Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 61 von 149

Kapitel über die Gesellschaft (asch-Scharika)

Kapitel über die Gesellschaft (asch-Scharika)

Sie ist: das Zusammenkommen in einem Anspruch oder in einer Verfügung.

Sie hat mehrere Arten:

Die Gesellschaft der ʿInān: Zwei Personen schließen sich mit ihrem jeweils bekannten Vermögen – auch wenn es ungleich ist – zusammen, um darin mit ihrer eigenen Arbeitskraft tätig zu werden. Die Verfügung eines jeden von beiden über das Vermögen ist dann wirksam – kraft seines Eigentums an seinem Anteil und kraft Vollmacht hinsichtlich des Anteils seines Partners.

Es wird vorausgesetzt: dass das Kapital aus geprägten Münzen besteht – auch wenn sie leicht verfälscht sind –, und dass für jeden von beiden ein bekannter Anteil am Gewinn als ungeteilter Bruchteil festgelegt wird.

Erwähnen sie den Gewinn nicht, oder legen sie für einen von beiden einen unbekannten Anteil fest, oder bestimmte Dirham, oder den Gewinn aus einem von zwei Gewändern, so ist sie nicht gültig – ebenso verhält es sich bei Musāqāh, Muzāraʿa und Muḍāraba.

Der Verlust richtet sich nach der Höhe des Kapitals.

Nicht vorausgesetzt wird, dass die beiden Vermögen vermischt werden, noch dass sie von gleicher Art sind.

Abschnitt

Die zweite Art: die Muḍāraba. Jemand übergibt einem Händler Vermögen, damit dieser damit gegen einen Teil seines Gewinns Handel treibt.

Sagt er: „Der Gewinn gehört uns beiden gemeinsam“, so wird er je zur Hälfte geteilt. Sagt er: „Mir oder dir gehört davon ein Drittel“, so ist das gültig, und der Rest gehört dem anderen.

Streiten sie darüber, für wen der Anteil bedungen wurde, so gehört er dem Arbeitenden; ebenso bei Musāqāh und Muzāraʿa.

Er darf nicht mit dem Vermögen eines anderen Muḍāraba betreiben, wenn dadurch der Erste geschädigt wird und dieser nicht zustimmt. Tut er es dennoch, so gibt er seinen Anteil daraus in die Gesellschaft zurück.

Solange der Vertrag besteht, wird nicht geteilt, außer mit Einverständnis beider.

Geht das Kapital oder ein Teil davon nach der Verfügung verloren oder entsteht Verlust, so wird er aus dem Gewinn ausgeglichen, bevor geteilt oder in Bargeld umgesetzt wird.

Abschnitt

Die dritte Art: die Gesellschaft des Ansehens (Schirkat al-wudschūh). Beide kaufen kraft ihres Ansehens auf Kredit, auf ihre eigene Verpflichtung hin; was sie dabei gewinnen, gehört ihnen gemeinsam.

Jeder von beiden ist Vertreter seines Partners und Bürge für ihn hinsichtlich des Kaufpreises.

Das Eigentum liegt zwischen ihnen so, wie sie es vereinbart haben.

Der Verlust richtet sich nach dem Maß ihrer beiden Eigentumsanteile, der Gewinn nach dem, was sie vereinbart haben.

Die vierte Art: die Gesellschaft der Körper (Schirkat al-abdān). Beide schließen sich zusammen in dem, was sie mit ihrer Arbeitskraft erwerben; was einer von beiden an Arbeit übernimmt, verpflichtet beide, es auszuführen.

Sie ist gültig beim Gras-Schneiden, beim Holz-Sammeln und bei allen übrigen erlaubten Tätigkeiten.

Erkrankt einer von beiden, so bleibt der Verdienst zwischen ihnen gemeinsam. Verlangt der Gesunde, dass der Kranke einen Vertreter an seine Stelle setzt, so ist dieser dazu verpflichtet.

Die fünfte Art: die Gesellschaft der Mufāwaḍa. Jeder von beiden überträgt dem anderen jede finanzielle und körperliche Verfügung aus den Arten der Gesellschaft.

Der Gewinn richtet sich nach dem Vereinbarten, der Verlust nach der Höhe des Kapitals.

Bringen beide darin einen Erwerb ein, der nicht aus der Gesellschaft stammt, oder eine seltene Schadensersatzpflicht, oder das, was einen von beiden an Haftung für unrechtmäßige Aneignung und Ähnliches trifft, so ist sie ungültig.