Berliner Muslime

Die Alfiyya des Ibn Malik · Kapitel 64 von 82

Abschnitt: „Law"

Abschnitt: „Law"

Dichtung

٧٠٩. لَوْ حَرْفُ شَرْطٍ فِي مُضِيٍّ وَيَقِلْ إِيلَاؤُهَا مُسْتَقْبَلاً لَكِنْ قُبِلْ

709. „Law" ist eine Bedingungspartikel für die Vergangenheit; selten folgt ihr die Zukunft, doch wird auch das akzeptiert.

Dichtung

٧١٠. وَهْيَ فِي الاِخْتِصَاصِ بِالفِعْلِ كَإِنْ لَكِنَّ لَوْ أَنَّ بِهَا قَدْ تَقْتَرِنْ

710. In ihrer Bindung an das Verb ist sie wie „in"; doch tritt „anna" bisweilen mit „law" zusammen.

Dichtung

٧١١. وَإِنْ مُضَارِعٌ تَلَاهَا صُرِفَا إِلَى المُضِيِّ نَحْوُ لَوْ يَفِي كَفَى

711. Folgt ihr ein Präsens, so wird es auf die Vergangenheit gewendet, wie in „law yafī kafā" („Hätte er erfüllt, hätte es genügt").