Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 84 von 149

Kapitel über das Erbe des Ungeborenen und des Zwitters mit unklarem Geschlecht

Kapitel über das Erbe des Ungeborenen und des Zwitters mit unklarem Geschlecht

Wer Erben hinterlässt, unter denen sich ein Ungeborenes befindet, und diese die Teilung verlangen: so wird für das Ungeborene das Größere von dem zurückbehalten, was zwei Jungen oder zwei Mädchen erben würden.

Wird es geboren, so nimmt es sein Recht, und was übrig bleibt, gehört dem Berechtigten.

Wer von ihm nicht ausgeschlossen wird, nimmt seinen Erbteil – wie die Großmutter –; wer dadurch eine Kürzung erleidet, erhält das Sichere; und wer durch das Ungeborene ausfällt, erhält nichts.

Es erbt und wird beerbt, wenn es laut schreiend zur Welt kommt, niest, weint, trinkt oder atmet und die Dauer des Atmens lang ist oder ein Lebenszeichen festgestellt wird – abgesehen von bloßer Bewegung und Zucken.

Kommt nur ein Teil von ihm zum Vorschein und es schreit, stirbt dann und kommt ganz heraus: so erbt es nicht.

Ist unter den Zwillingen derjenige unbekannt, der laut schreiend zur Welt kam, und unterscheidet sich ihr Erbe: so wird es durch das Los bestimmt.

Der Zwitter mit unklarem Geschlecht erbt die Hälfte des Erbes eines Mannes und die Hälfte des Erbes einer Frau.