Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 75 von 149

Kapitel über das Findelkind

Kapitel über das Findelkind

Es ist: ein Kind, dessen Abstammung nicht bekannt ist und das auch kein Sklave ist, das ausgesetzt wurde oder sich verlaufen hat.

Es aufzunehmen ist eine Gemeinschaftspflicht.

Es ist frei. Was bei ihm gefunden wird, was unter ihm sichtbar liegt, was frisch bei ihm vergraben ist oder mit ihm verbunden ist – wie ein Tier und dergleichen – oder sich in seiner Nähe befindet, gehört ihm; davon wird für seinen Unterhalt aufgewendet, andernfalls aus der Staatskasse.

Es ist Muslim. Seine Obhut obliegt dem vertrauenswürdigen Finder, und es wird ohne Erlaubnis eines Richters für es aufgewendet.

Sein Erbe und sein Blutgeld gehören der Staatskasse.

Sein Anspruchsberechtigter bei vorsätzlicher Tat ist der Imam: Er hat die Wahl zwischen Vergeltung und Blutgeld.

Bekennt ein Mann, eine Frau, eine verheiratete Frau, ein Muslim oder ein Ungläubiger, es sei sein Kind, so wird es ihm angeschlossen, auch nach dem Tod des Findelkindes.

Der Ungläubige bewirkt nicht, dass es ihm in seiner Religion folgt, es sei denn durch einen Beweis, der bezeugt, dass es auf seinem Lager geboren wurde.

Bekennt es sich zur Sklaverei, obwohl zuvor etwas dem Widersprechendes vorausgegangen ist, oder sagt es, es sei ungläubig, so wird das von ihm nicht angenommen.

Beansprucht es eine Gruppe, so wird derjenige vorgezogen, der einen Beweis hat; andernfalls derjenige, dem der Abstammungskundige es zuordnet.