Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 55 von 149

Das Kapitel über das Pfand

Das Kapitel über das Pfand

Es ist bei jeder Sache gültig, die verkauft werden darf – sogar beim Sklaven, der sich freikauft (Mukatab) –, gleichzeitig mit dem Anspruch und nach ihm, für eine feststehende Schuld.

Es ist nur für den Verpfänder bindend.

Gültig ist die Verpfändung eines ungeteilten Anteils.

Erlaubt ist die Verpfändung der Kaufsache – ausgenommen Hohlmaß- und Gewichtsware – für ihren Preis und für anderes.

Was nicht verkauft werden darf, dessen Verpfändung ist nicht gültig; ausgenommen sind Früchte und grüne Saat vor Eintritt ihrer Reife, ohne dass die Bedingung des Abschneidens gestellt wird.

Das Pfand wird nur durch die Inbesitznahme bindend, und sein dauerhafter Verbleib (im Besitz) ist Bedingung.

Gibt der Pfandnehmer es freiwillig an den Verpfänder heraus, endet die Bindung. Gibt der Verpfänder es ihm zurück, tritt die Bindung wieder ein.

Keiner von beiden kann ohne Erlaubnis des anderen darüber verfügen – außer der Verpfänder durch Freilassung (des verpfändeten Sklaven): Sie ist gültig, wenn auch unter Sünde, und der Wert des Freigelassenen wird als Pfand an seiner Stelle genommen.

Der Zuwachs des Pfandes, sein Ertrag und das Sühnegeld für ein Vergehen an ihm sind ihm angeschlossen. Sein Unterhalt, sein Totenhemd und die Miete für seinen Lagerort obliegen dem Verpfänder.

Es ist ein anvertrautes Gut in der Hand des Pfandnehmers. Geht es ohne dessen Übertretung zugrunde, hat er nichts zu ersetzen.

Durch den Untergang des Pfandes erlischt nichts von der Schuld. Geht ein Teil davon zugrunde, haftet der Rest für die gesamte Schuld.

Ein Teil des Pfandes wird nicht freigegeben, solange ein Teil der Schuld besteht.

Zulässig ist es, im Pfand mehr zu haben als die Schuld.

Hat jemand bei zwei Personen etwas verpfändet und einen von beiden befriedigt, oder haben ihm beide etwas verpfändet und er hat von einem von ihnen seine Forderung vollständig erhalten, so wird das Pfand hinsichtlich dessen Anteils frei.

Wird die Schuld fällig und weigert sich der Schuldner zu zahlen, so gilt: Hat der Verpfänder dem Pfandnehmer oder dem Vertrauensmann den Verkauf erlaubt, verkauft dieser das Pfand und begleicht die Schuld. Andernfalls zwingt der Richter ihn zur Zahlung oder zum Verkauf des Pfandes. Tut er es nicht, verkauft der Richter es und begleicht dessen Schuld.

Abschnitt

Es befindet sich bei demjenigen, auf den beide sich geeinigt haben.

Haben sie ihm den Verkauf erlaubt, darf er es nur gegen die im Land übliche Barwährung verkaufen.

Hat er den Preis empfangen und ging dieser in seiner Hand zugrunde, so geht das zulasten des Verpfänders.

Behauptet er, den Preis dem Pfandnehmer übergeben zu haben, dieser bestreitet es, es gibt keinen Beweis, und die Übergabe geschah nicht in Anwesenheit des Verpfänders, so haftet er – wie ein Bevollmächtigter.

Hat jemand zur Bedingung gemacht, dass der Pfandnehmer es bei Fälligkeit der Schuld nicht verkauft, oder dass das Pfand ihm gehört, falls der Schuldner nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem geschuldeten Betrag kommt, so ist allein die Bedingung ungültig.

Die Aussage des Verpfänders wird angenommen über die Höhe der Schuld, über das Pfand, über dessen Rückgabe und darüber, dass es Saft und kein Wein war.

Gesteht er ein, dass das Pfand das Eigentum eines anderen sei oder dass es ein Vergehen begangen habe, so wird dies nur gegen ihn selbst gelten gelassen. Nach der Freigabe des Pfandes wird gemäß seinem Geständnis geurteilt – es sei denn, der Pfandnehmer bestätigt ihn.

Abschnitt

Der Pfandnehmer darf ein Tier, das zum Reiten dient, reiten und eines, das gemolken wird, melken – im Maß seiner Unterhaltskosten und ohne Erlaubnis.

Hat er für das Pfand ohne Erlaubnis des Verpfänders Ausgaben getätigt, obwohl dessen Erlaubnis einzuholen möglich war, kann er nichts zurückfordern. War es unmöglich, fordert er es zurück – auch wenn er den Richter nicht um Erlaubnis gebeten hat.

Dasselbe gilt für ein hinterlegtes Gut und für gemietete Tiere, deren Besitzer geflohen ist.

Ist das Pfand verfallen und hat der Pfandnehmer es ohne Erlaubnis instand gesetzt, so erhält er nur das Material zurück.