Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 25 von 149

Kapitel: Das Gebet der Menschen mit Entschuldigungsgründen

Kapitel: Das Gebet der Menschen mit Entschuldigungsgründen

Der Kranke ist verpflichtet, das Gebet im Stehen zu verrichten. Kann er das nicht, dann im Sitzen, und wenn er auch dazu nicht imstande ist, dann auf der Seite liegend.

Betet er auf dem Rücken liegend, die Füße zur Qibla gerichtet, ist sein Gebet gültig. Er deutet dann Verbeugung und Niederwerfung an, wobei er die Niederwerfung tiefer ansetzt als die Verbeugung. Vermag er auch das nicht, deutet er sie mit den Augen an.

Wird er währenddessen wieder fähig oder unfähig, wechselt er zur jeweils anderen Form.

Wer zum Stehen und Sitzen fähig ist, nicht aber zu Verbeugung und Niederwerfung, deutet die Verbeugung im Stehen und die Niederwerfung im Sitzen an.

Dem Kranken ist das Gebet auf dem Rücken liegend auch dann erlaubt, wenn er stehen kann, sofern dies der Behandlung dient, und zwar nach dem Urteil eines muslimischen Arztes.

Sein Gebet im Sitzen auf einem Schiff ist nicht gültig, solange er stehen kann.

Das Pflichtgebet auf dem Reittier ist gültig, wenn man befürchtet, durch Schlamm Schaden zu nehmen, nicht aber wegen einer Krankheit.

Abschnitt

Wer eine erlaubte Reise von vier Burud antritt, für den ist es Sunna, das Vier-Rak'a-Gebet auf zwei Rak'a zu kürzen, sobald er die Häuser seines Dorfes oder die Zelte seines Stammes hinter sich gelassen hat.

Er muss jedoch vollständig beten, wenn er im Aufenthalt das Gebet begonnen hat und dann losreiste; oder wenn er auf der Reise begonnen hat und dann Aufenthalt nahm; oder wenn er sich auf der Reise an ein Gebet erinnert, das er im Aufenthalt versäumt hat, oder umgekehrt; oder wenn er sich einem Ortsansässigen anschließt oder jemandem, bei dem er zweifelt, ob er ansässig ist; oder wenn er ein Gebet begonnen hat, das er vollständig verrichten muss, es ungültig wurde und er es wiederholt; oder wenn er beim Beginn des Gebets die Kürzung nicht beabsichtigt hat; oder wenn er an der Absicht zur Kürzung zweifelt; oder wenn er einen Aufenthalt von mehr als vier Tagen beabsichtigt; oder wenn er Schiffer ist und seine Familie bei sich hat, die nicht vorhat, in einem Ort zu bleiben.

Hat er zwei Wege zur Wahl und nimmt den weiteren, oder erinnert er sich an ein Reisegebet, das er in einer anderen Reise versäumt hat, dann kürzt er.

Wird er festgehalten und hatte nicht die Absicht zu bleiben, oder bleibt er, um ein Anliegen zu erledigen, ohne Aufenthaltsabsicht, dann kürzt er für immer.

Abschnitt

Es ist erlaubt, Dhuhr und Asr sowie Maghrib und Ischa zusammenzulegen, und zwar in der Zeit des einen von beiden: auf einer Reise, auf der man kürzen darf, und bei einem Kranken, dem das Unterlassen Beschwernis bereitet.

Zwischen Maghrib und Ischa ist es erlaubt bei Regen, der die Kleider durchnässt, bei Schlamm und bei starkem, kaltem Wind – selbst wenn man zu Hause betet oder in einer Moschee, deren Weg überdacht ist.

Am besten ist es, jeweils das zu tun, was einem leichter fällt: das Vorziehen oder das Verschieben.

Legt man in der Zeit des ersten Gebets zusammen, so ist Bedingung: die Absicht zum Zusammenlegen beim Eintritt in das erste Gebet, dass man beide nur um das Maß einer Iqama und einer kurzen Waschung trennt – ein Sunna-Gebet dazwischen macht das Zusammenlegen ungültig –, und dass der Entschuldigungsgrund beim Beginn beider Gebete und beim Abschlussgruß des ersten vorliegt.

Legt man in der Zeit des zweiten Gebets zusammen, so ist Bedingung: die Absicht zum Zusammenlegen in der Zeit des ersten, solange diese nicht zu knapp geworden ist, um es zu verrichten, sowie das Fortbestehen des Grundes bis zum Eintritt der Zeit des zweiten.

Abschnitt

Das Gebet in Furcht ist vom Propheten ﷺ in verschiedenen Formen überliefert, die als authentisch gelten: Alle sind zulässig.

Es ist empfohlen, dass man dabei Waffen mit sich führt, mit denen man sich verteidigen kann und die nicht beschweren – etwa ein Schwert und Ähnliches.