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Kurs 3 · Geldgeschäfte

Die Leihe

الْعَارِيَّةُ


Bei der Leihe erlaubt jemand einem anderen, eine Sache unentgeltlich zu nutzen; die Sache selbst bleibt sein Eigentum und kommt zurück. Für den Verleiher ist das eine empfohlene gute Tat, für den Entleiher ist es erlaubt. Der wichtigste Unterschied zur Verwahrung: Der Entleiher haftet nach dem Madhhab für die Sache, auch wenn sie ohne seine Schuld untergeht – denn er hat sie zu seinem eigenen Nutzen.

الْعَارِيَّةُ
Die Leihe
إِبَاحَةُ نَفْعِ عَيْنٍ بِلَا عِوَضٍ
الْمُعِيرُ
Der Verleiher
سُنَّةٌ لِلْمُعِيرِ
  1. 1
    جَائِزُ التَّبَرُّعِ
    darf verschenken
  2. 2
    مَالِكٌ لِلْمَنْفَعَةِ
    besitzt die Nutzung
الْمُسْتَعِيرُ: جَائِزُ التَّصَرُّفِ (وَهُوَ ضَامِنٌ)
Der Entleiher: geschäftsfähig – und er haftet
جَائِزَةٌ لِلْمُسْتَعِيرِ
الْعَيْنُ الْمُسْتَعَارَةُ
Die geliehene Sache
  1. 3
    مُبَاحَةُ النَّفْعِ
    mit erlaubtem Nutzen
  2. 4
    إِمْكَانُ الِانْتِفَاعِ بِهَا مَعَ بَقَاءِ عَيْنِهَا
    nutzbar, ohne dass sie verbraucht wird
الْمَنْفَعَةُ: مُبَاحَةٌ
Die Nutzung: erlaubt

Die Begriffe

الْعَارِيَّةُ
Leihe

Die Erlaubnis, eine Sache ohne Gegenleistung zu nutzen. Der Entleiher bekommt kein Eigentum, nur das Recht zur Nutzung, und gibt die Sache zurück.

مَالِكٌ لِلْمَنْفَعَةِ
Besitzt die Nutzung

Verleihen darf, wem die Nutzung gehört – meist der Eigentümer. Wer selbst nur geliehen hat, darf nicht ohne Erlaubnis weiterverleihen.

وَهُوَ ضَامِنٌ
Der Entleiher haftet

Geht die geliehene Sache verloren oder kaputt, muss der Entleiher sie ersetzen, auch ohne eigene Schuld. Ausgenommen ist die normale Abnutzung durch den erlaubten Gebrauch.

مَعَ بَقَاءِ عَيْنِهَا
Ohne Verbrauch

Man kann nur verleihen, was beim Gebrauch erhalten bleibt: ein Buch, ein Auto, ein Werkzeug. Essen oder Geld „leiht“ man nicht – dafür ist das Darlehen da.

Bei der Leihe haftet der Entleiher – er hat die Sache ja zu seinem eigenen Nutzen.

Prüfe dich selbst

5 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.

  1. 1. Was ist die Leihe (الْعَارِيَّةُ)?

  2. 2. Ein geliehenes Buch wird ohne Schuld des Entleihers gestohlen. Was gilt nach dem Madhhab?

  3. 3. Wofür haftet der Entleiher NICHT?

  4. 4. Warum kann man Geld oder Essen nicht „verleihen“ (im Sinne der Leihe)?

  5. 5. Darf jemand, der selbst nur geliehen hat, die Sache ohne Erlaubnis weiterverleihen?

Für den Unterricht

  • Leihe und Verwahrung gegenüberstellen: Bei der Verwahrung nützt die Sache dem Eigentümer, bei der Leihe dem Entleiher – darum die verschiedene Haftung.
  • Alltagsfragen: geliehenes Auto ohne Schuld beschädigt, geliehenes Buch gestohlen, geliehene Bohrmaschine durch normalen Gebrauch abgenutzt.
  • Den Unterschied zum Darlehen klären: Was beim Gebrauch verbraucht wird (Geld, Lebensmittel), kann nur als Darlehen gegeben werden.

Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه المعاملات, S. 42