Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 38 von 149

Das Kapitel über die Verbote des Ihram

Das Kapitel über die Verbote des Ihram

Es sind neun:

Das Rasieren des Haares und das Schneiden der Nägel. Wer rasiert oder drei (Haare bzw. Nägel) schneidet, auf dem liegt ein Dam (Blutopfer).

Wer seinen Kopf mit etwas Anhaftendem bedeckt: Fidya (Ausgleichsleistung).

Wenn ein Mann Genähtes trägt: Fidya.

Wenn er seinen Körper oder sein Gewand mit Wohlgeruch versieht, sich mit Duftstoff einölt, Wohlgeruch riecht oder sich mit Aloeholz und Ähnlichem beräuchert: Fidya.

Wenn er ein essbares Jagdtier tötet, das von Grund auf wild ist – auch wenn es aus ihm und einem anderen Tier gezeugt wurde –, oder es in seiner Hand zugrunde geht: so schuldet er dessen Ersatzleistung.

Nicht verboten sind ein zahmes Haustier, die Jagd im Meer, das Töten von Tieren, deren Verzehr verboten ist, und von angreifenden Tieren.

Verboten ist der Abschluss eines Ehevertrags; er ist ungültig, und es gibt dafür keine Fidya. Die Rücknahme der Scheidung (Radscha) ist gültig.

Wenn er vor der ersten Lösung vom Ihram den Beischlaf vollzieht: So wird ihr Ritus ungültig; sie führen ihn dennoch zu Ende und holen ihn im folgenden Jahr nach.

Auch die körperliche Berührung (der Frau) ist verboten. Tut er es und kommt zum Samenerguss: So wird sein Hadsch nicht ungültig, er schuldet jedoch ein Kamel; er muss aber aus dem Zustand außerhalb des Ihram für den Pflicht-Tawaf erneut in den Ihram eintreten.

Der Ihram der Frau ist wie der des Mannes, außer bei der Kleidung: Sie meidet den Gesichtsschleier (Burqa) und die Handschuhe, bedeckt ihr Gesicht, und ihr ist der Schmuck erlaubt.