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Kurs 3 · Geldgeschäfte

Die Urbarmachung von Ödland

إِحْيَاءُ الْمَوَاتِ


Ödland, das niemandem gehört, kann man sich ohne Gegenleistung aneignen, indem man es nutzbar macht: einen Brunnen gräbt, eine Mauer zieht, es bebaut oder bepflanzt. Das Heft nennt dafür zwei Bedingungen und die Handlung selbst. Das Land darf keinem Muslim oder Schutzbefohlenen gehören, und es darf keinem Gemeinwohl dienen. Hat der Herrscher das Land jemandem zugeteilt, hat dieser das Vorrecht, es urbar zu machen; sonst gehört es dem, der es zuerst belebt.

شُرُوطُ تَمَلُّكِ الْعَقَارَاتِ بِغَيْرِ عِوَضٍ
Land ohne Gegenleistung erwerben
بَابُ إِحْيَاءِ الْمَوَاتِ
كَوْنُهَا غَيْرَ مَمْلُوكَةٍ لِمَعْصُومٍ
Es gehört keinem Geschützten
أَلَّا تَتَعَلَّقَ بِهَا مَصْلَحَةٌ
Kein Gemeinwohl hängt daran
الْإِحْيَاءُ
Die Urbarmachung
  1. 1
    بِإِقْطَاعٍ سَابِقٍ
    nach einer Zuteilung
    يَخْتَصُّ إِحْيَاؤُهُ بِالْمُقْطَعِ، فَإِذَا أَحْيَاهُ مَلَكَهُ
  2. 2
    بِغَيْرِ إِقْطَاعٍ سَابِقٍ
    ohne Zuteilung
    يَمْلِكُهُ مَنْ أَحْيَاهُ

Die Begriffe

الْمَوَاتُ
Ödland

„Totes“ Land: Land, das niemandem gehört und nicht genutzt wird. Wer es „belebt“, wird sein Eigentümer.

مَعْصُومٌ
Geschützter

Ein Mensch, dessen Eigentum unantastbar ist – der Muslim und der Schutzbefohlene. Land, das einem von ihnen gehört, kann man nicht durch Urbarmachen erwerben, auch wenn es brachliegt.

أَلَّا تَتَعَلَّقَ بِهَا مَصْلَحَةٌ
Kein Gemeinwohl

Land, das der Allgemeinheit dient – Wege, Friedhöfe, Weideflächen eines Dorfes, Wasserstellen –, darf sich niemand durch Urbarmachen aneignen.

الْإِقْطَاعُ
Zuteilung

Der Herrscher weist jemandem ein Stück Ödland zu. Er wird dadurch noch nicht Eigentümer, hat aber das Vorrecht: Kein anderer darf es vor ihm urbar machen. Erst mit der Urbarmachung gehört es ihm.

Ödland gehört dem, der es belebt – solange es niemandem gehört und keinem Gemeinwohl dient.

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4 Fragen zu diesem Blatt. Nichts wird gespeichert.

  1. 1. Wem gehört Ödland (الْمَوَاتُ), das niemandem gehört?

  2. 2. Ein Stück brachliegendes Land gehört einem Muslim. Kann man es durch Urbarmachen erwerben?

  3. 3. Darf man sich die Weidefläche eines Dorfes durch Urbarmachen aneignen?

  4. 4. Der Herrscher teilt jemandem Ödland zu (الْإِقْطَاعُ). Was hat er damit?

Für den Unterricht

  • Klären, dass in Deutschland praktisch alles Land Eigentum ist – das Kapitel ist für die Heimatländer und für das Verständnis des Eigentumsbegriffs wichtig.
  • Den Unterschied zwischen Vorrecht (nach der Zuteilung) und Eigentum (nach der Urbarmachung) betonen.

Nach dem Programm des معهد الإمام البهوتي, فقه المعاملات, S. 40