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Kurs 3 · Geldgeschäfte

Die Arten des Rücktrittsrechts

أَقْسَامُ الْخِيَارِ


Ein Kauf ist bindend – aber nicht in jedem Fall sofort und nicht um jeden Preis. Das Rücktrittsrecht gibt einer Seite die Wahl, den Vertrag zu bestätigen oder aufzulösen, je nachdem, was für sie besser ist. Das Heft nennt sieben Arten: während der Sitzung, bei vereinbarter Frist, bei Mangel, bei Täuschung, bei krasser Übervorteilung, bei Abweichung der Ware und bei Streit der Partner. Wer diese Arten kennt, kann Kunden und Händlern sagen, wann eine Rückgabe ihr Recht ist.

أَقْسَامُ الْخِيَارِ
Die Arten des Rücktrittsrechts
طَلَبُ خَيْرِ الْأَمْرَيْنِ مِنْ إِمْضَاءِ الْعَقْدِ أَوْ فَسْخِهِ
خِيَارُ الْمَجْلِسِ
In der Vertragssitzung
يَنْقَطِعُ بِتَفَرُّقِ الْمُتَبَايِعَيْنِ بِأَبْدَانِهِمَا
خِيَارُ الشَّرْطِ
Vereinbarte Frist
يَنْتَهِي بِانْتِهَاءِ الْمُدَّةِ الْمَشْرُوطَةِ
خِيَارُ الْعَيْبِ
Bei Mangel
الْعَيْبُ: الْمُنْقِصُ لِلْقِيمَةِ
  1. 1
    الْإِمْسَاكُ مَعَ الْأَرْشِ
    behalten mit Minderungsausgleich
  2. 2
    أَوِ الرَّدُّ وَاسْتِرْدَادُ الْعِوَضِ
    oder zurückgeben und den Preis zurückholen
خِيَارُ التَّدْلِيسِ
Bei Täuschung
بِمَا يَزِيدُ فِي الثَّمَنِ
خِيَارُ الْغَبْنِ
Bei krasser Übervorteilung
الْغَبْنُ الْخَارِجُ عَنِ الْعَادَةِ
  1. 3
    زِيَادَةُ النَّاجِشِ
    Preistreiben durch Scheinbieter
  2. 4
    الْمُسْتَرْسِلُ
    der arglose Unkundige
  3. 5
    تَلَقِّي الرُّكْبَانِ
    Abfangen der Händler vor dem Markt
خِيَارٌ لِاخْتِلَافِ الْمَبِيعِ
Wenn die Ware abweicht
  1. 6
    عَنِ الْوَصْفِ
    von der Beschreibung
  2. 7
    أَوْ عَنِ الرُّؤْيَةِ الْمُتَقَدِّمَةِ
    oder von der früheren Besichtigung
خِيَارٌ لِاخْتِلَافِ الْمُتَبَايِعَيْنِ
Wenn die Partner streiten

Die Begriffe

الْخِيَارُ
Rücktrittsrecht (Wahlrecht)

Das Recht, zwischen zwei Dingen das Bessere zu wählen: den Vertrag gelten lassen oder ihn auflösen.

خِيَارُ الْمَجْلِسِ
Rücktrittsrecht der Sitzung

Solange Käufer und Verkäufer noch zusammen sind, kann jeder zurücktreten. Es endet, wenn sie sich körperlich trennen – wer den Laden verlässt, hat es nicht mehr.

خِيَارُ الشَّرْطِ
Vereinbartes Rücktrittsrecht

Die Partner vereinbaren eine bestimmte Frist, in der man zurücktreten darf – etwa „drei Tage zum Ausprobieren“. Mit Ablauf der Frist ist der Kauf bindend.

الْأَرْشُ
Minderungsausgleich

Wer eine mangelhafte Ware behält, bekommt den Wertunterschied zwischen mangelfreier und mangelhafter Ware als Anteil am Preis zurück.

التَّدْلِيسُ
Täuschung

Der Verkäufer lässt die Ware besser aussehen, als sie ist, so dass man mehr dafür zahlt – etwa ein frisch lackiertes Unfallauto oder ein zurückgedrehter Tacho.

الْغَبْنُ
Übervorteilung

Ein Preis, der weit über dem Üblichen liegt. Ein Rücktrittsrecht gibt es dafür in drei Fällen: bei Preistreiberei durch Scheinbieter, beim arglosen Kunden, der die Preise nicht kennt und sich dem Verkäufer anvertraut, und wenn man ankommende Händler vor dem Markt abfängt und ihnen billig abkauft.

النَّاجِشُ
Scheinbieter

Jemand, der mitbietet, ohne kaufen zu wollen, nur um den Preis hochzutreiben – auch online bei Auktionen.

Sitzung, Frist, Mangel, Täuschung, Übervorteilung, Abweichung, Streit – sieben Wege zurück.

Prüfe dich selbst

5 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.

  1. 1. Wie viele Arten des Rücktrittsrechts nennt das Heft?

  2. 2. Wann endet das Rücktrittsrecht der Sitzung (خِيَارُ الْمَجْلِسِ)?

  3. 3. Ein Käufer entdeckt einen Mangel an der Ware. Welche Wahl hat er?

  4. 4. Ein Verkäufer dreht den Tacho eines Autos zurück. Welches Rücktrittsrecht hat der Käufer?

  5. 5. Wer ist النَّاجِشُ?

Für den Unterricht

  • Die sieben Arten mit Alltagsfällen verbinden: Ladenkauf (Sitzung), Probezeit (Frist), defektes Gerät (Mangel), geschöntes Inserat (Täuschung), Touristenpreis (Übervorteilung), Ware weicht vom Foto ab (Abweichung).
  • Beim Mangel betonen, dass der Käufer wählen darf: behalten mit Ausgleich oder zurückgeben.
  • Klären, dass das Sitzungsrecht mit der körperlichen Trennung endet; es ist kein Grund, absichtlich wegzulaufen, um dem anderen das Recht zu nehmen.

Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه المعاملات, S. 19