Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 72 von 149

Kapitel über die Belebung von Brachland

Kapitel über die Belebung von Brachland

Das ist Land, das frei ist von Sonderrechten und von geschütztem Eigentum.

Wer es belebt, erwirbt es – sei er Muslim oder Nichtmuslim – mit oder ohne Erlaubnis des Imams, im Gebiet des Islam und anderswo; das mit Gewalt eroberte Land gilt wie das übrige.

Durch Belebung wird auch erworben, was nahe an bebautem Land liegt, solange es nicht dessen Belangen dient.

Wer Brachland mit einer Umfriedung versieht, oder darin einen Brunnen gräbt und zum Wasser vordringt, oder Wasser dorthin leitet, aus einer Quelle und dergleichen, oder das Wasser davon fernhält, damit es bestellt werden kann: Er hat es belebt.

Er erwirbt den Brunnenbezirk eines alten Brunnens: fünfzig Ellen von jeder Seite; und den eines neu gegrabenen Brunnens: die Hälfte davon.

Dem Imam steht es zu, Brachland an jemanden zu vergeben, der es belebt – wobei dieser es nicht als Eigentum erwirbt –, und Sitzplätze auf breiten Straßen zuzuteilen, solange es den Menschen nicht schadet – und der Zugeteilte hat das größere Recht auf sein Sitzen dort.

Ohne Zuteilung hat der das Vorrecht, der zuerst dort sitzt, solange sein Handelsgut dort bleibt – auch wenn es lange dauert. Kommen zwei zugleich, so wird gelost.

Wer sich am oberen Ende des freien Wassers befindet, darf bewässern und das Wasser zurückhalten, bis es ihm bis zu den Knöcheln reicht; dann lässt er es zu dem weiterlaufen, der ihm folgt.

Dem Imam – und keinem anderen – steht es zu, Weideland für die Tiere der Muslime zu schützen, solange es ihnen nicht schadet.