Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 5 von 149
Das Kapitel über die Istinjā’ (die Reinigung nach der Notdurft)
Das Kapitel über die Istinjā’ (die Reinigung nach der Notdurft)
Empfohlen ist, beim Betreten der Toilette zu sagen: „Im Namen Allahs. Ich suche Zuflucht bei Allah vor den männlichen und weiblichen Teufeln.“
Beim Verlassen sagt man: „Um deine Vergebung bitte ich! Alles Lob gebührt Allah, der das Übel von mir genommen und mir Wohlergehen geschenkt hat.“
Empfohlen ist ferner, beim Betreten zuerst den linken Fuß voranzusetzen und beim Verlassen den rechten – im Gegensatz zu einer Moschee und zum Anziehen der Schuhe.
Ebenso, sich dabei auf den linken Fuß zu stützen, sich im freien Gelände weit zu entfernen und sich zu verbergen.
Ebenso, für das Wasserlassen einen weichen Boden aufzusuchen.
Ebenso, mit der linken Hand nach dem Wasserlassen den Penis von der Wurzel bis zur Spitze dreimal auszustreichen und ihn dreimal auszudrücken.
Ebenso, sich von seinem Platz weg an eine andere Stelle zu begeben, um die Istinjā’ zu verrichten, falls man eine Verunreinigung befürchtet.
Unerwünscht ist es, mit etwas hineinzugehen, worauf die Erwähnung Allahs, des Erhabenen, steht, außer bei Bedarf.
Ebenso, das Gewand zu heben, bevor man sich dem Boden genähert hat, und dort zu sprechen.
Ebenso, in eine Ritze oder Ähnliches zu urinieren.
Ebenso, sein Geschlechtsteil mit der rechten Hand zu berühren, sich mit ihr zu reinigen – sei es mit Wasser oder mit Steinen – und sich dabei der Sonne und dem Mond zuzuwenden.
Verboten ist es, sich dabei der Gebetsrichtung zuzuwenden oder ihr den Rücken zu kehren – außerhalb von Gebäuden –, und länger als nötig zu verweilen.
Ebenso, auf einem Weg zu urinieren, im Schatten, der Nutzen bringt, und unter einem Baum, an dem Früchte hängen.
Man reinigt sich zunächst mit Steinen und wäscht sich dann mit Wasser. Die Reinigung mit Steinen allein genügt, wenn das Ausgeschiedene nicht über die gewöhnliche Stelle hinausgegangen ist.
Für die Reinigung mit Steinen und Ähnlichem gilt als Bedingung: Der Gegenstand muss rein und reinigend sein – also weder Knochen noch Dung, weder Speise noch etwas Ehrwürdiges, noch etwas, das mit einem Lebewesen verbunden ist.
Ebenso sind drei reinigende Wischungen oder mehr erforderlich – auch mit einem einzigen Stein, der mehrere Kanten hat. Es ist Sunna, mit einer ungeraden Zahl zu enden.
Die Istinjā’ ist bei allem Ausgeschiedenen verpflichtend, außer bei Wind. Weder die Gebetswaschung noch das Tayammum sind vor ihr gültig.