Berliner Muslime

Die Alfiyya des Ibn Malik · Kapitel 55 von 82

Die Klage

Die Klage

Dichtung

٦٠١ـ مَا لِلْمُنَادَى ٱجْعَلْ لِمَنْدُوبٍ وَمَا نُكِّرَ لَمْ يُنْدَبْ وَلَا مَا أُبْهِمَا

601. Was dem Angerufenen zukommt, gib auch dem Beklagten; ein unbestimmtes Nomen wird nicht beklagt, ebenso wenig ein unbestimmt gelassenes.

Dichtung

٦٠٢ـ وَيُنْدَبُ المَوْصُولُ بِالَّذِي ٱشْتَهَرْ كَبِئْرَ زَمْزَمٍ يَلِي وَا مَنْ حَفَرْ

602. Beklagt wird auch das mit einem bekannten Relativsatz Verbundene – wie „Brunnen Zamzam“, das auf „wā“ folgt, und „wā man ḥafar“ („ach, der ihn grub!“).

Dichtung

٦٠٣ـ وَمُنْتَهَى المَنْدُوبِ صِلْهُ بِالأَلِفْ مَتْلُوُّهَا إِنْ كَانَ مِثْلَهَا حُذِفْ

603. Das Ende des Beklagten schließe mit dem Alif an; was darauf folgt, wird getilgt, wenn es ihm gleicht.

Dichtung

٦٠٤ـ كَذَاكَ تَنْوِينُ الَّذِي بِهِ كَمَلْ مِنْ صِلَةٍ أَوْ غَيْرِهَا نِلْتَ الأَمَلْ

604. Ebenso (wird) das Tanwīn dessen (getilgt), womit es vollständig wird, sei es ein Relativsatz oder etwas anderes – so erreichst du das Erhoffte.

Dichtung

٦٠٥ـ وَالشَّكْلَ حَتْماً أَوْلِهِ مُجَانِسَا إِنْ يَكُنِ الفَتْحُ بِوَهْمٍ لَابِسَا

605. Und den Vokal gib – zwingend – gleichartig an, wenn die Fatha eine Verwechslung nach sich zöge.

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٦٠٦ـ وَوَاقِفاً زِدْ هَاءَ سَكْتٍ إِنْ تُرِدْ وَإِنْ تَشَأْ فَالـمَدَّ وَالـهَا لَا تَزِدْ

606. Und beim Innehalten füge ein Hā' der Pause hinzu, wenn du willst; willst du es anders, so bleibe bei der Dehnung und füge das Hā' nicht hinzu.

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٦٠٧ـ وَقَائِلٌ وَا عَبْدِيَا وَا عَبْدَا مَنْ فِي النِّدَا اليَا ذَا سُكُونٍ أَبْدَى

607. Und einer sagt „wā ʿabdiyā“ oder „wā ʿabdā“ – wer im Anruf das Jā' mit Sukūn zeigt.