Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 131 von 149

Kapitel über das Urteil über den Abtrünnigen

Kapitel über das Urteil über den Abtrünnigen

Das ist derjenige, der nach seinem Islam ungläubig wird.

Wer Gott etwas beigesellt, seine Herrschaft oder seine Einzigkeit leugnet, eine seiner Eigenschaften leugnet, sich eine Gefährtin oder ein Kind für Gott nimmt, einige seiner Bücher oder seiner Gesandten leugnet oder Gott oder seinen Gesandten schmäht, der ist ungläubig geworden.

Wer das Verbot des Ehebruchs oder etwas anderes von den offenkundigen Verboten, über die Einigkeit besteht, aus Unwissenheit leugnet, dem wird dies beigebracht; ist er aber jemand, dem so etwas nicht unbekannt sein kann, so wird er ungläubig.

Abschnitt

Wer vom Islam abfällt, während er zurechnungsfähig und aus freiem Willen handelt – sei es ein Mann oder eine Frau –, den lädt man drei Tage lang zum Islam ein und setzt ihm zu; wenn er nicht Muslim wird, wird er mit dem Schwert getötet.

Nicht angenommen wird die Reue dessen, der Gott oder seinen Gesandten schmäht, noch dessen, dessen Abfall sich wiederholt hat; vielmehr wird er in jedem Fall getötet.

Die Reue des Abtrünnigen und jedes Ungläubigen besteht darin, dass er den Islam annimmt, indem er bezeugt, dass es keinen Gott außer Gott gibt und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist.

Wessen Unglaube im Leugnen einer Pflicht oder Ähnlichem bestand, dessen Reue besteht – zusammen mit den beiden Zeugnissen – darin, dass er das zuvor Geleugnete anerkennt, oder dass er sagt: „Ich sage mich von jeder Religion los, die dem Islam widerspricht.“