Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 56 von 149
Kapitel über die Bürgschaft (ad-Damān)
Kapitel über die Bürgschaft (ad-Damān)
Sie ist nur gültig, wenn sie von jemandem stammt, der verfügungsberechtigt ist.
Der Inhaber des Rechts darf zu Lebzeiten und nach dem Tod von jedem der beiden, von dem er will, die Forderung einfordern. Wird der Schuldner, für den gebürgt wurde, aus seiner Verpflichtung entlassen, so ist auch der Bürge frei – nicht jedoch umgekehrt.
Es wird nicht verlangt, dass der Bürge den Schuldner kennt, für den er bürgt, und auch nicht, dass er den Gläubiger kennt; sondern es zählt die Zustimmung des Bürgen.
Gültig ist die Bürgschaft für etwas Unbekanntes, sofern es auf etwas Bekanntes hinausläuft, ebenso für Leihsachen, für Geraubtes, für eine zur Ansicht übernommene Ware (gegen ausgehandelten Preis) und für die Haftung für den Kaufgegenstand – nicht aber für Anvertrautes, es sei denn für die Pflichtverletzung daran.
Abschnitt
Die Personenbürgschaft (al-Kafāla) ist gültig für jede Sache, für die gehaftet wird, und für die Person dessen, der eine Schuld hat – nicht jedoch bei einer Hadd-Strafe oder bei Vergeltung (Qiṣāṣ).
Verlangt wird die Zustimmung des Bürgen, nicht die dessen, für den gebürgt wird.
Stirbt er oder geht die Sache durch Allahs, des Erhabenen, Fügung unter oder liefert er sich selbst aus, so ist der Bürge frei.