Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 74 von 149

Kapitel über das Fundgut

Kapitel über das Fundgut

Es ist: ein Vermögenswert oder etwas, woran ein besonderes Recht besteht, das von seinem Herrn abhandengekommen ist und dem das Streben durchschnittlicher Leute nachgeht.

Ein Brotfladen, eine Peitsche und dergleichen werden ohne Bekanntmachung zu Eigentum.

Was sich vor einem kleinen Raubtier selbst schützen kann – wie ein Stier, ein Kamel und dergleichen –: Es ist verboten, es an sich zu nehmen.

Er darf anderes als dieses an sich nehmen, ob Tier oder anderes, wenn er sich selbst dabei sicher ist; andernfalls gleicht er einem Usurpator.

Er macht es der Allgemeinheit durch Ausrufen an den Versammlungsorten der Leute – nicht in den Moscheen – ein Jahr lang bekannt. Danach erwirbt er es rechtlich als Eigentum, verfügt aber nicht darüber, bevor er seine Merkmale kennt. Kommt sein Suchender und beschreibt es, so muss er es ihm aushändigen.

Der Unmündige in Vermögensdingen und das Kind: Ihr Vormund macht ihr Fundgut bekannt und verwaltet es.

Wer ein Tier in einer Wüste zurückließ, weil es erschöpft liegen blieb, oder weil sein Herr sich nicht mehr darum kümmern konnte: Wer es aufnimmt, erwirbt es.

Wem sein Schuh und dergleichen weggenommen wurde und der an dessen Stelle einen anderen findet: Das ist Fundgut.