscht, so ist die Hadd-Strafe an ihm zu vollziehen: achtzig Peitschenhiebe, wenn er frei ist, und vierzig, wenn er Sklave ist.