Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 135 von 149

Das Buch der Eide

Das Buch der Eide

Der Eid, bei dessen Bruch eine Sühne fällig wird, ist: der Eid bei Allah, bei einer seiner Eigenschaften, beim Quran oder beim Muṣḥaf.

Das Schwören bei anderem als Allah ist verboten, und dafür wird keine Sühne fällig.

Damit die Sühne zur Pflicht wird, sind drei Bedingungen vorausgesetzt:

Die erste: dass der Eid ein „abgeschlossener“ Eid ist. Das ist der, dessen Abschluss auf eine mögliche zukünftige Sache gerichtet war.

Schwört er über eine vergangene Sache, lügnerisch und wissentlich, so ist das der Ghamūs-Eid.

Der gedankenlose Eid ist der, der ohne Absicht über die Zunge läuft – wie sein Wort: „Nein, bei Allah“ und „Doch, bei Allah“ –; ebenso ein Eid, den er abgeschlossen hat, im Glauben, er sei wahrhaftig, und es stellte sich das Gegenteil heraus.

In allen diesen Fällen gibt es keine Sühne.

Die zweite: dass er freiwillig schwört. Schwört er unter Zwang, ist sein Eid nicht abgeschlossen.

Die dritte: der Bruch seines Eides – indem er tut, worauf er geschworen hat, es zu unterlassen, oder unterlässt, worauf er geschworen hat, es zu tun –, und zwar freiwillig und eingedenk des Eides.

Tut er es unter Zwang oder vergesslich, so gibt es keine Sühne.

Wer bei einem sühnepflichtigen Eid sagt: „So Allah will“, hat den Eid nicht gebrochen.

Es ist Sunna, den Eid zu brechen, wenn darin das Gute liegt.

Wer sich etwas Erlaubtes verbietet – außer der Ehefrau –, sei es eine Sklavin, Speise, Kleidung oder anderes: Für den ist es nicht verboten, doch ihm obliegt die Eidessühne, wenn er es tut.

Abschnitt

Wem die Sühne für einen Eid obliegt, der hat die Wahl: zehn Armen Speise zu geben, sie zu kleiden oder einen Sklaven zu befreien. Wer nichts davon findet, fastet drei aufeinanderfolgende Tage.

Wem mehrere Eide vor der Sühne obliegen, deren Grund ein und derselbe ist, dem obliegt eine einzige Sühne.

Unterscheiden sich ihre Gründe – wie beim Ẓihār und beim Eid bei Allah –, so werden beide fällig, und sie gehen nicht ineinander auf.