Berliner Muslime

Der Anfang des Anbetenden und das Genügende für den Enthaltsamen · Kapitel 12 von 12

Das Buch des Dschihad und das Schlusswort

Das Kapitel im Überblick

كِتَابُ الْجِهَادِ وَخَاتِمَةُ الْكِتَابِ
Das Buch des Dschihad und das Schlusswort
أَحْكَامُ الْجِهَادِ
Die Bestimmungen des Dschihad
  1. 1
    وَهُوَ فَرْضُ كِفَايَةٍ
    Gemeinschaftliche Pflicht – in drei Fällen Fard ʿAin
    wenn man in der Schlacht anwesend ist, ein Feind belagert oder der allgemeine Aufruf ergeht
  2. 2
    لَا يَجِبُ إِلَّا عَلَى ذَكَرٍ مُسْلِمٍ حُرٍّ مُكَلَّفٍ صَحِيحٍ
    Pflicht nur für: männlich, muslimisch, frei, verantwortlich, gesund
    betonte Sunna, wenn bereits genügend Leute ihn verrichten
  3. 3
    أَفْضَلُ مُتَطَوَّعٍ بِهِ الْجِهَادُ، وَغَزْوُ الْبَحْرِ أَفْضَلُ
    Vorzüglichste freiwillige Handlung; zur See vorzüglicher
  4. 4
    سُنَّ رِبَاطٌ، وَهُوَ لُزُومُ ثَغْرٍ لِجِهَادٍ
    Sunna: der Ribat – Ausharren am Grenzposten
    auch nur eine Stunde; vollständig mit vierzig Tagen; am vorzüglichsten bei größter Gefahr; vorzüglicher als der Aufenthalt in Mekka
  5. 5
    لَا يَتَطَوَّعُ بِهِ مَدِينٌ لَا وَفَاءَ لَهُ
    Nicht freiwillig: Schuldner ohne Deckung; ohne Erlaubnis der Eltern
    außer mit Erlaubnis, sicherndem Pfand oder zahlungsfähigem Bürgen; Vater oder Mutter frei und muslimisch
  6. 6
    لَا يَحِلُّ لِلْمُسْلِمِينَ الْفِرَارُ مِنْ مِثْلَيْهِمْ
    Keine Flucht vor der doppelten Zahl
    auch nicht einer vor zweien; sind es mehr als doppelt so viele, ist es erlaubt
  7. 7
    لَا يَجُوزُ قَتْلُ صَبِيٍّ، وَأُنْثَى، وَخُنْثَى، وَرَاهِبٍ
    Nicht getötet: Kind, Frau, Zwitter, Mönch, Greis, Kranker, Blinder
    sofern sie keinen Rat geben und weder gekämpft noch zum Kampf angestachelt haben
  8. 8
    يُخَيَّرُ الْإِمَامُ فِي أَسِيرٍ حُرٍّ مُقَاتِلٍ
    Der Gefangene: der Imam wählt das Heilsamste
    Tötung, Versklavung, Freilassung oder Freikauf gegen einen Muslim oder Geld; schwankt seine Einschätzung, ist die Tötung vorzuziehen
مَا يَلْزَمُ الْإِمَامَ وَالْجَيْشَ، وَالسَّلَبُ
Was dem Imam und dem Heer obliegt; der Salab
  1. 9
    إِخْلَاصُ النِّيَّةِ لِلَّهِ تَعَالَى فِي الطَّاعَاتِ
    Aufrichtige Absicht für Allah in den gehorsamen Taten
  2. 10
    عِنْدَ الْمَسِيرِ تَعَاهُدُ الرِّجَالِ وَالْخَيْلِ
    Beim Aufbruch Männer und Pferde überprüfen
  3. 11
    مَنْعُ مَنْ لَا يَصْلُحُ لِلْحَرْبِ
    Fernhalten, wer für den Krieg nicht taugt oder schadet
    Entmutiger, Gerüchteverbreiter, wer dem Feind schreibt, bekannte Heuchler, Zwietrachtsäer, Knaben und Frauen – außer einer alten Frau
  4. 12
    يَحْرُمُ اسْتِعَانَةٌ بِكَافِرٍ إِلَّا لِضَرُورَةٍ
    Keine Hilfe eines Ungläubigen, außer in einer Notlage
  5. 13
    يَمْنَعُ جَيْشَهُ مِنْ مُحَرَّمٍ، وَتَشَاغُلٍ بِتِجَارَةٍ
    Das Heer von Verbotenem und von Handel abhalten
  6. 14
    يَعِدُ الصَّابِرَ بِأَجْرٍ وَنَفَلٍ، وَيُشَاوِرُ ذَا رَأْيٍ
    Dem Standhaften Lohn versprechen; sich beraten
  7. 15
    مَنْ قَتَلَ قَتِيلًا فِي حَالَةِ الْحَرْبِ فَلَهُ سَلَبُهُ
    Wer im Kampf einen Gegner tötet, erhält dessen Salab
    Kleidung, Schmuck, Waffen, Reittier samt Last; Reisegeld, Gepäck, Zelt und Ersatzpferd sind Kriegsbeute
الْغَنِيمَةُ وَالْفَيْءُ
Die Kriegsbeute (Ghanima) und das Fai-Gut
  1. 16
    تُمْلَكُ الْغَنِيمَةُ بِالِاسْتِيلَاءِ عَلَيْهَا فِي دَارِ الْحَرْبِ
    Eigentum durch Inbesitznahme im Gebiet des Krieges
  2. 17
    يُجْعَلُ خُمُسُهَا خَمْسَةَ أَسْهُمٍ
    Ihr Fünftel wird in fünf Anteile geteilt
    für Allah und Seinen Gesandten (verwendet wie das Fai-Gut), für die Bedürftigen und für die Reisenden
  3. 18
    يُقْسَمُ الْبَاقِي بَيْنَ مَنْ شَهِدَ الْوَقْعَةَ
    Der Rest an die Teilnehmer des Kampfes
    Fußkämpfer ein Anteil; Reiter auf arabischem Pferd drei, auf anderem zwei; nichts für mehr als zwei Pferde
  4. 19
    شُرِطَ فِيمَنْ يُسْهَمُ لَهُ أَرْبَعَةُ شُرُوطٍ
    Vier Bedingungen für einen Anteil
    Geschlechtsreife, Verstand, Freiheit, männliches Geschlecht; fehlt eine, gibt es eine Radch (kleine Zuwendung)
  5. 20
    إِذَا فَتَحُوا أَرْضًا بِالسَّيْفِ خُيِّرَ الْإِمَامُ
    Mit dem Schwert erobertes Land: der Imam wählt
    aufteilen oder als Stiftung für die Muslime mit dauerhafter Grundsteuer (Charadsch)
  6. 21
    مَا أُخِذَ مِنْ مَالِ مُشْرِكٍ بِلَا قِتَالٍ
    Fai-Gut: ohne Kampf Genommenes, für die Belange der Muslime
    Dschizya, Charadsch, Zehntel bzw. Hälfte der Handelswaren, aus Furcht Zurückgelassenes, Nachlass ohne Erben
عَقْدُ الذِّمَّةِ
Der Schutzvertrag (ʿAqd adh-Dhimma)
  1. 22
    يَجُوزُ عَقْدُ الذِّمَّةِ لِمَنْ لَهُ كِتَابٌ أَوْ شُبْهَةُ كِتَابٍ
    Erlaubt mit Schriftbesitzern und Ähnlichen wie den Madschus
  2. 23
    لَا يَصِحُّ عَقْدُهَا إِلَّا مِنْ إِمَامٍ أَوْ نَائِبِهِ
    Gültig nur durch den Imam oder seinen Stellvertreter
  3. 24
    يَجِبُ إِنْ أُمِنَ مَكْرُهُمْ وَالْتَزَمُوا لَنَا بِأَرْبَعَةِ أَحْكَامٍ
    Pflicht bei Sicherheit vor ihrer List und vier Bestimmungen
    Dschizya entrichten; den Islam nur zum Guten erwähnen; den Muslimen nicht schaden; die Bestimmungen des Islam gelten für sie
  4. 25
    لَا تُؤْخَذُ الْجِزْيَةُ مِنْ صَبِيٍّ وَعَبْدٍ وَامْرَأَةٍ وَفَقِيرٍ عَاجِزٍ عَنْهَا
    Keine Dschizya von Kind, Sklave, Frau und unfähigem Armen
  5. 26
    يَلْزَمُهُمُ التَّمْيِيزُ عَنِ الْمُسْلِمِينَ
    Sie müssen sich von den Muslimen unterscheiden
    keine Pferde reiten, keine Waffen tragen, nicht höher bauen als ein Muslim – ein solches Gebäude muss abgerissen werden
  6. 27
    إِحْدَاثِ كَنَائِسَ، وَبِنَاءِ مَا انْهَدَمَ مِنْهَا، وَمِنْ إِظْهَارِ مُنْكَرٍ
    Keine neuen Kirchen, kein Wiederaufbau; nichts öffentlich zeigen
    Fest, Kreuz, Essen am Ramadantag, Wein, Schweine, Totenklage, Rezitation, Glocke; kein Kauf von Mushaf, Fiqh und Hadith
  7. 28
    عَلَى الْإِمَامِ حِفْظُهُمْ، وَمَنْعُ مَنْ يُؤْذِيهِمْ
    Der Imam muss sie schützen
مَا يَنْتَقِضُ بِهِ الْعَهْدُ
Wodurch der Vertrag gebrochen wird
  1. 29
    مَنْ أَبَى مِنْهُمْ بَذْلَ الْجِزْيَةِ، أَوِ الصَّغَارَ، أَوِ الْتِزَامَ حُكْمِنَا
    Verweigerung von Dschizya, Unterordnung oder unserem Urteil
  2. 30
    أَوْ قَاتَلَنَا، أَوْ زَنَا بِمُسْلِمَةٍ
    Kampf gegen uns; Unzucht mit einer Muslimin
    oder sie unter dem Namen einer Ehe berührt
  3. 31
    أَوْ قَطَعَ الطَّرِيقَ، أَوْ تَجَسَّسَ، أَوْ آوَى جَاسُوسًا
    Wegelagerei, Spionage, Unterschlupf für einen Spion
  4. 32
    أَوْ ذَكَرَ اللَّهَ تَعَالَى وَكِتَابَهُ أَوْ دِينَهُ أَوْ رَسُولَهُ بِسُوءٍ
    Schlechtes über Allah, Sein Buch, Seine Religion, Seinen Gesandten
  5. 33
    أَوْ تَعَدَّى عَلَى مُسْلِمٍ بِقَتْلٍ أَوْ فِتْنَةٍ عَنْ دِينِهِ
    Tötung eines Muslims oder Abbringen von seiner Religion
  6. 34
    انْتَقَضَ عَهْدُهُ دُونَ ذُرِّيَّتِهِ
    Sein Vertrag ist gebrochen – nicht der seiner Nachkommen
    der Imam hat dieselbe Wahl wie bei einem kriegsgegnerischen Gefangenen; sein Besitz wird Fai-Gut
  7. 35
    فَيَحْرُمُ قَتْلُهُ إِنْ أَسْلَمَ، وَلَوْ كَانَ سَبَّ النَّبِيَّ ﷺ
    Nimmt er den Islam an, darf er nicht getötet werden
    auch wenn er den Propheten ﷺ geschmäht hat
خَاتِمَةُ الْكِتَابِ
Schlusswort des Buches
  1. 36
    هَذَا آخِرُ مَا تَيَسَّرَ جَمْعُهُ بِتَوْفِيقِ اللَّهِ تَعَالَى وَمَعُونَتِهِ
    Ende der Zusammenstellung durch Allahs Gelingen und Hilfe
  2. 37
    وَالْحَمْدُ لِلَّهِ رَبِّ الْعَالَمِينَ
    Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten
  3. 38
    أَبُو عَبْدِ اللَّهِ عَبْدُ الرَّحْمَٰنِ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ أَحْمَدَ
    Der Verfasser: Abu Abdillah Abd ar-Rahman ibn Abdillah
    Hanbalit der Rechtsschule nach, Chalwati, dann Qadiri; von Geburt Damaszener, der Herkunft nach aus Aleppo
  4. 39
    غَفَرَ اللَّهُ لَهُ مَا كَانَ مِنَ الذُّنُوبِ
    Bitte um Vergebung für ihn und seine muslimischen Brüder
  5. 40
    السَّابِعَ عَشَرَ مِنْ جُمَادَى الْأُولَى مِنْ سَنَةِ تِسْعٍ وَخَمْسِينَ وَمِائَةٍ وَأَلْفٍ
    Fertiggestellt am 17. Dschumada al-Ula 1159
    am Nachmittag des gesegneten Montags

Übersicht der Redaktion – sie fasst zusammen und gehört nicht zum Text des Verfassers.

كِتَابُ الْجِهَادِ
Das Buch des Dschihad
وَهُوَ فَرْضُ كِفَايَةٍ، إِلَّا إِذَا حَضَرَهُ أَوْ حَصَرَهُ عَدُوٌّ، أَوْ كَانَ النَّفِيرُ عَامًّا فَفَرْضُ عَيْنٍ.
Er ist eine gemeinschaftliche Pflicht – außer wenn man in der Schlacht anwesend ist, ein Feind (das eigene Land) belagert oder der allgemeine Aufruf ergeht; dann ist er eine persönliche Pflicht (Fard ʿAin).
وَيُسَنُّ بِتَأَكُّدٍ مَعَ قِيَامِ مَنْ يَكْفِي بِهِ، وَلَا يَجِبُ إِلَّا عَلَى ذَكَرٍ مُسْلِمٍ حُرٍّ مُكَلَّفٍ صَحِيحٍ، وَأَفْضَلُ مُتَطَوَّعٍ بِهِ الْجِهَادُ، وَغَزْوُ الْبَحْرِ أَفْضَلُ.
Er ist eine betonte Sunna, wenn bereits genügend Leute ihn verrichten. Pflicht ist er nur für einen männlichen, muslimischen, freien, verantwortlichen und gesunden Menschen. Die vorzüglichste freiwillige Handlung ist der Dschihad, und der Kriegszug zur See ist vorzüglicher.
وَسُنَّ رِبَاطٌ، وَهُوَ لُزُومُ ثَغْرٍ لِجِهَادٍ وَلَوْ سَاعَةً، وَتَمَامُهُ أَرْبَعُونَ يَوْمًا، وَأَفْضَلُهُ بِأَشَدِّ خَوْفٍ، وَهُوَ أَفْضَلُ مِنَ الْمُقَامِ بِمَكَّةَ.
Sunna ist der Ribat – das ist das Ausharren an einem Grenzposten um des Dschihad willen, auch nur eine Stunde. Vollständig ist er mit vierzig Tagen, und am vorzüglichsten ist er dort, wo die Gefahr am größten ist. Er ist vorzüglicher als der Aufenthalt in Mekka.
وَلَا يَتَطَوَّعُ بِهِ مَدِينٌ لَا وَفَاءَ لَهُ، إِلَّا مَعَ إِذْنٍ أَوْ رَهْنٍ مُحْرِزٍ أَوْ كَفِيلٍ مَلِيءٍ، وَلَا مَنْ أَحَدُ أَبَوَيْهِ حُرٌّ مُسْلِمٌ إِلَّا بِإِذْنِهِ.
Freiwillig zieht nicht aus, wer Schulden hat und sie nicht begleichen kann, außer mit Erlaubnis (des Gläubigers), mit einem sichernden Pfand oder einem zahlungsfähigen Bürgen; ebenso nicht der, dessen Vater oder Mutter frei und muslimisch ist, außer mit dessen Erlaubnis.
وَلَا يَحِلُّ لِلْمُسْلِمِينَ الْفِرَارُ مِنْ مِثْلَيْهِمْ وَلَوْ وَاحِدًا مِنِ اثْنَيْنِ، فَإِنْ زَادُوا عَلَى مِثْلَيْهِمْ جَازَ.
Den Muslimen ist es nicht erlaubt, vor einer doppelt so großen Zahl zu fliehen, auch wenn es einer vor zweien ist. Sind es mehr als doppelt so viele, ist es erlaubt.
وَلَا يَجُوزُ قَتْلُ صَبِيٍّ، وَأُنْثَى، وَخُنْثَى، وَرَاهِبٍ، وَشَيْخٍ فَانٍ، وَزَمِنٍ، وَأَعْمَى، لَا رَأْيَ لَهُمْ، وَلَمْ يُقَاتِلُوا أَوْ يُحَرِّضُوا عَلَى الْقِتَالِ.
Es ist nicht erlaubt, ein Kind, eine Frau, einen Zwitter, einen Mönch, einen hinfälligen Greis, einen chronisch Kranken und einen Blinden zu töten, die keinen (kriegerischen) Rat geben und weder gekämpft noch zum Kampf angestachelt haben.
وَيُخَيَّرُ الْإِمَامُ فِي أَسِيرٍ حُرٍّ مُقَاتِلٍ بَيْنَ قَتْلٍ، وَرِقٍّ، وَمَنٍّ، وَفِدَاءٍ بِمُسْلِمٍ أَوْ بِمَالٍ، وَيَجِبُ عَلَيْهِ اخْتِيَارُ الْأَصْلَحِ، فَإِنْ تَرَدَّدَ نَظَرُهُ فَقَتْلٌ أَوْلَى.
Bei einem freien, kämpfenden Gefangenen hat der Imam die Wahl zwischen Tötung, Versklavung, Freilassung ohne Gegenleistung und Freikauf gegen einen Muslim oder gegen Geld. Er muss das Heilsamste wählen; schwankt seine Einschätzung, ist die Tötung vorzuziehen.
فَصْلٌ (مَا يَلْزَمُ الْإِمَامَ وَالْجَيْشَ، وَالسَّلَبُ)
Abschnitt (was dem Imam und dem Heer obliegt, und die Beute des Getöteten)
وَيَلْزَمُ الْإِمَامَ أَوِ الْجَيْشَ إِخْلَاصُ النِّيَّةِ لِلَّهِ تَعَالَى فِي الطَّاعَاتِ، وَعَلَيْهِ عِنْدَ الْمَسِيرِ تَعَاهُدُ الرِّجَالِ وَالْخَيْلِ، وَمَنْعُ مَنْ لَا يَصْلُحُ لِلْحَرْبِ، وَمُخَذِّلٍ، وَمُرْجِفٍ، وَمُكَاتِبٍ بِأَخْبَارِنَا، وَمَعْرُوفٍ بِنِفَاقٍ، وَرَامٍ بَيْنَنَا بِفِتَنٍ، وَصَبِيٍّ، وَنِسَاءٍ إِلَّا عَجُوزًا لِسَقْيِ مَاءٍ وَنَحْوِهِ.
Dem Imam bzw. dem Heer obliegt die aufrichtige Absicht für Allah, den Erhabenen, in den gehorsamen Taten. Beim Aufbruch muss er die Männer und Pferde überprüfen und folgende Personen fernhalten: wer für den Krieg nicht taugt, wer andere entmutigt, wer beunruhigende Gerüchte verbreitet, wer (dem Feind) Nachrichten über uns schreibt, wer für Heuchelei bekannt ist, wer unter uns Zwietracht sät, Knaben und Frauen – außer einer alten Frau, um Wasser zu reichen und Ähnliches.
وَيَحْرُمُ اسْتِعَانَةٌ بِكَافِرٍ إِلَّا لِضَرُورَةٍ، وَيَمْنَعُ جَيْشَهُ مِنْ مُحَرَّمٍ، وَتَشَاغُلٍ بِتِجَارَةٍ، وَيَعِدُ الصَّابِرَ بِأَجْرٍ وَنَفَلٍ، وَيُشَاوِرُ ذَا رَأْيٍ.
Verboten ist es, einen Ungläubigen um Hilfe zu bitten, außer in einer Notlage. Er hält sein Heer von Verbotenem und von der Beschäftigung mit Handel ab, verspricht dem Standhaften Lohn und einen Beuteanteil und berät sich mit dem, der Urteilsvermögen hat.
وَمَنْ قَتَلَ قَتِيلًا فِي حَالَةِ الْحَرْبِ فَلَهُ سَلَبُهُ، وَهُوَ مَا عَلَيْهِ مِنْ ثِيَابٍ وَحُلِيٍّ وَسِلَاحٍ، وَكَذَا دَابَّتُهُ الَّتِي قَاتَلَ عَلَيْهَا وَمَا عَلَيْهَا، وَأَمَّا نَفَقَتُهُ وَرَحْلُهُ وَخَيْمَتُهُ وَجَنِيبُهُ فَغَنِيمَةٌ.
Wer im Zustand des Kampfes einen Gegner tötet, dem gehört dessen Salab: das ist, was er an Kleidung, Schmuck und Waffen bei sich trägt, ebenso sein Reittier, auf dem er gekämpft hat, und was darauf ist. Sein Reisegeld, sein Gepäck, sein Zelt und sein Ersatzpferd hingegen sind Kriegsbeute.
فَصْلٌ (الْغَنِيمَةُ وَالْفَيْءُ)
Abschnitt (die Kriegsbeute und das Fai-Gut)
وَتُمْلَكُ الْغَنِيمَةُ بِالِاسْتِيلَاءِ عَلَيْهَا فِي دَارِ الْحَرْبِ، فَيُجْعَلُ خُمُسُهَا خَمْسَةَ أَسْهُمٍ: لِلَّهِ وَرَسُولِهِ، يُصْرَفُ مَصْرِفَ الْفَيْءِ، وَسَهْمٌ لِلْمَسَاكِينِ، وَسَهْمٌ لِأَبْنَاءِ السَّبِيلِ، ثُمَّ يُقْسَمُ الْبَاقِي بَيْنَ مَنْ شَهِدَ الْوَقْعَةَ لِقَصْدِ قِتَالٍ وَنَحْوِهِ: لِلرَّاجِلِ سَهْمٌ، وَلِلْفَارِسِ عَلَى فَرَسٍ عَرَبِيٍّ ثَلَاثَةٌ، وَعَلَى غَيْرِهِ اثْنَانِ، وَلَا يُسْهَمُ لِأَكْثَرَ مِنْ فَرَسَيْنِ وَلَا لِغَيْرِ الْخَيْلِ.
Die Kriegsbeute (Ghanima) wird durch ihre Inbesitznahme im Gebiet des Krieges zu Eigentum. Ihr Fünftel wird in fünf Anteile geteilt: (ein Anteil) für Allah und Seinen Gesandten, der wie das Fai-Gut verwendet wird, ein Anteil für die Bedürftigen und ein Anteil für die Reisenden. Dann wird der Rest unter denen verteilt, die dem Kampf in der Absicht zu kämpfen und Ähnlichem beigewohnt haben: dem Fußkämpfer ein Anteil, dem Reiter auf einem arabischen Pferd drei, auf einem anderen zwei. Für mehr als zwei Pferde und für andere Tiere als Pferde gibt es keinen Anteil.
وَشُرِطَ فِيمَنْ يُسْهَمُ لَهُ أَرْبَعَةُ شُرُوطٍ: الْبُلُوغُ، وَالْعَقْلُ، وَالْحُرِّيَّةُ، وَالذُّكُورَةُ. فَإِنِ اخْتَلَّ شَرْطٌ رُضِخَ لَهُ وَلَمْ يُسْهَمْ، وَالرَّضْخُ الْعَطَاءُ دُونَ السَّهْمِ.
Für den, der einen Anteil erhält, sind vier Bedingungen vorgeschrieben: die Geschlechtsreife, der Verstand, die Freiheit und das männliche Geschlecht. Fehlt eine Bedingung, erhält er eine kleine Zuwendung (Radch), aber keinen Anteil. Die Radch ist eine Gabe, die geringer ist als ein Anteil.
وَإِذَا فَتَحُوا أَرْضًا بِالسَّيْفِ خُيِّرَ الْإِمَامُ بَيْنَ قَسْمِهَا وَوَقْفِهَا عَلَى الْمُسْلِمِينَ، ضَارِبًا عَلَيْهَا خَرَاجًا مُسْتَمِرًّا يُؤْخَذُ مِمَّنْ هِيَ فِي يَدِهِ.
Erobern sie Land mit dem Schwert, hat der Imam die Wahl, es aufzuteilen oder es als Stiftung für die Muslime festzulegen und ihm eine dauerhafte Grundsteuer (Charadsch) aufzuerlegen, die von dem erhoben wird, in dessen Hand es sich befindet.
وَمَا أُخِذَ مِنْ مَالِ مُشْرِكٍ بِلَا قِتَالٍ كَجِزْيَةٍ، وَخَرَاجٍ، وَعُشْرِ تِجَارَةٍ مِنَ الْحَرْبِيِّ، وَنِصْفِهِ مِنَ الذِّمِّيِّ، وَمَا تَرَكُوهُ فَزَعًا، أَوْ عَنْ مَيِّتٍ وَلَا وَارِثَ لَهُ، فَيْءٌ، وَمَصْرِفُهُ فِي مَصَالِحِ الْمُسْلِمِينَ.
Was ohne Kampf vom Vermögen eines Götzendieners genommen wird – wie die Dschizya, der Charadsch, ein Zehntel der Handelswaren vom Kriegsgegner und die Hälfte davon vom Schutzbefohlenen (Dhimmi), was sie aus Furcht zurückgelassen haben, oder was von einem Toten ohne Erben stammt –, ist Fai-Gut, und es wird für die Belange der Muslime verwendet.
فَصْلٌ (عَقْدُ الذِّمَّةِ)
Abschnitt (der Schutzvertrag)
وَيَجُوزُ عَقْدُ الذِّمَّةِ لِمَنْ لَهُ كِتَابٌ أَوْ شُبْهَةُ كِتَابٍ كَالْمَجُوسِ، وَلَا يَصِحُّ عَقْدُهَا إِلَّا مِنْ إِمَامٍ أَوْ نَائِبِهِ.
Erlaubt ist es, den Schutzvertrag (ʿAqd adh-Dhimma) mit denen zu schließen, die eine Schrift haben oder etwas einer Schrift Ähnliches, wie die Madschus. Gültig geschlossen werden kann er nur vom Imam oder seinem Stellvertreter.
وَيَجِبُ إِنْ أُمِنَ مَكْرُهُمْ وَالْتَزَمُوا لَنَا بِأَرْبَعَةِ أَحْكَامٍ: أَنْ يُعْطُوا الْجِزْيَةَ عَنْ يَدٍ وَهُمْ صَاغِرُونَ، وَأَنْ لَا يَذْكُرُوا دِينَ الْإِسْلَامِ إِلَّا بِخَيْرٍ، وَأَنْ لَا يَفْعَلُوا مَا فِيهِ ضَرَرٌ عَلَى الْمُسْلِمِينَ، وَأَنْ تَجْرِيَ عَلَيْهِمْ أَحْكَامُ الْإِسْلَامِ فِي نَفْسٍ وَمَالٍ وَعِرْضٍ، وَإِقَامَةِ حَدٍّ فِيمَا يُحَرِّمُونَهُ كَالزِّنَا لَا فِيمَا يُحِلُّونَهُ كَالْخَمْرِ، وَلَا تُؤْخَذُ الْجِزْيَةُ مِنْ صَبِيٍّ وَعَبْدٍ وَامْرَأَةٍ وَفَقِيرٍ عَاجِزٍ عَنْهَا وَنَحْوِهِمْ.
Pflicht ist er, wenn man vor ihrer List sicher ist und sie sich uns gegenüber zu vier Bestimmungen verpflichten: dass sie die Dschizya „aus der Hand entrichten, während sie sich unterordnen“ (Sure at-Tauba 9:29); dass sie die Religion des Islam nur zum Guten erwähnen; dass sie nichts tun, was den Muslimen schadet; und dass die Bestimmungen des Islam für sie gelten in Bezug auf Leib, Besitz und Ehre sowie die Vollstreckung der festen Strafen (Hadd) bei dem, was sie selbst für verboten halten, wie Unzucht, nicht aber bei dem, was sie für erlaubt halten, wie Wein. Die Dschizya wird nicht genommen von einem Kind, einem Sklaven, einer Frau, einem Armen, der sie nicht aufbringen kann, und Ähnlichen.
وَيَلْزَمُهُمُ التَّمْيِيزُ عَنِ الْمُسْلِمِينَ، وَيُمْنَعُونَ مِنْ رُكُوبِ الْخَيْلِ، وَحَمْلِ السِّلَاحِ، وَتَعْلِيَةِ بِنَاءٍ عَلَى مُسْلِمٍ وَلَوْ رَضِيَ، وَيَجِبُ نَقْضُهُ، وَيَضْمَنُ ذِمِّيٌّ مَا تَلِفَ بِهِ، لَا إِنْ مَلَكُوهُ مِنْ مُسْلِمٍ، وَلَا يُعَادُ عَالِيًا لَوِ انْعَدَمَ، وَلَا إِنْ بَنَى مُسْلِمٌ دَارًا عِنْدَهُمْ دُونَ بِنَائِهِمْ، وَمِنْ إِحْدَاثِ كَنَائِسَ، وَبِنَاءِ مَا انْهَدَمَ مِنْهَا، وَمِنْ إِظْهَارِ مُنْكَرٍ، وَعِيدٍ، وَصَلِيبٍ، وَأَكْلٍ وَشُرْبٍ نَهَارَ رَمَضَانَ، وَخَمْرٍ، وَخِنْزِيرٍ، وَرَفْعِ صَوْتٍ عَلَى مَيِّتٍ، وَقِرَاءَةِ قُرْآنٍ، وَنَاقُوسٍ، وَجَهْرٍ بِكِتَابِهِمْ، وَشِرَاءِ مُصْحَفٍ وَفِقْهٍ وَحَدِيثٍ، وَعَلَى الْإِمَامِ حِفْظُهُمْ، وَمَنْعُ مَنْ يُؤْذِيهِمْ.
Sie müssen sich von den Muslimen unterscheiden. Untersagt wird ihnen das Reiten von Pferden, das Tragen von Waffen und das Errichten von Gebäuden, die höher sind als die eines Muslims, auch wenn dieser einverstanden ist; ein solches muss abgerissen werden, und der Schutzbefohlene haftet für das, was dadurch zu Schaden kommt – nicht aber, wenn sie es von einem Muslim erworben haben; es wird jedoch nicht wieder höher aufgebaut, wenn es einstürzt; und auch nicht, wenn ein Muslim bei ihnen ein Haus baut, das niedriger ist als ihre Gebäude. Untersagt wird ihnen ferner, neue Kirchen zu errichten und eingestürzte wieder aufzubauen, und öffentlich zu zeigen: Verwerfliches, ihr Fest, das Kreuz, Essen und Trinken am Tag des Ramadan, Wein, Schweine, das Erheben der Stimme über einem Toten, ihre Rezitation, die Glocke und das laute Vortragen ihrer Schrift; ebenso der Kauf eines Mushaf (Qur'an-Exemplars) sowie von Büchern des Fiqh und des Hadith. Der Imam muss sie schützen und jeden abhalten, der ihnen Schaden zufügt.
فَصْلٌ (مَا يَنْتَقِضُ بِهِ الْعَهْدُ)
Abschnitt (wodurch der Vertrag gebrochen wird)
وَمَنْ أَبَى مِنْهُمْ بَذْلَ الْجِزْيَةِ، أَوِ الصَّغَارَ، أَوِ الْتِزَامَ حُكْمِنَا، أَوْ قَاتَلَنَا، أَوْ زَنَا بِمُسْلِمَةٍ، أَوْ أَصَابَهَا بِاسْمِ نِكَاحٍ، أَوْ قَطَعَ الطَّرِيقَ، أَوْ تَجَسَّسَ، أَوْ آوَى جَاسُوسًا، أَوْ ذَكَرَ اللَّهَ تَعَالَى وَكِتَابَهُ أَوْ دِينَهُ أَوْ رَسُولَهُ بِسُوءٍ، أَوْ تَعَدَّى عَلَى مُسْلِمٍ بِقَتْلٍ أَوْ فِتْنَةٍ عَنْ دِينِهِ انْتَقَضَ عَهْدُهُ دُونَ ذُرِّيَّتِهِ، فَيُخَيَّرُ الْإِمَامُ فِيهِ كَالْأَسِيرِ الْحَرْبِيِّ، وَمَالُهُ فَيْءٌ، فَيَحْرُمُ قَتْلُهُ إِنْ أَسْلَمَ، وَلَوْ كَانَ سَبَّ النَّبِيَّ ﷺ.
Wer von ihnen sich weigert, die Dschizya zu entrichten, sich unterzuordnen oder sich unserem Urteil zu verpflichten; wer gegen uns kämpft; wer mit einer Muslimin Unzucht begeht oder sie unter dem Namen einer Ehe berührt; wer Wegelagerei betreibt, spioniert oder einem Spion Unterschlupf gewährt; wer Allah, den Erhabenen, Sein Buch, Seine Religion oder Seinen Gesandten mit Schlechtem erwähnt; oder wer sich an einem Muslim vergreift, durch Tötung oder indem er ihn von seiner Religion abbringt – dessen Vertrag ist gebrochen, nicht aber der seiner Nachkommen. Der Imam hat bei ihm dieselbe Wahl wie bei einem kriegsgegnerischen Gefangenen, und sein Besitz wird Fai-Gut. Nimmt er den Islam an, ist es verboten, ihn zu töten, auch wenn er den Propheten, sallallahu alaihi wa sallam, geschmäht hat.
خَاتِمَةُ الْكِتَابِ
Schlusswort des Buches
وَهَذَا آخِرُ مَا تَيَسَّرَ جَمْعُهُ بِتَوْفِيقِ اللَّهِ تَعَالَى وَمَعُونَتِهِ، وَصَلَّى اللَّهُ عَلَى سَيِّدِنَا مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِهِ وَصَحْبِهِ وَسَلَّمَ تَسْلِيمًا كَثِيرًا، وَالْحَمْدُ لِلَّهِ رَبِّ الْعَالَمِينَ. وَفَرَغَ مِنْ تَأْلِيفِهِ كَاتِبُهُ فَقِيرُ الْعَفْوِ وَالْغُفْرَانِ مِنْ رَبِّهِ الْغَنِيِّ الْمَنَّانِ: أَبُو عَبْدِ اللَّهِ عَبْدُ الرَّحْمَٰنِ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ مُصْطَفَى الْحَنْبَلِيُّ مَذْهَبًا، الْخَلْوَتِيُّ ثُمَّ الْقَادِرِيُّ مَشْرَبًا، الدِّمَشْقِيُّ مَوْلِدًا، الْحَلَبِيُّ مَحْتِدًا، غَفَرَ اللَّهُ لَهُ مَا كَانَ مِنَ الذُّنُوبِ، وَسَتَرَ مَا شَانَ مِنَ الْعُيُوبِ، وَلِإِخْوَانِهِ الْمُسْلِمِينَ، إِنَّهُ أَكْرَمُ الْأَكْرَمِينَ، وَأَرْحَمُ الرَّاحِمِينَ، عَصْرَ الِاثْنَيْنِ الْمُبَارَكِ السَّابِعَ عَشَرَ مِنْ جُمَادَى الْأُولَى مِنْ سَنَةِ تِسْعٍ وَخَمْسِينَ وَمِائَةٍ وَأَلْفٍ (١١٥٩)، وَصَلَّى اللَّهُ عَلَى سَيِّدِنَا مُحَمَّدٍ وَعَلَى آلِهِ وَصَحْبِهِ، وَالسَّلَامُ وَالرِّضَا عَلَيْهِ وَعَلَيْهِمْ أَجْمَعِينَ.
Dies ist das Ende dessen, was zusammenzustellen durch das Gelingen Allahs, des Erhabenen, und Seine Hilfe leicht gemacht wurde. Allah segne unseren Herrn Muhammad, seine Familie und seine Gefährten und schenke ihnen reichlich Frieden. Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten. Mit seiner Abfassung fertig wurde sein Schreiber, der der Verzeihung und Vergebung seines reichen, gnadenvollen Herrn Bedürftige: Abu Abdillah Abd ar-Rahman ibn Abdillah ibn Ahmad ibn Muhammad ibn Ahmad ibn Muhammad ibn Mustafa, der Rechtsschule nach Hanbalit, seiner geistigen Richtung nach Chalwati, dann Qadiri, von Geburt Damaszener, der Herkunft nach aus Aleppo – Allah vergebe ihm, was an Sünden war, und bedecke, was an Makeln entstellte, und ebenso seinen muslimischen Brüdern; Er ist der Edelste der Edlen und der Barmherzigste der Barmherzigen –, am Nachmittag des gesegneten Montags, des siebzehnten Dschumada al-Ula des Jahres tausendeinhundertneunundfünfzig (1159). Allah segne unseren Herrn Muhammad, seine Familie und seine Gefährten, und Friede und Wohlgefallen seien auf ihm und auf ihnen allen.

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