Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 124 von 149
Kapitel über die Verleumdung (Qadhf)
Kapitel über die Verleumdung (Qadhf)
Wenn ein Zurechnungsfähiger einen Muhsan der Unzucht bezichtigt, wird er mit achtzig Peitschenhieben bestraft, falls er frei ist; ist er Sklave, mit vierzig. Wer teilweise freigelassen ist, wird anteilig bestraft.
Die Verleumdung eines Nicht-Muhsan zieht den Ta'zir nach sich, und dieser ist ein Recht des Verleumdeten.
Muhsan ist hier: der Freie, Muslim, Zurechnungsfähige, Keusche und Rechtsgebundene, der mit seinesgleichen Beischlaf haben kann – seine Volljährigkeit wird nicht vorausgesetzt.
Eine ausdrückliche Verleumdung ist: „Du Unzüchtiger!“, „Du Lot-Täter!“ und Ähnliches.
Eine Andeutung ist: „Du Hure“, „Du Verworfene“, „Du Gemeine“, oder: „Du hast deinen Ehemann blamiert“, oder: „Du hast ihm den Kopf gesenkt“, oder: „Du hast ihm Hörner aufgesetzt“ und Ähnliches. Erklärt er es mit etwas anderem als einer Verleumdung, wird ihm geglaubt.
Verleumdet jemand die Einwohner einer Stadt oder eine Gruppe, bei denen Unzucht gewöhnlich nicht denkbar ist, wird er mit Ta'zir bestraft.
Die Hadd-Strafe für Verleumdung entfällt durch Verzeihung.
Sie wird nur auf Verlangen vollstreckt.